Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 24.05.2017 - B 14 AS 178/16 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Verfahrensfehler. Verwerfung der Berufung durch Beschluss. Versäumung der Berufungsfrist. Berufungseinlegung in elektronischer und schriftlicher Form per Telefax. fehlende eigenhändige Unterschrift im Faxschreiben

 

Orientierungssatz

1. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig durch Beschluss des LSG gem § 158 SGG wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist gem § 151 Abs 1 SGG stellt einen Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG dar, wenn die Berufung jeweils vor Ablauf der Frist sowohl in elektronischer Form als auch am Folgetag wirksam per Telefax eingelegt wurde. Auch wenn die Schriftform der Berufung iS des § 151 SGG grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift erfordert, steht die fehlende eigenhändige Unterschrift auf dem Faxschreiben der Wirksamkeit der Berufungseinlegung nicht entgegen, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt.

2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 2. Kammer vom 4.9.2017 - 1 BvR 1487/17).

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 158 Sätze 1-2, § 151 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Beschluss vom 20.05.2016; Aktenzeichen L 6 AS 258/15 und L 6 AS 254/15)

SG Kassel (Urteil vom 11.02.2015; Aktenzeichen S 6 AS 805/14 und S 6 AS 829/14)

 

Tenor

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2016 - L 6 AS 258/15 und L 6 AS 254/15 - gewährt.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2016 - L 6 AS 258/15 und L 6 AS 254/15 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren (vgl § 67 SGG) wegen ihrer fristgerechten Stellung eines PKH-Antrags und der fristgerechten Beschwerdeeinlegung und -begründung ihrer Prozessbevollmächtigten nach der Bewilligung der PKH durch den Senat.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG ist zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 160a Abs 5 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG), soweit sie als Verfahrensmangel rügt, dass das LSG ihre Berufungen durch Beschluss nach § 158 SGG wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist als unzulässig verworfen habe, obwohl sie diese eingehalten habe ("Prozessurteil statt Sachurteil"; vgl dazu nur BSGE 1, 283, 285 ff; BSGE 2, 245, 252 ff; BSGE 15, 169, 172; letztens etwa BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 73/13 B - juris).

Ein Prozessurteil darf nicht ergehen, wenn seine Voraussetzungen nicht vorliegen, da es sich bei einem Prozessurteil um eine qualitativ andere Entscheidung gegenüber einem Sachurteil handelt. Hiergegen hat das LSG verstoßen, indem es die Berufungen der Klägerin wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist nach § 151 Abs 1 SGG als unzulässig verworfen hat, weil bis zum Fristablauf weder ein von der Klägerin unterschriebener Berufungsschriftsatz noch ein Berufungsschriftsatz mit qualifizierter elektronischer Signatur beim LSG eingegangen sei. Indes hat die Klägerin schon vor Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist schriftlich Berufungen gegen die ihr am 28.3.2015 zugestellten Urteile des SG eingelegt. Denn sie hat Berufung nicht nur in elektronischer Form am 27.4.2015, sondern auch mit Telefax am 28.4.2015 (Blatt 39 f der Gerichtsakte S 6 AS 805/14; L 6 AS 258/15) eingelegt. Auf die Frage der Einhaltung der Anforderungen des § 65a SGG für Berufungen in elektronischer Form, auf die das LSG seine Entscheidung gestützt hat, kommt es deshalb nicht allein maßgeblich an.

Der Wirksamkeit der - vom LSG in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnten - Berufungseinlegung mit Telefax steht es nicht entgegen, dass das Faxschreiben von der Klägerin nicht unterschrieben war. Zwar erfordert die Schriftform der Berufung iS des § 151 Abs 1 SGG grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift (vgl BSG vom 30.1.2002 - B 5 RJ 10/01 R - SozR 3-1500 § 67 Nr 21 RdNr 15). Doch ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass dieses Schriftformerfordernis ausnahmsweise auch dann erfüllt sein kann, wenn die Berufungsschrift zwar keine eigenhändige Unterschrift enthält, aber sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher, dh ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Beweiserhebung, ergibt (vgl letztens etwa BSG vom 30.3.2015 - B 12 KR 102/13 B - juris, RdNr 8 mwN).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Urheberschaft der Klägerin lässt sich dem Umstand entnehmen, dass ihr am 28.4.2015 beim LSG eingegangenes Telefax vom 27.4.2015 mit dem Betreff "Berufung" die postalische Anschrift der Klägerin enthält und die mit diesem Fax eingelegte Berufung mit dem Namen der Klägerin abschließt. Zudem hat sie - neben anderen - die richtigen Aktenzeichen der angefochtenen SG-Urteile ("S 6 AS 805/14" und "S 6 AS 829/14") mitgeteilt. Die Faxkennung weist als Absender "C." mit der Nummer "+49 " aus, und damit ausweislich einer Internetrecherche ein Unternehmen in E., dem Wohnort der Klägerin. Dass die Klägerin Berufung einlegen wollte, ergibt sich schließlich auch aus ihrer elektronisch übermittelten Berufung vom 27.4.2015, auf die in dem am 28.4.2015 eingegangenen Telefax vom 27.4.2015 Bezug genommen worden ist. Diese Umstände schließen es aus, dass das an das LSG gerichtete Telefax von der Klägerin nur unbewusst oder versehentlich in den Verkehr gebracht wurde.

Der Senat macht von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Beschluss wegen des vorliegenden Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, weil für eine abschließende Entscheidung Tatsachenfeststellungen notwendig sind. Dieser bedarf es zunächst zur Höhe des Werts des Beschwerdegegenstandes nach Maßgabe von § 144 Abs 1 SGG, damit das LSG über die Statthaftigkeit der Berufung befinden kann; zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats kann die Statthaftigkeit der Berufung und damit die Entscheidungserheblichkeit des vorliegenden Verfahrensmangels des LSG angesichts des Vorbringens der Klägerin zu ihren Klagebegehren nicht ausgeschlossen werden. Bei statthafter und auch im Übrigen zulässiger Berufung wird durch das LSG aufgrund von Tatsachenfeststellungen in der Sache zu entscheiden sein.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10970235

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, UmwStG 2002, UmwStG § 4 Auswirkungen au ... / 6 Der Übernahmegewinn bzw. -verlust (§ 4 Abs. 4 und 5 UmwStG)
    2
  • Bedarfsbewertung: Anlage Betriebsvermögen für Anteile an ... / 2.8.9 Schulden im erworbenen Sonderbetriebsvermögen
    1
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 24 Einbringung von Betriebsver ... / 6 Zeitpunkt der Einbringung (§ 24 Abs. 4 Hs. 2 UmwStG)
    1
  • Nießbrauchsgestaltungen bei den Einkünften aus Vermietun ... / 2. Einkünfteerzielung bei entgeltlich bestelltem Zuwendungsnießbrauch (FG Nürnberg v. 3.2.2021 – 3 K 682/20)
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 130 Rücknahme eines rechtswidri ... / 3.3 Rücknahme wegen Anwendung unlauterer Mittel, Nr. 2
    1
  • Cloer/Hagemann, AStG § 9 AStG Freigrenze bei gemischten ... / 1.5.4 Verhältnis zum Verlustausgleich nach § 10 Abs. 3 S. 5 AStG
    0
  • Cloer/Hagemann, AStG § 9 AStG Freigrenze bei gemischten ... / 1.6 Verhältnis zu anderen Gesetzen
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 2.1.5.4 Zuordnung bei zwischengeschalteten Personengesellschaften (S. 5)
    0
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 20 Einbringung von Unternehmen ... / 6.7 Ausschluss der Verlustnutzung bei der übernehmenden Gesellschaft (§ 20 Abs. 6 S. 4 i. V. m. § 2 Abs. 4 S. 2 UmwStG)
    0
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 30.11.2025) / 2.12 § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)
    0
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 30.11.2025) / 3.11 § 15 KStG (Ermittlung des Einkommens bei Organschaft)
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteili ... / 5.7.3 Folgen eines unzulässigen Kontenabrufs
    0
  • Schwarz/Pahlke, FGO § 119 Fälle der Verletzung von Bundesrecht
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32c Auskunftsrecht der betroffe ... / 1 Allgemeines
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 369 Steuerstraftaten / 9 Anwendung des Wehrstrafgesetzes
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Grunderwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierungen
Bild: Haufe Shop

Der Praxisleitfaden behandelt grunderwerbsteuerrechtliche Probleme sowohl beim klassischen Share-Deal (Anteilsverkauf) als auch bei einer Umwandlung oder Unternehmensumstrukturierung. Der systematische Aufbau des Buchs, viele Fallbeispiele und Grafiken ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in die komplexen Regelungen. So vermeiden Sie im Tagesgeschäft grunderwerbsteuerliche Nachteile und erkennen vorhandene Gestaltungsspielräume!


Sozialgerichtsgesetz / § 160 [Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision]
Sozialgerichtsgesetz / § 160 [Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision]

  (1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren