Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 16.02.2023 - B 4 AS 138/22 B, B 4 AS 139/22 B, B 4 AS 140/22 B, B 4 AS 141/22 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 12.11.2020; Aktenzeichen S 10 AS 652/15)

SG Nürnberg (Entscheidung vom 02.11.2020; Aktenzeichen S 10 AS 1343/17)

SG Nürnberg (Entscheidung vom 12.11.2020; Aktenzeichen S 10 AS 1344/17)

SG Nürnberg (Entscheidung vom 12.11.2020; Aktenzeichen S 10 AS 1292/17)

Bayerisches LSG (Urteil vom 29.09.2022; Aktenzeichen L 11 AS 43/21)

Bayerisches LSG (Urteil vom 29.09.2022; Aktenzeichen L 11 AS 44/21)

Bayerisches LSG (Urteil vom 29.09.2022; Aktenzeichen L 11 AS 45/21)

Bayerisches LSG (Urteil vom 29.09.2022; Aktenzeichen L 11 AS 399/21)

 

Tenor

Die Verfahren mit den Aktenzeichen B 4 AS 138/22 B, B 4 AS 139/22 B, B 4 AS 140/22 B und B 4 AS 141/22 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 4 AS 138/22 B.

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. September 2022 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge des Klägers, ihm für die Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den besagten Urteilen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R beizuordnen, werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die gemäß § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der allein als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Klägerbevollmächtigte rügt sinngemäß eine Verletzung des § 103 SGG, weil das LSG "ein ausdrücklich beantragtes weiteres Sachverständigengutachten" nicht eingeholt habe. Damit ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Eine Verletzung des § 103 SGG ist schon deswegen nicht schlüssig begründet, weil der - auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene - Kläger nicht einmal behauptet, diesen Beweisantrag aufrechterhalten zu haben. Eine ordnungsgemäße Rüge einer Verletzung des § 103 SGG setzt die Darlegung voraus, dass ein - ordnungsgemäßer - Beweisantrag bis zuletzt aufrechterhalten worden ist, also entweder in der mündlichen Verhandlung (vgl BSG vom 13.1.2020 - B 4 AS 10/20 B - RdNr 6 mwN) oder wenn - wie hier - durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist, zugleich mit der Erklärung über das Einverständnis gemäß § 124 Abs 2 SGG(vgl BSG vom 21.4.2022 - B 5 R 3/22 BH - juris RdNr 10 mwN; BSG vom 21.7.2022 - B 11 AL 16/22 B - juris RdNr 3) . An Darlegungen hierzu fehlt es.

Soweit der Kläger im Übrigen moniert, dass Gutachten fehlerhaft gewürdigt und inhaltlich nicht richtig seien, und soweit er allgemeine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit von "Impfskeptikern" macht, weist der Senat darauf hin, dass Gegenstand des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht die Frage ist, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts in materieller Hinsicht zutreffend ist, sondern dieses Verfahren allein der Prüfung dient, ob ein Revisionszulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG vorliegt. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass das Vorbringen des Klägers selbst unbeachtlich ist (vgl BSG vom 13.8.2019 - B 14 AS 146/19 B - juris RdNr 4). Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt als Prozesshandlung nach § 73 Abs 4 Satz 1 SGG dem Vertretungszwang (BSG vom 18.11.2020 - B 13 R 189/19 B - juris RdNr 4), sodass nur das Vorbringen des Bevollmächtigten des Klägers zu berücksichtigen war. Aus dem Begründungsschreiben des Prozessbevollmächtigten ergibt sich auch nicht, dass dieser sich die Ausführungen des Klägers zu eigen gemacht hat (vgl dazu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 73 RdNr 57). Es würde nicht einmal genügen, wenn der Prozessbevollmächtigte ohne erkennbare eigene Prüfung lediglich ein von einer nicht postulationsfähigen Person verfasstes Schreiben unterzeichnet und an das BSG weiterleitet (BSG vom 3.3.2021 - B 4 AS 422/20 B - juris RdNr 5 mwN; BSG vom 1.6.2021 - B 11 AL 13/21 B - juris RdNr 2 mwN).

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten sind abzulehnen. Die zugleich mit den PKH-Anträgen wirksam eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden bieten - wie ausgeführt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.

Meßling

Söhngen

Burkiczak

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15635408

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Der Kommentar: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen (Online-Datenbank)

Der Kommentar „Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen“ jetzt neu als Online-Datenbank: Grundlegend aktualisiert, erweitert um steuerbilanzielle Aspekte und rechtsvergleichende Bezüge. Dank intuitiver Bedienung finden Sie schnell die gewünschte Kommentierung – praxisnah und effizient!


BSG B 14 AS 146/19 B
BSG B 14 AS 146/19 B

  Verfahrensgang SG Lüneburg (Entscheidung vom 09.01.2013; Aktenzeichen S 50 AS 339/09) LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 29.01.2019; Aktenzeichen L 11 AS 875/18)   Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung ...

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren