Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung der Gesellschafter einer OHG bei Insolvenz
Normenkette
InsO §§ 54, 55 Abs. 1 Nr. 1, §§ 61, 93; HGB §§ 128, 171 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 20.09.2006; Aktenzeichen 1 O 507/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.9.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Neuruppin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger zu tragen; der Streithelfer des Klägers trägt die Kosten seiner Nebenintervention.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Verwalter in dem am 31.1.2000 über das Vermögen der Firma N. & Co. (demnächst: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Den Eröffnungsantrag stellte der Beklagte zu 2. am 10.11.1999. Die beiden Beklagten sind Gesellschafter der in der Rechtsform einer OHG geführten Schuldnerin. Der Kläger hat die Beklagten als Gesellschafter sowohl für die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Verbindlichkeiten als auch für die nach der Eröffnung entstandenen Massekosten und Masseverbindlichkeiten in Anspruch genommen.
Nach übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits in Höhe eines Betrages von 69.267,77 EUR nebst anteiliger Zinsen hat der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 34.998,47 EUR nebst jeweils Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.116,10 EUR seit dem 1.2.2000 und aus weiteren 9.482,37 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagt...