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BSG Beschluss vom 04.11.2021 - B 11 AL 14/21 BH

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Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 23.07.2021; Aktenzeichen L 8 AL 3122/20)

SG Karlsruhe (Entscheidung vom 31.08.2020; Aktenzeichen S 5 AL 528/20)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten nicht erkennbar.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der vorliegende Rechtsstreit wirft keine solche abstrakten Rechtsfragen auf. Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Das LSG hat unter Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls das Vorliegen einer Behinderung iS des § 19 SGB III in der Person des Klägers verneint.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Die Ansicht des LSG, dass nicht jede von § 2 Abs 1 SGB IX erfasste Behinderung auch die Begriffsmerkmale des § 19 SGB III erfüllt, weil dieser voraussetzt, dass die Behinderung Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit hat und Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfordert, entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl BSG vom 12.11.2015 - B 14 AS 34/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 23 RdNr 18).

Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG).

Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14949594

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