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BSG Beschluss vom 07.06.1999 - B 7 AL 264/98 B

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Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 03.11.1998; Aktenzeichen L 13 AL 1653/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. November 1998 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der Kläger wendet sich gegen eine Zahlungsaufforderung der Beklagten.

Er bezog ab 6. Juli 1996 Arbeitslosengeld (Alg). Die Beklagte hob die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 22. Dezember 1996 bis 9. Februar 1997 auf, forderte gezahltes Alg in Höhe von 1.959,40 DM zurück und verlangte die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 631,05 DM (Bescheid vom 7. April 1997). Gegen eine Mahnung der Beklagten vom 21. Oktober 1997 wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 11. November 1997. Die Beklagte wies diesen Widerspruch als unzulässig zurück, weil die Zahlungsaufforderung kein Verwaltungsakt sei (Widerspruchsbescheid vom 20. November 1997).

Die Klage hiergegen blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 9. April 1998; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 3. November 1998). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht den Widerspruch gegen die Mahnung als unzulässig zurückgewiesen, weil die Mahnung kein Verwaltungsakt sei. Soweit sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 11. November 1997 nicht gegen die Mahnung, sondern gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. April 1997 habe wenden wollen, sei der Widerspruch ebenfalls unzulässig, weil die Widerspruchsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen sei.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Es sei die Frage zu klären, ob die ihm zugegangene Mahnung eine Regelung durch Verwaltungsakt iS von § 31 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) sei, die durch Rechtsmittel angegriffen werden könne, so daß dem Adressaten die Möglichkeit eröffnet werde, inhaltliche Einwendungen gegen den Zahlungsgrund im weiteren Verfahren geltend zu machen. Die Rechtsfrage sei klärungsfähig, weil nach Zulassung der Revision hierüber zu entscheiden sei. Die Frage sei auch klärungsbedürftig, weil die Rechtsfrage nicht unbestritten sei.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die – über den Einzelfall hinaus – aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muß daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung – ggf sogar des Schrifttums – angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, daß diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und daß das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten läßt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nrn 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Mit anderen Worten: Es müssen Rechtsfragen formuliert und deren abstrakte Klärungsbedürftigkeit und konkrete Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie deren Breitenwirkung dargelegt werden. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.

Abgesehen davon, daß auch die Darlegung der Klärungsfähigkeit wegen des nur ansatzweise wiedergegebenen Sachverhalts nicht den Erfordernissen der Darlegungspflicht entsprechen dürfte, fehlt es der Beschwerdebegründung zumindest an der erforderlichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Hierzu hätte der Kläger unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vortragen müssen, daß das Bundessozialgericht (BSG) zu den bezeichneten Rechtsfragen noch keine Entscheidung gefällt hat oder durch schon vorliegende Entscheidungen die aufgeworfene Frage von grundsätzlicher Bedeutung abstrakt noch nicht oder nicht umfassend beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 65). Insoweit enthält die Beschwerdebegründung des Klägers nicht einmal eine entsprechende Behauptung. Ohnedies hat der 11. Senat des BSG bereits in einer Entscheidung vom 5. August 1997 (11 BAr 95/97, unveröffentlicht) ausgeführt, daß es sich bei einer Zahlungsaufforderung, wie sie dem Kläger wohl zugegangen ist, um eine Mahnung iS des § 3 Abs 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) handelt, die als unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung (§ 3 Abs 4 VwVG) oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen nicht anfechtbar ist.

Entspricht mithin die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen, muß die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig verworfen werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175834

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