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BSG Beschluss vom 22.11.2016 - B 8 SO 41/16 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Öffentlich-rechtlicher Anspruch. Leistungserbringer. Sozialhilfeträger. nicht pflegeversicherter Leistungsberechtigter. Klärungsbedarf.

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Frage, ob ein eigener öffentlich-rechtlicher Anspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger auf (höhere) Leistungen besteht, wenn der Leistungsberechtigte nicht pflegeversichert ist, besteht kein Klärungsbedarf.

 

Normenkette

SGB XI § 7b Abs. 2a, § 7c Abs. 1a, §§ 72, 75; SGB XII § 61 Abs. 6; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 1, § 169 S. 3

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 21.04.2016; Aktenzeichen L 9 SO 226/14)

SG Dortmund (Aktenzeichen S 41 SO 54/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9752,91 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I

Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme weiterer Kosten für die stationäre Pflege der Hilfeempfängerin C. K. (C.K.) in Höhe von 9752,91 Euro für die Zeit vom 3.6.2011 bis zum 6.8.2013.

Die Beklagte bewilligte der gesetzlich nicht pflegeversicherten C.K. ab dem 3.6.2011 Leistungen der Hilfe zur Pflege in einer vollstationären Einrichtung unter Berücksichtigung der Pflegestufe I (bestandskräftiger Bescheid vom 4.10.2011). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage auf Zahlung höherer Beträge abgewiesen (Urteil des SG Dortmund vom 29.4.2014). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.4.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Leistungserbringer könne aus eigenem Recht nicht mehr als das dem Hilfeempfänger im Grundverhältnis Bewilligte verlangen. Er erwerbe einen Zahlungsanspruch nur auf der Grundlage und in dem Umfang des im Grundverhältnis des Sozialhilfeträgers zum Leistungsberechtigten erklärten Schuldbeitritts.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Es stellten sich die Rechtsfragen,

ob im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung der § 61 Abs 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) iVm § 75 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) einem Einrichtungsträger gegenüber einem Sozialhilfeträger ein Anspruch auf Zahlung der angemessenen Vergütung für die grundpflegerische Versorgung eines nicht pflegeversicherten Sozialhilfeempfängers zustehe,

ob der Gesetzgeber unbewusst im Rahmen der Schaffung des SGB XII einen generellen Übergang zum Sachleistungsprinzip, das im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) und im SGB XI geregelt sei, bezüglich der Fallkonstellation, wenn der Sozialhilfeempfänger nicht pflegeversichert sei und ausschließlich Leistungen nach dem SGB XII beziehe, vergessen habe, sodass eine planwidrige Gesetzeslücke vorliege,

ob durch das normative Konzept des SGB XII mit der Bezugnahme auf Verträge iS des § 72 SGB XI sich ausnahmsweise für Träger einer vollstationären Pflegeeinrichtung als Leistungserbringer - wie im SGB XI - automatisch ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger entstehe,

ob in § 61 Abs 6 SGB XII nur deswegen eine Bezugnahme auf § 75 SGB XI erfolge, weil Fragen der Feststellung der Pflegebedürftigkeit - also des Bedarfs - und die Bezugnahme auf sie die Zugrundelegung gleicher Maßstäbe wie für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit bei Leistungen nach dem SGB XI und dem SGB XII gewährleisten sollten,

ob einem Einrichtungsträger ein Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts analog § 75 Abs 5 SGB XII insbesondere dann einzuräumen sei, wenn der Sozialhilfeträger ihm gegenüber per Widerspruchsbescheid den geltend gemachten Vergütungsanspruch abgelehnt habe.

Diese Fragen habe das Bundessozialgericht bislang noch nicht für die Fallkonstellation des reinen Sozialhilfebezugs geklärt, in dem der Sozialhilfeträger - wie eine Pflegekasse - den konkreten Pflegeaufwand selbst feststelle. In einem solchen Fall bestehe kein Unterschied in der Struktur des Leistungserbringungsrechts zwischen dem Sozialhilfe- und dem Pflegeversicherungsrecht. Zur Schließung einer planwidrigen Regelungslücke müsse dem Leistungserbringer daher ein originärer Vergütungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger eingeräumt werden. Anderenfalls läge ein Verstoß gegen Art 19 Abs 4 Grundgesetz vor. Jedenfalls aber seien die dargelegten Rechtsfragen auf der Grundlage des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (PSG III) wieder klärungsbedürftig geworden. Durch die Neuregelungen der §§ 7b Abs 2a und 7c Abs 1a SGB XI würden die Leistungssysteme des Sozialhilferechts und des Pflegerechts miteinander verbunden.

II

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Alle fünf formulierten Rechtsfragen lassen sich zusammenfassen in der Frage, ob ein eigener öffentlich-rechtlicher Anspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger auf (höhere) Leistungen besteht, wenn der Leistungsberechtigte nicht pflegeversichert ist. Die Klägerin legt aber nicht hinreichend dar, warum insoweit insgesamt weiterhin bzw erneut Klärungsbedarf bestehen soll.

Sie verweist selbst auf die Entscheidungen des Senats vom 20.9.2012 (SozR 4-3500 § 19 Nr 4), vom 18.3.2014 (SozR 4-3500 § 75 Nr 3) und vom 2.2.2010 (B 8 SO 20/08 R), wonach das sozialhilferechtliche Leistungserbringungsrecht das System des pflegeversicherungsrechtlichen Leistungserbringungsrechts nicht übernommen hat und im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis weder ein gesetzlicher noch ein aus den zwischen Leistungserbringer und Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der §§ 75 ff SGB XII geschlossenen Normverträgen resultierender eigener öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger besteht. Dabei geht sie selbst davon aus, dass diese Rechtsprechung, der sich der Bundesgerichtshof mittlerweile angeschlossen hat (vgl BGHZ 205, 260 ff), zwischen einer Sachverhaltskonstellation des reinen Bezugs von Hilfe zur Pflege und der Konstellation mit einem aufstockenden Hilfebezug (nach ihrem Petitum: bislang) nicht unterscheidet.

Mit ihrer Beschwerde zeigt die Klägerin ausgehend davon nicht schlüssig auf, dass für ihre Fallkonstellation weiterhin Klärungsbedarf zum Inhalt des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses besteht. Sie macht nicht geltend, dass die Rechtsprechung des Senats zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis den reinen Sozialhilfebezug nicht erfasse. Ihre Argumentation, dass in der streitgegenständlichen Fallkonstellation eine planwidrige Regelungslücke bestehe, die eine abweichende rechtliche Beurteilung gebiete, weil anderenfalls dem Sozialhilfeträger eine zu starke Machtposition zukomme, stellt der Sache nach vielmehr allein Kritik an der Rechtsprechung des Senats dar.

Soweit die Klägerin mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Senats eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragestellungen anhand eines erneut entstandenen Klärungsbedarfs begründet, genügt auch dies nicht der Darlegungspflicht. Ihren Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, warum die sich - erst im Entwurfsstadium befindlichen - Regelungen des PSG III zu den §§ 7a, 7b des Gesetzesentwurfs eine Neuinterpretation der §§ 75 ff SGB XII bedingen sollten. Der Hinweis, dass Kommunen - durch Begründung insbesondere von Pflegestützpunkten - "zukünftig" offenbar stärker in die Strukturen der Pflege verantwortlich eingebunden werden sollen, erläutert nicht, weshalb sich daraus eine abweichende Interpretation der dogmatischen Grundlagen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses ergeben, also die Dogmatik der §§ 75 ff SGB XII neu gestaltet werden soll, und wieso dies Auswirkungen auf die Zeit vor Inkrafttreten der geplanten Regelung haben soll.

Ohnedies ist auch die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass die Klägerin von C.K. im streitbefangenen Zeitraum zivilrechtlich eine höhere Vergütung verlangen kann, bzw dass es darauf nicht ankommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10333572

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