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BGH Urteil vom 24.06.1985 - II ZR 255/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Zur Frage, wie nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft über die Einlageansprüche des früheren Partners wegen seiner Dienstleistungen und Werkleistungen bei der Bebauung von Grundstücken des anderen Partners abzurechnen ist, wenn diese Leistungen mangelhaft waren und Schadenersatzansprüche Dritter begründet haben

 

Orientierungssatz

1. Der Partner, in dessen Eigentum die gemeinsam geschaffenen Werte stehen, hat dem anderen seine Arbeitsleistungen zu ersetzen, soweit sich diese im Gesellschaftsvermögen als bleibender Wert niedergeschlagen haben (BGB § 733 Abs 2); werkvertragsähnliche oder dienstvertragsähnliche Leistungen sind grundsätzlich wie andere Gesellschafterbeiträge dem Wert nach zu erstatten (Vergleiche BGH, 1979-11-26, II ZR 87/79, WM IV 1980, 402).

2. Der Anspruch des Partners auf Erstattung des Wertes seiner Beiträge kann sich nur mindern, soweit die gegen ihn geltend gemachten Schadenersatzansprüche seinen Anteil an der Wertverbesserung übersteigen, die die Grundstücke des anderen durch die Bebauung erfahren haben.

 

Normenkette

BGB § 733

 

Fundstellen

Haufe-Index 542260

NJW 1986, 51

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