Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 16.04.2013 - VI ZB 50/12

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben.

b) Bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht ergänzenden Vortrag der Parteien zu diesem Wert in Erwägung zu ziehen (Bestätigung des Senatsbeschlusses v. 26.10.2010 - VI ZB 74/08, VersR 2011, 646).

 

Normenkette

ZPO §§ 576, 547 Nr. 6, § 511 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Offenburg (Beschluss vom 24.07.2012; Aktenzeichen 1 S 21/12)

AG Gengenbach (Urteil vom 21.12.2011; Aktenzeichen 2 C 122/11)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Offenburg vom 24.7.2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: 603,77 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Das LG hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Gengenbach vom 21.12.2011 als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige 600 EUR nicht und das Gericht des ersten Rechtszuges habe die Berufung nicht zugelassen. Der Streitwert für den Berufungsantrag Ziff. 1 betrage 353,77 EUR, der Streitwert für den Berufungsantrag Ziff. 2 (Feststellungsantrag) lediglich 155,49 EUR. Ausweislich der Klagebegründung sei der Feststellungsantrag mit möglichen Ersatzansprüchen bezüglich der Mehrwertsteuer auf Reparaturkosten und wegen Nutzungsausfalls begründet worden, was unter Berücksichtigung der nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskammer anzuwendenden Tabelle, des Feststellungsabschlags von 20 Prozent und Berücksichtigung der Tatsache, dass lediglich 50 Prozent dieser Beträge eingeklagt seien, zu einem Streitwert von 155,49 EUR für den Feststellungsantrag führe. Eine höhere Beschwer aufgrund des Umstands, dass der Kläger möglicherweise auf einen Mietwagen angewiesen sei, könne nicht berücksichtigt werden, da mögliche Mietwagenkosten bis zum Schriftsatz vom 24.5.2012 kein Thema gewesen seien. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Rz. 2

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

Rz. 3

1. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.

Rz. 4

a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des BGH den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (vgl. nur BGH, Beschlüsse v. 19.3.2013 - VI ZB 68/12, zur Veröffentlichung bestimmt; v. 6.11.2012 - VI ZB 33/12, juris Rz. 4; v. 8.5.2012 - VI ZB 1/11, VI ZB 2/11, VersR 2012, 1272 Rz. 3; v. 12.4.2011 - VI ZB 31/10, VersR 2011, 1199 Rz. 8; v. 17.11.2009 - VI ZB 58/08, VersR 2010, 687 Rz. 4; jeweils m.w.N.). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§§ 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage. Dies gilt gerade auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Denn eine Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf hin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die angekündigten Anträge zur Kenntnis genommen und zutreffend bewertet und die Grenzen eines ihm ggf. durch § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse v. 19.3.2013 - VI ZB 68/12, z.V.b.; v. 12.4.2011 - VI ZB 31/10, a.a.O.; BGH, Beschl. v. 14.6.2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rz. 5; v. 28.4.2008 - II ZB 27/07, NJW-RR 2008, 1455 Rz. 4). Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts nach sich zieht (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216, 220; Senatsbeschluss v. 6.11.2012 - VI ZB 33/12, juris; BGH, Beschl. v. 7.4.2011 - V ZB 301/10, WuM 2011, 377 Rz. 3; v. 31.3.2011 - V ZB 160/10, Grundeigentum 2011, 686 Rz. 3; v. 16.9.2010 - V ZB 95/10, juris Rz. 3; v. 11.5.2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030; v. 9.3.2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481; v. 7.4.2005 - IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916; v. 5.2.2004 - IX ZB 29/03, VersR 2005, 288).

Rz. 5

b) Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (BGH, Beschlüsse v. 19.3.2013 - VI ZB 68/12, z.V.b.; v. 8.5.2012 - VI ZB 1/11, VI ZB 2/11, a.a.O.; v. 22.1.2008 - VI ZB 46/07, a.a.O.; v. 8.5.2007 - VI ZB 74/06, a.a.O.; v. 25.4.2007 - VI ZB 66/06, a.a.O.).

Rz. 6

c) Diesen Maßstäben wird die Verwerfungsentscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht. In diesem Beschluss wird der maßgebliche Sachverhalt, über den entschieden werden soll, nicht wiedergegeben. Gleiches gilt für die Anträge beider Instanzen. Der Beschluss enthält auch keine Bezugnahmen, etwa auf das erstinstanzliche Urteil. Alleine die Rechtsausführungen enthalten keine ausreichenden Informationen über den festgestellten Sachverhalt und das Begehren der Parteien in den beiden Tatsacheninstanzen. Der Verwerfungsbeschluss enthält mithin nicht die für eine Sachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlichen Feststellungen.

Rz. 7

2. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO), welches über die Wertfestsetzung erneut zu befinden haben wird.

Rz. 8

Im Hinblick auf das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Rz. 9

Ein Feststellungsantrag erfasst den gesamten dem Kläger entstandenen Schaden, auch solche Positionen, die - aus welchem Grund auch immer - nicht mit der Leistungsklage geltend gemacht und auch nicht zur Begründung des Feststellungsantrags konkretisiert werden. Selbst wenn der Kläger nach Abschluss der ersten Instanz erst im Berufungsverfahren vorträgt, dass Schäden in weiterem Umfang entstanden seien bzw. entstehen könnten, als sie in erster Instanz vorgetragen wurden, darf dieser Vortrag bei der Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht nach § 3 ZPO nicht deshalb unbeachtet bleiben, weil ein entsprechender Vortrag in erster Instanz oder bis zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung nicht erfolgte. Der Wert der Beschwer ist vielmehr nach dem Umfang des gesamten Schadens zu bemessen, wie er sich dem Berufungsgericht aufgrund des Klägervortrags darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2010 - VI ZB 74/08, VersR 2011, 646 Rz. 8). Anderes folgt auch nicht aus § 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO, wonach für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend ist. Hierdurch wird nur der für die Wertverhältnisse maßgebliche Zeitpunkt geregelt. Neue Tatsachen zur Wertbestimmung können indes in der Berufungsinstanz vorgetragen werden (vgl. Wöstmann in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 4 Rz. 9; Rimmelspacher in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 511 Rz. 55 f.; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rz. 9). Bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht daher ergänzenden Vortrag der Parteien zu diesem Wert in Erwägung zu ziehen. Hat das Erstgericht die auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall gerichtete Klage - wie hier auch - hinsichtlich eines Feststellungsantrags abgewiesen, kann der Wert des Beschwerdegegenstandes auch durch ausreichend konkret dargelegte Schadenspositionen bestimmt sein, die erstinstanzlich nicht in Ansatz gebracht wurden oder im Raum standen, sofern im Fall einer Verurteilung die Haftung der Beklagten auch für diese Positionen festgestellt würde (BGH v. 26.10.2010 - VI ZB 74/08, a.a.O.).

III.

Rz. 10

Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 4049743

EBE/BGH 2013

FamRZ 2013, 1125

NJW-RR 2013, 1077

DAR 2013, 464

JZ 2013, 416

MDR 2013, 1243

NZV 2013, 4

NZV 2013, 533

VRA 2013, 113

PAK 2013, 163

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / ee) Streitwert
    1
  • ZAP 3/2025, Haftung des Rechtsanwalts bei insolvenzrecht ... / 4. Mitverschulden
    1
  • ZErb 04/2020, Der Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 S. 2 E ... / I. Einleitung
    1
  • zfs 3/2017, Parallelvollstreckung von Fahrverboten / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / bb) Scheinsozietät
    0
  • § 1 Messverfahren / 1. Einleitung
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 12 Erbengemeinschaft / ff) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als ordnungsgemäße Verwaltung
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 2. Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO
    0
  • § 15 Vermächtniserfüllung / b) Muster: Annahme eines Vermächtnisses
    0
  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
    0
  • § 17 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen / 4. Zeitpunkt für die Bewertung der Schenkung; Niederstwertprinzip (§ 2325 Abs. 2 S. 2 BGB)
    0
  • § 18 Unterhalt des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf
    0
  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
    0
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / a) Anspruchsberechtigung
    0
  • § 22 Stiftungsrecht / b) Stiftungserrichtung von Todes wegen
    0
  • § 3 Testamentsgestaltung / e) Muster: Pflichtteilsstrafklausel
    0
  • § 31 Kostenrecht / 3. Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung
    0
  • § 4 Sitzverlegung / a) Minderheitenschutz
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


Zivilprozessordnung / § 576 Gründe der Rechtsbeschwerde
Zivilprozessordnung / § 576 Gründe der Rechtsbeschwerde

  (1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.  (2) Die ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren