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BGH Urteil vom 24.10.2005 - II ZR 129/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbilanzhaftung als reine Innenhaftung des Alleingesellschafters einer vermögenslosen GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

Die nach Eintragung der GmbH in das Handelsregister eingreifende Unterbilanzhaftung ist auch dann als reine Innenhaftung ausgestaltet, wenn die GmbH vermögenslos ist oder nur einen Gesellschafter hat.

 

Normenkette

GmbHG §§ 11, 13

 

Verfahrensgang

OLG Zweibrücken (Urteil vom 17.05.2004; Aktenzeichen 7 U 13/03)

LG Landau (Pfalz) (Entscheidung vom 12.12.2002; Aktenzeichen 2 O 297/02)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Grundurteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen OLG Zweibrücken v. 17.5.2004 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der zweiten Zivilkammer des LG Landau in der Pfalz v. 12.12.2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt dem Schlussurteil des LG vorbehalten.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Beklagte zu 1) errichtete durch notarielle Urkunde v. 16.3.2000 als deren Alleingesellschafterin die Beklagte zu 2), ein in der Rechtsform einer GmbH geführtes Bauunternehmen. Am 7.4.2000 schloss der Kläger mit der - als GmbH in Gründung bezeichneten - Beklagten zu 2) einen Generalunternehmervertrag über die Erstellung eines Mehrfamilienhauses und einer landwirtschaftlichen Gerätehalle. Das von der Beklagten zu 2), die am 13.6.2000 in das Handelsregister eingetragen wurde, Ende Mai 2000 begonnene Bauwerk ist mit verschiedenen - ihrer Ursache nach streitigen - Mängeln behaftet. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 2) wurde durch Beschluss des AG W. v. 27.9.2002 mangels Masse abgelehnt.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 62.417,47 EUR in Anspruch. Das LG hat durch Teilurteil die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG die Klage gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen richtet sich die - von dem Berufungsgericht zugelassene - Revision der Beklagten zu 1).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten zu 1) hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des Urteils des LG.

I. Das OLG hat gemeint, der Anspruch gegen die Beklagte zu 1) sei unter dem Gesichtspunkt der Unterbilanzhaftung begründet. Sie sei in dem hier vorliegenden Fall einer vermögenslosen Einpersonengesellschaft nicht als Innenhaftung ggü. der Gesellschaft, sondern als Außenhaftung gestaltet.

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend unterwirft das Berufungsgericht die Beklagte zu 1) nach Eintragung der Beklagten zu 2) in das Handelsregister der Unterbilanzhaftung, die - wie es richtig sieht - nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGH v. 27.1.1997 - II ZR 123/94, BGHZ 134, 333 [339] = GmbHR 1997, 405 m. Anm. Wilken = AG 1997, 367 = GmbHR 1997, 405A = MDR 1997, 665, m.w.N.) als Innenhaftung gestaltet ist. Verfehlt ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, bei einer GmbH, die vermögenslos ist oder nur einen Gesellschafter besitzt, könnten die Gläubiger die Gesellschafter unmittelbar in Anspruch nehmen. Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht, es könne die von dem Senat bei der Entwicklung der Verlustdeckungshaftung anerkannte Durchbrechung des Innenhaftungsprinzips (BGH v. 27.1.1997 - II ZR 123/94, BGHZ 134, 333 [341] = GmbHR 1997, 405 m. Anm. Wilken = AG 1997, 367 = GmbHR 1997, 405A = MDR 1997, 665) auch auf die Unterbilanzhaftung übertragen. Es verkennt dabei, dass sich beide Haftungsinstrumente, auch wenn sie von dem Senat als Erscheinungsformen einer einheitlichen Gründerhaftung bezeichnet worden sind, grundlegend dadurch unterscheiden, dass mit der Eintragung die GmbH als solche und damit ein von seinem Gesellschafter zu trennender Vermögensträger entstanden ist. Dieses gerade in der Insolvenz der Gesellschaft wirksam werdende Trennungsprinzip (§ 13 Abs. 2 GmbHG) darf nicht dadurch durchbrochen werden, dass dem Gesellschaftsgläubiger der unmittelbare Zugriff - und sei es auch nur in Höhe einer auszugleichenden Unterbilanz - gestattet wird. Ebenso wenig rechtfertigt die Tatsache, dass die Gesellschaft nur einen Gesellschafter besitzt, dessen unmittelbare Inanspruchnahme. Denn für die eingetragene GmbH gilt nach § 1 GmbHG das sonst für die GmbH anwendbare Haftungsregime auch dann, wenn nur ein Gesellschafter vorhanden ist (vgl. auch Art. 2 der 12. Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts v. 21.12.1989, ABl. EG Nr. L 395, 40 = EuZW 1990, 57). Dementsprechend ist der Kläger als Gläubiger der Gesellschaft darauf verwiesen, im Wege der Forderungspfändung den Anspruch der Beklagten zu 2) gegen die Beklagte zu 1) aus der Unterbilanzhaftung geltend machen bzw. einen Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens gegen die Beklagte zu 2) zu stellen (BGH, Beschl. v. 16.12.2004 - IX ZB 6/04, NZG 2005, 278).

2. Es kommt danach nicht darauf an, dass auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts der Erlass eines Teilgrundurteils gegen die Beklagte zu 1) rechtsfehlerhaft war. Wegen der im ersten Rechtszug gegen die Beklagte zu 2) anhängigen Klage könnte die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht ausgeschlossen werden (BGH, Urt. v. 12.1.1999 - VI ZR 77/98, MDR 1999, 496 = NJW 1999, 1035, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1458899

BB 2005, 2773

DB 2005, 2809

DStR 2005, 2197

DStZ 2006, 55

WPg 2006, 102

NWB 2006, 657

BGHR 2006, 245

NJW-RR 2006, 254

EWiR 2006, 143

NZG 2006, 64

StuB 2006, 288

WM 2005, 2396

WuB 2006, 141

ZIP 2005, 2257

DNotZ 2006, 215

DZWir 2006, 118

MDR 2006, 404

GmbHR 2006, 88

NJW-Spezial 2006, 77

NotBZ 2006, 99

SJ 2006, 39

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      (1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.  (2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und ...

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