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BSG Beschluss vom 27.03.2017 - B 9 SB 67/16 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Verstoß gegen § 109 SGG. absoluter Ausschluss der Geltendmachung nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG. keine Umgehung durch Gehörsrüge oder Berufung auf Amtsermittlungsgrundsatz

 

Orientierungssatz

1. Auf eine Verletzung von § 109 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein nicht gestützt werden.

2. Dieser Ausschluss ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl BVerfG vom 12.4.1989 - 1 BvR 1425/88 = SozR 1500 § 160 Nr 69); er gilt absolut ausnahmslos und uneingeschränkt für jede unrichtige Anwendung des § 109 SGG (vgl BSG vom 31.1.1979 - 11 BA 129/78 = SozR 1500 § 160 Nr 34).

3. Der Kläger kann den Ausschluss auch nicht mit dem Vortrag umgehen, die Vorgehensweise des Berufungsgerichts lasse grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen hinsichtlich des Umfangs mit dem Antragrecht aus § 109 Abs 1 SGG aufkommen, verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör oder die Pflicht des LSG zur Amtsermittlung.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2, Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3, § 109 Abs. 1 S. 1, §§ 103, 62

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 22.09.2016; Aktenzeichen L 6 SB 870/15)

SG Karlsruhe (Gerichtsbescheid vom 03.02.2015; Aktenzeichen S 3 SB 2973/14)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht wie vor ihm das SG einen Anspruch des Klägers auf einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 40 sowie seinen hilfsweise gestellten Antrag auf Einholung eines orthopädischen Gutachtens nach § 109 SGG abgelehnt. Der Kläger habe das Antragsrecht verbraucht, weil es grundsätzlich nur einmal in beiden Tatsacheninstanzen zur Verfügung stehe (Urteil vom 22.9.2016).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 109 SGG verkannt und dadurch gleichzeitig Verfahrensfehler begangen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

Die Beschwerde hält die Rechtsfrage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob einem Kläger im Sozialgerichtsverfahren das Antragsrecht nach § 109 SGG einmal je medizinischem Fachgebiet zusteht. Indem das LSG seinen entsprechenden Antrag abgelehnt habe, habe es zugleich einen Verfahrensfehler in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs begangen.

Einen Verfahrensmangel, auf den er seine Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg stützen könnte, zeigt der Kläger damit aber nicht auf. Auf eine Verletzung von § 109 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein nicht gestützt werden. Dieser Ausschluss ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG Kammerbeschluss vom 12.4.1989 - 1 BvR 1425/88, Juris); er gilt absolut ausnahmslos und uneingeschränkt für jede fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, § 160 RdNr 57 mwN; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 129/78 - SozR 1500 § 160 Nr 34). Der Kläger kann ihn daher auch nicht mit seinem Vortrag umgehen, die Vorgehensweise des Berufungsgerichts werfe grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen hinsichtlich des Umfangs des Antragrechts aus § 109 Abs 1 SGG auf, verletze sein Recht auf rechtliches Gehör oder die Amtsermittlungspflicht des LSG. Denn in seinem konkreten Fall würden diese Rügen allein dazu dienen, den Rügeausschluss des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG auszuschalten (vgl BSG Beschluss vom 30.5.2006 - B 2 U 86/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 9).

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10644149

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