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BGH Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 506/14

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Leitsatz (amtlich)

Der Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Einzelne bei Klageerhebung bereits entstandene Schadenspositionen stellen lediglich einen Schadensteil in diesem Sinne dar.

 

Normenkette

ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 29.10.2014; Aktenzeichen 5 U 16/11)

LG Oldenburg (Urteil vom 10.12.2010; Aktenzeichen 8 O 16/09)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Teil-Grund- und Teil-Endurteil des 5. Zivilsenats des OLG Oldenburg vom 29.10.2014 hinsichtlich des Feststellungsausspruchs im dritten Absatz des Tenors aufgehoben und das Urteil des LG Oldenburg vom 10.12.2010 weiter abgeändert.

Der Feststellungsausspruch wird wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die rechtswidrige Kaiserschnittentbindung am 21.10.2002 entstanden ist oder entstehen wird, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer bei seiner nicht ausreichend aufgeklärten Mutter in der 34. Schwangerschaftswoche rechtswidrig vorgenommenen sectio, die bei ihm zu einer Schwerstbehinderung geführt hat, auf Schmerzensgeld und Feststellung in Anspruch.

Rz. 2

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat durch Teil-Grund- und Teil-Endurteil entschieden, dass der auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete Klageantrag dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Insoweit hat es die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes an das LG zurückverwiesen. Es hat ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht bezifferbaren oder in der Fortentwicklung befindlichen sowie zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm durch die rechtswidrige Kaiserschnittentbindung entstanden sind oder entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Im Übrigen hat es wegen des weitergehenden Feststellungsantrags die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Rz. 3

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren, soweit das Berufungsgericht ihm nicht bereits entsprochen hat, weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Rz. 4

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit hier erheblich - im Wesentlichen ausgeführt, es sei klarzustellen, dass nur solche materiellen Schäden umfasst seien, die zur Zeit der Klageerhebung nicht bezifferbar gewesen seien oder sich noch in der Fortentwicklung befunden hätten. Dass im Fall des Klägers zukünftige oder in der Fortentwicklung befindliche Schäden möglich seien, liege angesichts der erlittenen Hirnschädigung auf der Hand. Mit Blick auf Schäden, die bereits bei Klageerhebung bezifferbar gewesen seien und sich nicht in der Fortentwicklung befunden hätten, fehle es dagegen an dem notwendigen Feststellungsinteresse. Insoweit sei der Feststellungsantrag des Klägers wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig.

II.

Rz. 5

Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) des Klägers an der weitergehenden Feststellung hinsichtlich des bei Klageerhebung bereits bezifferbaren Schadensteils zu Unrecht verneint.

Rz. 6

1. Es ist anerkannt, dass der Kläger grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (st.Rspr., BGH, Urt. v. 4.12.1986 - III ZR 205/85, NVwZ 1987, 733 m.w.N.; v. 21.2.1991 - III ZR 204/89, VersR 1991, 788 f. m.w.N.; BGH, Urt. v. 8.7.2003 - VI ZR 304/02, NJW 2003, 2827 unter II 1 m.w.N.).

Rz. 7

2. So liegt es, wie die Revision zu Recht rügt und das Berufungsgericht verkannt hat, hier. Es hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 280, 278, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 249 BGB wegen der am 21.10.2002 rechtswidrig durchgeführten Kaiserschnittentbindung bejaht, nach Klageerhebung eingetretene Schäden und Zukunftsschäden für möglich gehalten und insoweit der Feststellungsklage stattgegeben. Dann aber durfte es hinsichtlich des etwaig vor Klageerhebung entstandenen (Teil-)Schadens die Feststellungsklage nicht mangels Feststellungsinteresses des Klägers abweisen.

Rz. 8

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht dem nicht entgegen, dass einzelne Schadenspositionen bei Klageerhebung bereits bezifferbar und die diesen zugrunde liegenden Sachverhalte bereits abgeschlossen gewesen sein mögen. Ein Feststellungsantrag erfasst den gesamten dem Kläger entstandenen Schaden, auch solche Positionen, die - aus welchem Grund auch immer - nicht mit der Leistungsklage geltend gemacht und auch nicht zur Begründung des Feststellungsantrags konkretisiert wurden (vgl. BGH, Beschlüsse v. 26.10.2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011, 615 Rz. 8; v. 16.4.2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rz. 9). Einzelne bei Klageerhebung bereits entstandene Schadenspositionen stellen daher lediglich einen Schadensteil im obigen Sinne dar.

Rz. 9

3. Da weitere Feststellungen nach alledem nicht erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9397921

NJW 2016, 10

BauR 2016, 1532

NJW-RR 2016, 759

IBR 2016, 437

JA 2017, 227

JZ 2016, 446

MDR 2016, 1006

MDR 2016, 786

MedR 2016, 888

NZV 2016, 365

GesR 2016, 430

NJW-Spezial 2016, 361

VRA 2016, 110

r+s 2016, 533

LL 2016, 469

Mitt. 2017, 45

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