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Brandenburgisches OLG Urteil vom 10.02.1998 - 2 U 175/96

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Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 25.09.1996; Aktenzeichen 1 b O 10/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. September 1996 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin – 1 b O 10/96 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können jeweils durch unbefristete Bürgschaft eines inländischen als Zoll- und/oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts oder einer öffentlich rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Beschwer der Klägerin: 105.118,40 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines treuwidrigen Verhaltens in Bezug auf einen Girovertrag in Anspruch.

Die Klägerin ist im Warenbereich des Produktionsverbindungshandels tätig. Sie übernimmt als zentralregulierende Stelle die Ausfallbürgschaften sowie weitere Dienstleistungen für ihre Mitglieder beim Handel mit Bau-, Industrie- und Sanitärprodukten.

Zu den Mitgliedern der Klägerin gehört auch der unter „R. Haustechnik” in N. firmierende H. R. Großhändler im Produktbereich der Klägerin ist. Die Klägerin deckt für ihre Mitglieder circa 90 % des Wareneinsatzes ab.

Den Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und Herrn R. liegen die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der N. Handel AG, Ausgabe September 1992, zugrunde. Darin heißt es unter anderem:

§ 9

Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen …

§ 11

Forderungsabtretung

Der Kunde tritt hiermit im Voraus sämtliche Forderungen aus dem Weiterverkauf der Waren gegenüber seinen Abnehmern in voller Höhe (…) ...

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