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BSG Beschluss vom 02.05.2024 - B 4 AS 94/23 B

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Verfahrensgang

SG Cottbus (Entscheidung vom 12.10.2023; Aktenzeichen S 27 AS 314/18)

LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28.09.2023; Aktenzeichen L 27 AS 1441/21)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund(§ 160 Abs 2 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) . Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG ,§ 169 SGG ) .

a) Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Rechtssätzen entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Rechtssätzen widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern nur die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen(stRspr; vgl etwaBSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 - juris RdNr 13;BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 12 mwN) .

Eine solche Divergenz hat der Kläger nicht aufgezeigt. Er führt zwar zutreffend aus, dass sich nach der Rechtsprechung des BSG die Prüfung, ob eine Ausbildung iS des§ 7 Abs 5 Satz 1 SGB II dem Grunde nach förderungsfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist, abschließend nach§ 2 BAföG richtet(BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 27 RdNr 14; zuletztBSG vom 21.6.2023 - B 7 AS 11/22 R - RdNr 15 mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) . Es fehlt in der Beschwerdebegründung aber an einer Gegenüberstellung sich widersprechender Rechtssätze. Soweit der Kläger im Rahmen der von ihm erhobenen Divergenzrüge geltend macht, das LSG habe die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung notwendigen Feststellungen nicht getroffen, hat er keinen Rechtssatz benannt, der eine Divergenz begründen könnte.

b) Grundsätzliche Bedeutung(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit seiner Divergenzrüge zugleich sinngemäß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage, ob ein in Teilzeit fortgeführtes Studium dem Leistungsausschluss gemäß§ 7 Abs 5 Satz 1 SGB II unterfällt(hierzu zB FilgesNZS 2023, 511 mwN) , geltend gemacht hat. Eine grundsätzliche Bedeutung ist jedenfalls schon deswegen nicht dargelegt, weil der Kläger in seiner Beschwerdebegründung vorträgt, er habe das Teilzeitstudium tatsächlich nicht betrieben, weshalb es auf diese Frage entgegen der Ansicht des LSG nicht angekommen sei.

c) Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Einen solchen Verfahrensfehler hat der Kläger nicht hinreichend bezeichnet. Er macht geltend, das LSG habe fehlerhaft vorrangig zu ermittelnde und deswegen entscheidungserhebliche Tatsachen - ua zur organisatorischen Zugehörigkeit zur Hochschule während des Teilzeitstudiums und zum tatsächlichen Betreiben dieses Studiums - nicht festgestellt. Ein Mangel des Verfahrens iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG liegt jedoch nur bei fehlerhafter Durchführung des Gerichtsverfahrens infolge unrichtiger Anwendung oder Nichtanwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften vor. Erfasst sind nur Verstöße des Gerichts gegen Verfahrensnormen im Rahmen seines prozessualen Vorgehens(vgl bereitsBSG vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81 = SozR Nr 19 zu § 162 SGG - juris RdNr 4; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160 RdNr 16a mwN) . Demgegenüber wendet sich der Kläger mit seiner Verfahrensrüge im Ergebnis gegen die - aus seiner Sicht - fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts durch das LSG.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 193 Abs 1 Satz 1 , Abs 4 SGG.

Fuchsloch

Burkiczak

Harich

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16339078

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