Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 19.03.2001 - II ZR 249/99 (veröffentlicht am 19.03.2001)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Haftung der Treugeber des Alleingesellschafters einer Vor-GmbH bei Scheitern der Eintragung.

 

Normenkette

GmbHG § 11

 

Verfahrensgang

OLG Oldenburg (Oldenburg)

LG Osnabrück

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juli 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Am 11. September 1997 schlossen der Kläger und die „S. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer P. M.” (im folgenden: der Streitverkündete) einen Mietvertrag über Praxisräume für die Dauer von zehn Jahren zu einem monatlichen Mietzins von 25,– DM netto pro m². Die S. GmbH hatte der Streitverkündete am 9. September 1997 gegründet. Sie wurde in der Folgezeit nicht in das Handelsregister eingetragen. Aufgrund eines undatierten Treuhandvertrages mit den Beklagten sollte der Streitverkündete 95 % der Stammeinlage von 50.000,– DM treuhänderisch für die Beklagten halten.

Die S. GmbH hat die Mieträume nicht bezogen. Am 23. Februar 1998 vermietete der Kläger die Räume anderweitig für einen monatlichen Mietzins von 20,– DM pro m² ab 1. April 1998. In dem vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger gegen die Beklagten jeweils als Gesamtschuldner aus eigenem Recht und hilfsweise aus abgetretenem Recht des Streitverkündeten aus dem mit den Beklagten geschlossenen Treuhandvertrag Ansprüche auf Ersatz des ihm entstandenen Mietausfalls sowie der Kosten der Herrichtung der Räume für die Zwecke des Praxisbetriebs der S. GmbH geltend, die er unter Abzug einer von der „P.-Gruppe”, an der die Beklagten als Gesellschafter beteiligt sind, erhaltenen Ausgleichszahlung von insgesamt 60.237,– DM zuletzt auf 26.658,60 DM beziffert hat. Zusätzlich begehrt er die Feststellung, daß ihm die Beklagten für die Dauer der Laufzeit des Mietvertrages mit der S. GmbH zum Ersatz der Differenz zwischen dem darin vereinbarten und dem durch anderweite Vermietung tatsächlich erzielten Mietzins verpflichtet sind. Er trägt dazu vor, der Streitverkündete habe den Mietvertrag lediglich auf Veranlassung der Beklagten unterschrieben; die vorangegangenen Verhandlungen über den Abschluß dieses Vertrages und den Ausbau der Räume für die Zwecke der S. GmbH seien dagegen ausschließlich mit den Beklagten zu 1 und 3 geführt worden, die dabei zugleich in Vollmacht für die Beklagte zu 2 gehandelt hätten.

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Entgegen der Ansicht der Revision weist das angefochtene Urteil allerdings keinen Rechts- oder Verfahrensfehler insoweit auf, als es Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus eigenem Recht verneint hat.

1. Das gilt zunächst für eine Haftung der Beklagten aus § 11 Abs. 2 GmbHG. Handelnder im Sinne dieser Bestimmung ist nach der von dem Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Senats nur derjenige, der als Geschäftsführer oder wie ein Geschäftsführer rechtsgeschäftliche Erklärungen für die mit der Gründung entstandene Vorgesellschaft abgegeben hat. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensfehler im vorliegenden Fall nicht festzustellen vermocht. Bei der Unterzeichnung des Mietvertrages sind nicht die Beklagten, sondern allein der Streitverkündete in Erscheinung getreten. Allein er hat rechtsgeschäftlich gehandelt, und zwar nicht etwa als Bevollmächtigter der Beklagten, sondern in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der (Vor-)Gesellschaft. Auf die im einzelnen umstrittene Beteiligung der Beklagten an den vor Vertragsschluß und mindestens teilweise sogar schon vor Gründung der GmbH geführten Verhandlungen und Besprechungen über den Ausbau der anzumietenden Räume kommt es, weil diese nicht in ein rechtsgeschäftliches Handeln der Beklagten für die GmbH eingemündet sind, bei dieser Rechtslage nicht an.

2. Eine Haftung der Beklagten aus Rechtsscheinsgesichtspunkten scheidet entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb aus, weil sich die Beklagten nicht den Anschein gegeben haben, persönlich haftende Gesellschafter einer Handelsgesellschaft zu sein. Sie sind dem Kläger gegenüber vielmehr als Gesellschafter einer Vor-GmbH aufgetreten. Als solche träfe sie aber grundsätzlich keine persönliche Haftung im Außenverhältnis gegenüber dem Kläger, sondern lediglich eine Verlustdeckungshaftung oder eine Unterbilanzhaftung im Innenverhältnis gegenüber der GmbH (zur Reichweite der Rechtsscheinhaftung vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 1998 – II ZR 355/95, ZIP 1998, 1223, 1224).

II. Das angefochtene Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit darin auch Ansprüche aus abgetretenem Recht des Streitverkündeten aus seinem Treuhandverhältnis zu den Beklagten abgewiesen werden. Die S. GmbH ist allein von dem Streitverkündeten als Einpersonen-GmbH gegründet worden. Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung BGHZ 134, 333, 341 führt dies dazu, daß der Kläger als Gläubiger der Gesellschaft den Streitverkündeten als Alleingesellschafter der GmbH in Ermangelung einer Eintragung der Gesellschaft, zu der es im vorliegenden Fall nicht gekommen ist, unmittelbar als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen kann. Aufgrund seiner Stellung als Treuhand-Gesellschafter hat der Streitverkündete, was das Berufungsgericht übersehen hat, einen Anspruch gegen die Beklagten auf Freistellung von dieser Haftung gegenüber dem Kläger. Aufgrund der Abtretung wandelt sich dieser Freistellungsanspruch in der Hand des Klägers als Abtretungsempfänger in einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Beklagten um.

Dieser Anspruch aus abgetretenem Recht des Treuhandgesellschafters führt allerdings, da es sich – soweit nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ersichtlich – um drei verschiedene, lediglich äußerlich in einem Vertrag verbundene Treuhandverhältnisse handelt, nicht zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten. Jeder Beklagte haftet dem Kläger, wenn es dabei bewendet, jeweils nur anteilig entsprechend der Höhe seiner von dem Streitverkündeten treuhänderisch für ihn gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft. Insoweit ist aus der Treuhandabrede zu entnehmen, daß der Beklagte zu 1 mit 50 %, die Beklagte zu 2 mit 25 % und der Beklagte zu 3 mit 20 % beteiligt sein sollte. Der Verbleib der restlichen 5 % ist nicht eindeutig ersichtlich. Auch das Berufungsgericht trifft dazu keine ausdrückliche Feststellung, was das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache aufgrund der neuen Verhandlung, die bereits wegen der noch zu klärenden Höhe des von dem Kläger zu beanspruchenden Schadensersatzes erforderlich ist, nachholen kann.

 

Unterschriften

Röhricht, Hesselberger, Henze, Kraemer, Münke

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 19.03.2001 durch Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 584883

BB 2001, 900

DB 2001, 975

DStR 2001, 858

DStZ 2001, 407

NJW 2001, 2092

BGHR 2001, 506

EBE/BGH 2001, 130

GmbH-StB 2001, 132

DNotI-Report 2001, 110

EWiR 2001, 583

KTS 2001, 327

NZG 2001, 561

Nachschlagewerk BGH

WM 2001, 903

WuB 2002, 243

ZIP 2001, 789

MDR 2001, 760

GmbHR 2001, 432

ZNotP 2001, 242

www.judicialis.de 2001

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    GmbH-Gesetz / § 11 Rechtszustand vor der Eintragung
    GmbH-Gesetz / § 11 Rechtszustand vor der Eintragung

      (1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.  (2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren