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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 11.10.2012 - 10 UF 213/10

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Leitsatz (amtlich)

Familienrechtlicher Versorgungsausgleich: Zulässigkeit der Annahme eines unwirtschaftlichen Ausgleichs bei Leistungsausschluss des begünstigten Ehegatten; Voraussetzung eines Abfindungsanspruchs im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei unwirtschaftlichem Ausgleich; Anforderungen an die Annahme einer groben Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs nach Prozessvergleich über den Versorgungsausgleich

 

Normenkette

VersAusglG §§ 19, 23-24, 27, 47

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Beschluss vom 15.11.2010)

 

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des AG Strausberg vom 15.11.2010 betreffend das Anrecht des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte ... (Ziff. I.1. des Beschlusstenors) abgeändert.

Der Antragsteller wird verpflichtet, zum Ausgleich seiner in der Ehezeit erworbenen berufsständischen Versorgung bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte ... einen Abfindungsbetrag i.H.v. 26.578,07 EUR, bezogen auf den Berechnungsstichtag 31.7.2012, auf den von der Antragsgegnerin mit der L ... abgeschlossenen und unter der Nr. 78500204-01 als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes geführten Bausparvertrag einzuzahlen.

Die weiter gehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des AG zum Versorgungsausgleich.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin je zur Hälfte zur Last. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.443 EUR festgesetzt

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Der am ... 8.1965 geborene Ant...

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