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BSG Beschluss vom 21.06.1990 - 12 BK 30/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Aufklärungspflicht des Rentenversicherungsträgers im Ausland über das Nachentrichtungsrecht

 

Orientierungssatz

Die Frage, ob der Rentenversicherungsträger verpflichtet war, in Israel über das Nachentrichtungsrecht nach § 10a WGSVG aufzuklären und ob eine etwaige Verletzung einer solchen Pflicht einen Herstellungsanspruch auszulösen vermag, ist im vorliegenden Verfahren nicht klärungsfähig. Denn nach den Feststellungen des LSG ist der nachentrichtungsberechtigte Personenkreis über die Nachentrichtung hinreichend informiert gewesen.

 

Normenkette

WGSVG § 10a

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 08.03.1989; Aktenzeichen L 6 An 1/88)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Landessozialgericht (LSG) ist unangefochten davon ausgegangen, daß Streitgegenstand des Berufungsverfahrens allein das Recht zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach § 10a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) war. Es hat ein solches Recht wegen Versäumung der Antragsfrist um nahezu elf Jahre verneint. Einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, der auf eine mangelnde Aufklärung über das Recht durch die Beklagte in Israel gestützt wurde, hat das LSG jedenfalls deshalb für nicht gegeben erachtet, weil in Israel der für die Nachentrichtung nach dem WGSVG in Betracht kommende Personenkreis der Verfolgten durch einschlägige Publikationen und die Öffentlichkeitsarbeit der Verfolgtenverbände ausreichend unterrichtet gewesen sei. Die insofern von der Klägerin mit der Beschwerde erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 103 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) ist unzulässig. Denn auf eine Verletzung dieser Vorschrift kann eine Beschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn im Berufungsverfahren ein Beweisantrag gestellt worden ist, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein solcher Beweisantrag ist im Berufungsverfahren nicht gestellt worden, obwohl schon das Sozialgericht in seinem Urteil von einer hinreichenden Unterrichtung des berechtigten Personenkreises ausgegangen war.

Das weitere Vorbringen, die Bevölkerung in Israel sei nicht über eine Neueröffnung der Frist im Anschluß an das Urteil des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1979 zur Rückkehrverhinderung (SozR 5070 § 10a Nr 2) aufgeklärt worden, macht die Beschwerde nicht zulässig. Insofern enthält die Beschwerde neues tatsächliches Vorbringen, das vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden kann. In den Tatsacheninstanzen hat die Klägerin nicht vorgetragen, sie sei dadurch von einer Nachentrichtung abgehalten worden, daß sie den Nachentrichtungszeitraum von 1945 bis 1955 nicht gekannt habe. Dieses erstmalige Vorbringen in der Beschwerdebegründung steht auch in Widerspruch zu ihrem Vorbringen in den Vorinstanzen, sie habe von der Nachentrichtung überhaupt nichts gewußt.

Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte in Israel über eine Neueröffnung der Frist im Anschluß an das Urteil des Senats vom 24. Oktober 1985 (SozR 5070 § 10a Nr 13) aufgeklärt hat. Denn diese Entscheidung betraf nur die im Wege des Härteausgleichs Entschädigten und nicht Verfolgte wie die Klägerin, die aufgrund eines Rechtsanspruchs entschädigt worden waren und für die das Nachentrichtungsrecht von vornherein unbestritten war.

Soweit die Klägerin geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig. Die Frage, ob die Beklagte verpflichtet war, in Israel über das Nachentrichtungsrecht nach § 10a WGSVG aufzuklären und ob eine etwaige Verletzung einer solchen Pflicht einen Herstellungsanspruch auszulösen vermag, ist im vorliegenden Verfahren nicht klärungsfähig. Denn nach den Feststellungen des LSG ist der nachentrichtungsberechtigte Personenkreis über die Nachentrichtung hinreichend informiert gewesen.

Die Nachentrichtung nach Art 12 DV/DISVA ist zwar nach dem Urteil des LSG nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen. Für den Fall, daß die Klägerin dieses Nachentrichtungsbegehren wieder aufgreifen sollte, weist der Senat jedoch auf sein Urteil vom 21. Juni 1990 - 12 RK 27/88 - hin.

Die Beschwerde war in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664843

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