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BSG Beschluss vom 22.06.2022 - B 2 U 20/21 R

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Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 17.05.2019; Aktenzeichen S 163 U 239/17)

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 02.11.2021; Aktenzeichen L 21 U 127/19)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. November 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) vom 17.5.2019 zurückgewiesen. Das SG habe die Klage auf Gewährung einer höheren Verletztenrente zu Recht abgewiesen (Urteil vom 2.11.2021). Das Urteil des LSG ist dem Kläger am 9.11.2021 zugestellt worden.

Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 8.12.2021 bei dem Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 3.12.2021 gegen das Urteil des LSG "Revisionsantrag" gestellt und gleichzeitig seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe vom 3.12.2021 mit Belegen eingereicht.

II

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Der Senat legt die Einreichung der Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dahin aus, dass er PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes begehrt, um gegen das Urteil des LSG ein Rechtsmittel einzulegen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes liegen jedoch nicht vor.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn eine Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein zugelassener Prozessbevollmächtigter könnte Rechtsmittel nicht mit Erfolg einlegen.

Eine Revision gegen das Urteil des LSG ist nicht statthaft. Die Statthaftigkeit setzt voraus, dass die Revision von dem Berufungsgericht oder durch einen Beschluss des BSG (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 SGG) zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG). Hieran fehlt es (dazu unter 2.).

Auch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hätte keine Aussicht auf Erfolg. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein möglicher Zulassungsgrund ist weder dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen noch aufgrund der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffes unter Berücksichtigung des Inhaltes der Verwaltungs- und Gerichtsakten zu erkennen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Es ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG haben könnte. In dem Rechtsstreit des Klägers wird um die Gewährung einer höheren Verletztenrente gestritten. Dass die Rechtssache in Bezug auf die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente oder für deren Höhe klärungsbedürftige und in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung aufwerfen könnte, ist nicht anzunehmen.

Der Zulassungsgrund der Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Es ist nicht ersichtlich, dass das LSG seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG zugrunde gelegt haben könnte.

Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel erkennen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Ein Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Es ist dem Vorbringen des Klägers und dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, dass nach Beiordnung eines zugelassenen Prozessbevollmächtigten dieser das Vorliegen eines zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensmangels mit Erfolg aufzeigen und dass ein solcher Mangel vorliegen könnte.

Der Kläger führt aus, er stelle den Antrag in Bezug darauf, dass die Arbeitsleistung unter drei Stunden je Arbeitstag betrage. Ergänzend bezieht er sich auf Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 29.2.2016 und des Neurologen und Psychiaters H sowie einen Bericht der Charité vom 4.6.2017. Hinsichtlich der Schätzung der Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) durch den neurologischen Gutachter S mit 40 vH verweist er darauf, dass er eine höhere Rente beantrage. Der Kläger macht damit im Kern eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das LSG geltend. Hierauf allein kann jedoch die Zulassung der Revision gerade nicht gestützt werden.

Soweit der Kläger meint, es habe ein Missverständnis zwischen der Richterin am LSG und dem Dolmetscher aufgrund eines Fehlers vorgelegen, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass das Urteil des LSG verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, insbesondere der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) verletzt worden sein könnte. Auch soweit der Kläger zur weiteren Begründung auf die von ihm benannten ärztlichen Unterlagen verweist, ist eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. Das LSG hat das Gutachten des S vom 19.7.2016 und dessen vom LSG eingeholte Stellungnahme vom 23.1.2020 in seinem Urteil berücksichtigt. Auch das Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 29.2.2016 und der genannte Bericht der Charité vom 4.6.2017 sowie der Bericht des H vom 21.11.2017 sind in den Gerichtsakten enthalten. Es ist nicht erkennbar, dass das LSG diese Unterlagen nicht zur Kenntnis genommen und für seine Entscheidung nicht berücksichtigt haben könnte. Soweit der Kläger darauf verweist, seine Arbeitsleistung läge unter drei Stunden je Arbeitstag, kann hieraus allein nicht auf eine höhere MdE als 30 vH geschlossen werden. Denn die für die Höhe der Verletztenrente zu berücksichtigende MdE richtet sich allein nach den durch die Unfallfolgen verursachten Funktionseinschränkungen, den daraus folgenden Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens und den sich daraus ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs 2 Satz 1 SGB VII).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes im PKH-Verfahren (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2. Die vom Kläger selbst eingelegte Revision, als die sein "Revisionsantrag" auszulegen ist, ist unzulässig. Sie ist mangels Zulassung nicht statthaft. Nach § 160 Abs 1 SGG steht den Beteiligten die Revision gegen ein Urteil oder einen urteilsgleichen Beschluss (§ 153 Abs 4 Satz 3 iVm § 158 Satz 3 SGG) des LSG an das BSG nur zu, wenn sie zugelassen worden ist und zwar entweder schon durch das LSG oder nachträglich - wie auch der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des LSG zu entnehmen war - durch das BSG in einem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a SGG. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Revision ist auch nicht formgerecht eingelegt worden. Der Kläger kann die Revision nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte wirksam einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG), sodass das von ihm privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel nicht der gesetzlichen Form entspricht. Aus beiden Gründen ist die Revision gemäß § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Selbst wenn der "Revisionsantrag" des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG auszulegen wäre, wäre das Rechtsmittel unzulässig. Auch die Beschwerde wäre nicht formgerecht eingelegt worden, weil der Kläger die Beschwerde ebenfalls nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte wirksam einlegen lassen kann (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist er durch die Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil des LSG hingewiesen worden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Roos                                           Karmanski                              Hüttmann-Stoll

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15320190

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