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BSG Beschluss vom 08.05.2019 - B 5 R 11/19 B

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Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 25.07.2017; Aktenzeichen S 19 R 1134/15)

Bayerisches LSG (Beschluss vom 07.12.2018; Aktenzeichen L 14 R 547/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 7.12.2018 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Beschlusses besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Der Kläger rügt eine Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht iS von § 103 SGG.

Hierzu trägt er vor, das LSG sei "dem insbesondere auch auf die letzte Anhörungsmitteilung vom 21.11.2018 hin wiederholten, ausdrücklich aufrechterhaltenen und unbedingt gestellten Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auf orthopädischem Fachgebiet (Schriftsätze vom 15.10.2018 und 04.12.2018 …; zuvor aber auch schon in der Berufungsbegründung vom 15.01.2018 …) zu den Auswirkungen der während des Berufungsverfahrens (durchaus) eingetretenen wesentlichen Verschlechterung der einschlägigen Gesundheitsbeeinträchtigungen 'auf das qualitative und quantitative Leistungsvermögen' des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt".

Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des § 103 SGG nicht schlüssig aufgezeigt. Der bereits im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Kläger hat damit nicht dargetan, vor dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS von § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 403 ZPO gestellt zu haben.

Ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Sinne der genannten Normen setzt voraus, dass die zu begutachtenden Punkte im Einzelnen benannt werden; denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels zu dieser Tatsache. Im Rahmen eines Rentenverfahrens muss sich ein Beweisantrag möglichst präzise mit dem Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen befassen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN).

Im Schriftsatz vom 4.12.2018 hat der Kläger auf den Schriftsatz vom 15.10.2018 Bezug genommen und den dort gestellten "Antrag auf Einholung weiterer Gutachten durch das Gericht hiermit ausdrücklich aufrechterhalten bzw. unbedingt gestellt". Im Schriftsatz vom 15.10.2018 hat der Kläger drauf hingewiesen, dass die "Einholung weiterer Gutachten durch das Gericht … indiziert" sei. Ob aus dem Kontext dieser Erklärungen noch hinreichend bestimmt entnommen werden kann, dass der Kläger einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens auf orthopädischem Fachgebiet gestellt hat (vgl hierzu Fichte, SGb 2000, 653, 654 f), lässt der Senat dahinstehen. Jedenfalls ist dem Kontext beider Erklärungen nicht zu entnehmen, welche konkreten Gesundheitsstörungen des Klägers und welche hierdurch bedingten konkreten Einschränkungen seines Leistungsvermögens aufgeklärt werden sollten. In den Schriftsätzen vom 15.10.2018 und 4.12.2018 wird lediglich allgemein auf Erkrankungen auf orthopädischem Fachgebiet, die sich seit 2017 verschlechtert hätten, verwiesen und des Weiteren erklärt, dass sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M. nicht ergebe, ob und inwieweit sich ua diese Erkrankungen auf das qualitative und quantitative Leistungsvermögen des Klägers auswirkten.

Aus demselben Grund stellt auch der Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 15.1.2018 auf "Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht" keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS von § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 403 ZPO dar, abgesehen davon, dass der Kläger diesen Antrag nach der Beschwerdebegründung nicht aufrechterhalten hat (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 f mwN).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13175142

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