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BGH Urteil vom 18.05.1983 - VIII ZR 83/82

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob die beim nicht gewerbsmäßigen Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Kfz-Händler von diesem formularmäßig verwendete Klausel

"Der Kfz Ankauf erfolgt zum DAT-Schätzpreis abzüglich 50 %/40 %/30 %/20 %"

nach § 9 AGBG unwirksam ist.

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 12.01.1982)

LG Gießen

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 1982 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt einen Handel mit Gebrauchtfahrzeugen. Der Beklagte bot ihm seinen PKW Ford Capri II S, Baujahr 1978, der eine Laufleistung von 70.600 km aufwies, zum Kauf an. Nach mehreren Vorsprachen des Beklagten unterzeichneten die Parteien am 6. Mai 1980 ein vom Kläger zur Verfügung gestelltes, vom Beklagten ausgefülltes Kaufvertragsformular in dem es u.a. heißt: "Der Kfz Ankauf erfolgt zum DAT-Schätzpreis abzüglich ... 20 % ... Andere verbindliche Preisabsprachen oder andere mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen". Die vor der Prozentzahl 20 stehenden Zahlen 50, 40 und 30 hatte der Beklagte durchgestrichen.

Am 7. Mai 1980 wurde der Wagen der Kraftfahrzeug-Schätzungsstelle Frankfurt II vorgeführt. Dort schätzte ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger nach dem DAT-Schätzverfahren, das sich entweder auf den Händlereinkaufswert oder den Händlerverkaufswert erstreckt, den Händler-Einkaufswert ohne Mehrwertsteuer auf 6.200,- DM.

Mit Anwaltsschreiben vom 9. Mai 1980 ließ der Beklagte den Vertrag für den Fall seines Zustandekommens "aus allen rechtlichen Gründen" anfechten und lehnte die Lieferung des Wagens ab. Er veräußerte diesen anderweit für 9.000,- DM.

Der Kläger hat vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 3.920,- DM, der Differenz zwischen dem um 20 % gekürzten Schätzpreis zuzüglich der Schätzkosten von 120,- DM und dem vom Beklagten erzielten Veräußerungserlös, beansprucht.

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat die Revision nur mit Rücksicht auf die sich aus § 9 AGBG stellenden Rechtsfragen des Falles zugelassen. Hierdurch wird die Nachprüfung durch das Revisionsgericht aber nicht auf diese Rechtsfragen beschränkt (BGH, Urteil vom 8. Mai 1953 - V ZR 54/52 = BGHZ 9, 357; Senatsurteil vom 3. Februar 1982 - VIII ZR 316/80 = WM 1982, 486, 488).

II.

1.

Soweit das Berufungsgericht den Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB für nichtig erklärt hat, bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken. Auch der Beklagte, der dem Kläger im zweiten Rechtszug wucherisches Verhalten vorgeworfen hatte, nimmt dies hin.

2.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, die vom Beklagten erklärte Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung greife nicht durch, hat die Revision in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angegriffen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden.

3.

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe - unter Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO - die Irrtumsanfechtung des Beklagten übergangen.

Diese Verfahrensrüge ist nicht gerechtfertigt, weil der Beklagte sich im zweiten Rechtszug auf eine Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) nicht mehr berufen hat.

Dies hindert das Revisionsgericht allerdings nicht, die Anfechtungserklärung des Beklagten auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen, weil die für die Beurteilung maßgeblichen Tatsachen vom Berufungsgericht festgestellt sind.

Die Anfechtung wegen Irrtums greift indessen gleichfalls nicht durch. Eine abweichende subjektive Vorstellung des Beklagten von Inhalt und Bedeutung der Schätzpreisklausel von deren objektiven Erklärungswert liegt nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht vor. Das Berufungsgericht hat - wenn auch in anderem Zusammenhang - den objektiven Erklärungswert im Wege der Auslegung dahingehend ermittelt, daß unter dem DAT-Schätzpreis der - tatsächlich auch geschätzte - Händlereinkaufspreis zu verstehen sei.

Diese Auslegung der vorformulierten Vertragsbedingung hält der rechtlichen Prüfung stand. Da der Anwendungsbereich der Klausel über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausreicht (vgl. die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 27. Mai 1970 = NJW 1970, 2064 und Senatsurteil vom 27. Juni 1973 - VIII ZR 220/72 = LM, BGB § 319 Nr. 14 = WM 1973, 926), unterliegt ihre Auslegung zwar der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 4. Aufl., § 5 Rdn. 10 und 11 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung und Lehre). Diese führt jedoch zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise, die den Umstand berücksichtigt, daß durch die streitige Vertragsbestimmung der vom Händler zu entrichtende Kaufpreis festgelegt werden soll und die Tätigkeit des Gebrauchtwagenhändlers auf Weiterveräußerung angekaufter Wagen und damit auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, kann der Klausel vernünftigerweise nur der Sinn entnommen werden, daß nicht der objektive Verkehrswert, sondern ein darunter liegender, die Gewinnspanne des Händlers berücksichtigender Wert ermittelt werden soll (§§ 133, 157 BGB). Dann aber ist für eine Anwendung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG kein Raum.

Eine andere Beurteilung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil der Formulierung "DAT-Schätzpreis abzüglich 50 %/40 %/30 %/20 %" etwa zu entnehmen wäre, in diesen Abzugsbeträgen drücke sich die Gewinnspanne des Händlers aus, auf die man sich im Einzelfalle durch Streichen der nicht in Frage kommenden Abzugsbeträge einige. Eine solche Annahme verbietet sich schon deshalb, weil eine von der jeweiligen Einigung mit dem Käufer oder gar von dessen Belieben abhängige Gewinnspanne des Händlers nicht angenommen werden kann (§ 157 BGB).

Ergibt hiernach der objektive Erklärungswert der streitigen Preisklausel, daß von der DAT-Schätzstelle der Händlereinkaufswert zu ermitteln war, so hätte es dem Beklagten, der die volle Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des behaupteten Irrtums trägt, obgelegen, im einzelnen darzulegen und zu beweisen, daß er - wie die Revision geltend macht - abweichend von dem äußeren Tatbestand seiner Erklärung die Vorstellung hegte, der objektive Verkehrswert des Fahrzeuges solle maßgeblich sein. Den entsprechenden Nachweis hat der Beklagte indessen nicht erbracht. Das Landgericht hat die Bekundungen der von ihm vernommenen Zeugen, daß nämlich der Beklagte von diesen vor der Vertragsunterzeichnung darauf hingewiesen worden sei, der Ankauf erfolge nur zum Händlereinkaufspreis abzüglich 20 %, dahin gewürdigt, beide Parteien hätten bei Vertragsschluß unter dem vereinbarten DAT-Schätzpreis den Händlereinkaufspreis verstanden. Diese Beweiswürdigung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Ansicht der Revision, ein Irrtum müsse gleichwohl angenommen werden, weil der Beklagte ohne Kenntnis des Alternativbegriffes des Händlerverkaufswertes mit dem Begriff Händlereinkaufswert eine falsche Vorstellung verbunden habe, vermag der Senat, nicht zu folgen.

4.

a)

Das Berufungsgericht hat schließlich den Einwand des Beklagten, die im Kaufvertrag enthaltene formularmäßige Preisklausel sei gemäß § 9 AGBG unwirksam, nicht für durchgreifend erachtet und dazu ausgeführt: Zwar sei in der Literatur anerkannt, daß eine Schiedsgutachtenklausel unwirksam sei, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen dadurch benachteilige, daß sie einen nicht unparteiischen Schiedsgutachter vorsehe. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei dem hier tätig gewesenen Schiedsgutachter der DAT-Schätzstelle und bei gleichartigen Sachverständigen um Personen handle, die wegen ihrer Abhängigkeit vom Kfz-Handel nicht unparteiisch seien. Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, daß der Kfz-Handel maßgeblich an der Deutschen Automobiltreuhand GmbH (DAT) beteiligt sei. Dies besage aber nichts über die Parteilichkeit der einzelnen von der DAT bestellten Sachverständigen, die häufig unabhängig von ihrer Tätigkeit für die DAT gerichtlich bestellte und beeidigte Kfz-Sachverständige und in der Regel nicht derart von der DAT abhängig seien, daß sie ohne deren Aufträge nicht leben könnten.

b)

Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung stand.

aa)

Eine vor formulierte Abrede, durch die - wie hier - einem Dritten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vorbehalten wird, ist nicht gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen. Sie ist, auch wenn sich die Leistungsbestimmung auf das Entgelt bezieht, in den Grenzen der §§ 9-11 AGBG stets überprüfbar (BGH, Urteil vom 9. Juli 1981 - VII ZR 139/80 = BGHZ 81, 229, 232; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 4. Aufl., Anhang zu §§ 9-11, Rdn. 470; Palandt/Heinrichs, BGB, 42. Aufl., § 8 AGBG Anm. 2).

bb)

Die durch die fragliche Klausel getroffene Vereinbarung der Parteien, dem Kaufvertrag den DAT-Schätzpreis zugrundezulegen, stellt einen den Vorschriften der §§ 317 ff. BGB unterliegenden Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne dar (vgl. Staudinger/Mayer-Maly, BGB, 12. Aufl., § 317 Rdn. 21; Staudinger/Schlosser, BGB, 12. Aufl., § 9 AGBG Rdn. 151; Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, Anh. zu § 9-11, Rdn. 615; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGBG, § 9 Rdn. 64; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 1979, Rdn. 493; Nicklisch in ZHR 136 (1972) S. 7; Rauscher in BB 1974 S. 629). Kennzeichend für einen Schiedsgutachtenvertrag dieser Art ist, daß die Parteien an die durch das Gutachten zu treffende Bestimmung bis an die Grenze der offenbaren Unrichtigkeit gebunden sind. Diese weitgehende Bindung ist bei einer individualvertraglichen Auswahl des Schiedsgutachters, dessen Bestimmung sich die Vertragsparteien unterwerfen, ohne weiteres gerechtfertigt. An einer solchen, auf freier Vereinbarung beruhenden Auswahl des Schiedsgutachters fehlt es aber, wenn - wie hier - der Gutachter bereits in einer vor formulierten Schiedsgutachtenklausel bestimmt ist und damit dem anderen Vertragsteil aufgezwungen wird. Derartige Klauseln können den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 9 AGBG benachteiligen.

So ist in der Rechtsprechung die Unangemessenheit einer Schiedsgutachtenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bejaht worden, wenn der Schiedsgutachter dem Verwender besonders nahesteht, etwa mit ihm zusammenarbeitet oder gar von ihm abhängig ist, und demgemäß die in einem Architekten-Formularvertrag enthaltene Klausel für unwirksam erklärt worden, wonach der - an geringen Baukosten interessierte - Baubetreuer die als Honorargrundlage für den Architekten maßgeblichen Herstellungskosten verbindlich schätzen sollte (BGH, Urteil vom 9. Juli 1981 - VII ZR 139/80 a.a.O. S. 236). Auch die Literatur begegnet Schiedsgutachtenklauseln mit Vorbehalten. Löwe (in Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner a.a.O. § 9 Rdn. 64) hält sie im Zweifel stets für unangemessen. Schlosser (a.a.O. § 9 AGBG Rdn. 153) bejaht die Unangemessenheit, wenn auch nur der geringste Anschein einer Abhängigkeit des vorgesehenen Schiedsgutachters vom Verwender der AGB oder generell dem Gewerbezweig, dem dieser angehört, besteht. Brandner (in Ulmer/Brandner/Hensen aaO, Anh. zu §§ 9-11, Rdn. 615) und ihm folgend Bunte (Handbuch der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 1982, S. 256, 257) stehen auf dem Standpunkt, eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners liege vor, wenn der klauselmäßig vorgesehene Schiedsgutachter aus der Sicht eines verständigen Vertragspartners dem Interessenbereich des Verwenders nahesteht oder von diesem abhängig ist. Als hinnehmbar sehen sie lediglich einen Schiedsgutachter an, dem ein verständiger Vertragspartner aus freien Stücken zugestimmt hätte.

cc)

Auch bei Zugrundelegung dieser Bewertungsmaßstäbe kann im konkreten Falle jedoch nicht festgestellt werden, daß die streitige Gutachtenklausel unangemessen und somit gemäß § 9 AGBG unwirksam ist.

Allerdings ist die Unabhängigkeit des Schiedsgutachters nicht - wie das Berufungsgericht es getan hat - nur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Auch sonstige Bindungen sachlicher oder rechtlicher Natur können Zweifel daran wecken, daß der vorgesehene Schiedsgutachter die ihm übertragene Leistungsbestimmung unabhängig und unbeeinflußt, allein aufgrund seiner Sachkunde treffen werde. Ob hiernach der Hinweis der Revision, der Kraftfahrzeughandel sei gesellschaftsrechtlich an der DAT beteiligt, die ihrerseits den einzelnen Schätzer bindende Richtpreise und Bewertungsrichtlinien herausgebe und die Schätzungen kontrolliere, für die Frage der Unabhängigkeit der DAT-Schätzer erheblich sein könnte, kann hier auf sich beruhen.

Denn eine Beurteilung dieser Umstände ist dem Senat verwehrt, weil es an entsprechenden Feststellungen fehlt (§ 561 ZPO). Der Vortrag des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O. § 9 Rdn. 117) Beklagten beschränkte sich auf die Wiedergabe einer von Rauscher (BB 1974 S. 632) gezogenen Schlußfolgerung, daß die DAT-Schätzer die Interessen der Kraftfahrzeughändler wahrnähmen und daher nicht unparteiisch seien. Auch das Berufungsurteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen in dieser Richtung. Soweit in der Literatur aus den Jahren 1972 bis 1974 (Nicklisch, ZHR 136 (1972) S. 1 ff.; Gleiss/Bechthold, BB 1973 S. 868 ff.; Rauscher, BB 1974 S. 629 ff.) die Beteiligungsverhältnisse an der DAT und die Organisation der Gesellschaft sowie die tatsächlichen Grundlagen und der Gang des DAT-Schätzverfahrens geschildert werden, scheiden die dort mitgeteilten Tatsachen als Beurteilungsgrundlage aus, weil sie mangels Parteivortrags nicht Prozeßstoff geworden sind und zudem nicht ersichtlich ist, ob sie zutreffend wiedergegeben wurden und heute noch unverändert fortbestehen.

c)

In der mündlichen Verhandlung wurde erörtert, ob die DAT-Schätzpreisklausel nicht deshalb unangemessen im Sinne von § 9 AGBG sein könnte, weil ihr Inhalt in der konkreten Ausgestaltung für den privaten Gebrauchtwagenverkäufer schwer verständlich ist. Sie ist zwar objektiv - wie geschehen - in einem dem Verkäufer nachteiligen Sinne auszulegen.

Da indessen dem Partner des Klauselverwenders zunächst der Eindruck vermittelt wird, es gebe nur einen - möglicherweise mit dem objektiven Verkehrswert identischen - DAT-Schätzpreis, und auch die Bedeutung der gestaffelten Abzugsbeträge nicht ohne weiteres klar wird, gibt sie zu Zweifeln Anlaß, die nicht auftreten würden, wenn die Klausel verdeutlichende Hinweise - wie etwa den Klammerzusatz "Händlereinkaufswert" - enthielte.

Im vorliegenden Falle braucht die aufgeworfene Frage jedoch nicht vertieft und entschieden zu werden, weil der Beklagte über den Bedeutungsinhalt der Klausel individuell vor Vertragsschluß aufgeklärt worden war.

III.

Da das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, hat der Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§97 Abs. 1 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018829

NJW 1983, 1854

NJW 1983, 1854-1855 (Volltext mit amtl. LS)

ZIP 1983, 825

ZIP 1983, 825-828

MDR 1984, 45 (Volltext mit amtl. LS)

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