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BGH Urteil vom 15.05.2000 - II ZR 6/99 (veröffentlicht am 15.05.2000)

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Leitsatz (amtlich)

a) Bei Ausscheiden eines Kommanditisten aus der KG kann die Einlageforderung der Gesellschaft gegen ihn regelmäßig nicht mehr isoliert geltend gemacht werden, sondern ist als unselbständiger Rechnungsposten im Rahmen der Berechnung des Abfindungsanspruchs des Ausscheidenden zu berücksichtigen.

b) Die klageweise Geltendmachung einer in die Abfindungsrechnung einzubeziehenden – und damit zur Zeit unbegründeten – Forderung beinhaltet ohne weiteres ein entsprechendes Feststellungsbegehren (Bestätigung der Senatsrechtsprechung ZIP 1993, 919, 920; ZIP 1994, 1846).

 

Normenkette

HGB § 161; BGB §§ 730, 738

 

Verfahrensgang

LG Aurich (Aktenzeichen 5 O 815/97)

OLG Oldenburg (Oldenburg) (Aktenzeichen 1 U 94/98)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 1998 aufgehoben.

Das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 28. April 1998 wird auf die Berufung der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird, geändert:

Es wird festgestellt, daß in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 38.000,– DM nebst 12 % Zinsen seit dem 26. Juli 1997 einzustellen ist.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40 % und der Beklagte 60 %.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Leistung einer Kommanditeinlage in Anspruch.

Der Beklagte unterzeichnete am 8. November 1996 den privatschriftlichen Kommanditgesellschaftsvertrag über die Gründung der Klägerin, demzufolge er alleiniger Kommanditist der Klägerin mit einer Einlage von 100.000,– DM werden sollte. Am 15. November 1996 veräußerte er einen Kommanditanteil in Höhe von 62.000,– DM an die N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG.

Vor Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages hatte der Beklagte am 8. November 1996 mit der Klägerin einen notariell beurkundeten sogenannten Einbringungsvertrag geschlossen. Darin übertrug er sein mit einem Hotel bebautes Grundstück gegen Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten, die Einräumung eines Wohnrechts sowie Zahlung einer lebenslangen Rente auf die Klägerin, die im März 1997 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Im November 1997 trat der Beklagte gemäß § 326 BGB wirksam von dem Einbringungsvertrag zurück. Er erreichte, daß die Klägerin rechtskräftig verurteilt wurde, das Grundstück auf ihn zurückzuübertragen.

Mit ihrer am 30. Juli 1997 erhobenen Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Zahlung seiner Kommanditeinlage von 38.000,– DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit seiner – zugelassenen – Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat nur zum Teil Erfolg. Die Zahlungsklage ist zwar derzeit unbegründet. Dem in ihr enthaltenen Feststellungsbegehren der Klägerin ist jedoch zu entsprechen.

I. Das Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag als wirksam zustande gekommen beurteilt. Es hat ausgeführt, daß der Vertrag, der eine qualifizierte Schriftformklausel enthält, trotz zunächst fehlender Unterzeichnung durch den Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin nicht unwirksam sei. Das aus dem Einbringungsvertrag und dem Gesellschaftsvertrag bestehende, rechtlich als Einheit anzusehende Vertragswerk der Parteien sei entgegen der Ansicht des Beklagten weder sittenwidrig noch wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden. Der Formmangel fehlender Beurkundung auch des Gesellschaftsvertrages sei durch Eintragung der Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch geheilt.

Das hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

Der Gesellschaftsvertrag ist nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Denn er ist, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, in Vollzug gesetzt worden, was sich in der Veräußerung eines Kommanditanteils durch den Beklagten ebenso zeigt wie in der Umschreibung des Grundstückseigentums auf die Klägerin. Ob der gemeinsamen Anmeldung der Klägerin zum Handelsregister durch den Beklagten und den Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin vom Berufungsgericht mit Recht die Bedeutung beigemessen worden ist, daß damit die qualifizierte Schriftformklausel des Gesellschaftsvertrages abbedungen wurde, bedarf daher keiner Entscheidung.

II. Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Rücktritt des Beklagten vom Einbringungsvertrag hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages nur als Kündigung aus wichtigem Grund Wirkung entfalten könnte. Dies hätte sein Ausscheiden aus der Klägerin und nach § 13 des Gesellschaftsvertrages das Entstehen eines Abfindungsanspruchs zur Folge, nicht aber die Befreiung des Beklagten von seiner Pflicht, die Kommanditeinlage zu leisten. Mangels Darlegungen zu Grund und Höhe berechtigte der Abfindungsanspruch den Beklagten nicht zur Zurückhaltung der Einlagezahlung.

1. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur teilweise stand.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages nicht zum Wegfall der Einlageverpflichtung des Beklagten hätte führen können. Es übersieht jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, daß der fortbestehende Anspruch auf Zahlung der Einlage im Falle wirksamer Kündigung und dadurch bewirkten Ausscheidens des Beklagten aus der Klägerin nicht mehr isoliert geltend gemacht und durchgesetzt werden kann, sondern nur unselbständiger Rechnungsposten bei der Ermittlung eines dem Beklagten zustehenden Abfindungsanspruchs ist. Nach allgemeiner Ansicht gelten für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters dieselben Grundsätze wie für die Berechnung des Auseinandersetzungsanspruchs bei Auflösung der Gesellschaft (vgl. Sen.Urt. v. 5. Februar 1979 – II ZR 210/76, WM 1979, 937, 938; Sen.Urt. v. 9. März 1981 – II ZR 70/80, WM 1981, 487). Für letztere ist anerkannt, daß die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche nur noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung Berücksichtigung finden können, es sei denn, es stehe schon vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit fest, daß jedenfalls ein bestimmter Betrag verlangt werden kann (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 10. Mai 1993 – II ZR 111/92, ZIP 1993, 919, 920; v. 24. Oktober 1994 – II ZR 231/93, ZIP 1994, 1846).

2. Mit Rücksicht auf die vom Berufungsgericht zutreffend für gegeben erachtete rechtliche Einheit zwischen Einbringungs- und Gesellschaftsvertrag muss der wirksame Rücktritt des Beklagten vom Einbringungsvertrag als Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus wichtigem Grund angesehen werden. Die Kündigung ist wirksam. Sie hätte nach § 3 Abs. 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages zwar allen Gesellschaftern gegenüber und durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein erfolgen müssen, ist jedoch mit Schriftsatz vom 12. November 1997 im zwischen den Parteien geführten Verfahren – 3 O 181/98 des Landgerichts A. – dieses Verfahren hatte bereits 1997 vor dem Amtsgericht No. begonnen – erklärt worden. Hieraus ergeben sich aber keine Bedenken gegen ihre Wirksamkeit. Da der Schriftsatz unzweifelhaft der Klägerin zugegangen ist, wäre es treuwidrig, wollte sie sich auf das Fehlen des vertraglich vorgesehenen Einschreibens berufen. Dasselbe gilt für den weiteren Formfehler der Kündigung, daß sie nur der Klägerin gegenüber ausgesprochen wurde, nicht aber ihrer Komplementärin und der N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, die aufgrund des Erwerbs von Kommanditanteilen des Beklagten in Höhe von 62.000,– DM ebenfalls Kommanditistin der Klägerin ist. Denn der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin G. W. war auch der Geschäftsführer der Komplementärin der N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG.

Die Kündigung hat nach § 12 Abs. 1 a) des Gesellschaftsvertrages zum Ausscheiden des Beklagten geführt, so daß dieser nach § 13 des Vertrages Anspruch auf eine Abfindung hat. Anhaltspunkte dafür, daß die vorzunehmende Abrechnung mit Sicherheit einen Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von jedenfalls 38.000,– DM ergeben wird, liegen nicht vor. Die Einlageforderung der Klägerin ist deshalb allein im Rahmen der Abfindungsberechnung zu berücksichtigen. Sie kann aber nicht mehr gesondert eingeklagt werden und ist damit derzeit unbegründet.

III. Die Revision führt nicht zur Abweisung der Klage, sondern zu der Feststellung, daß die Einlageforderung im Rahmen der Berechnung der dem Beklagten zustehenden Abfindung als unselbständiger Rechnungsposten zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist. Denn die Geltendmachung einer nicht mehr isoliert einklagbaren, weil in eine Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsrechnung einzubeziehenden Forderung enthält ohne weiteres einen entsprechenden Feststellungsantrag (vgl. Sen.Urt. v. 10. Mai 1993 aaO und 24. Oktober 1994 aaO).

IV. Der Kostenentscheidung liegt zugrunde, daß der Wert des Feststellungsbegehrens unter den gegebenen Umständen nur mit 60 % des Leistungsanspruchs bewertet werden kann.

 

Unterschriften

Röhricht, Hesselberger, Henze, Kraemer, Münke

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 15.05.2000 durch Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 538704

BB 2000, 1486

DB 2000, 1393

DStR 2000, 1483

HFR 2001, 505

NWB 2000, 2869

BGHR

Nachschlagewerk BGH

WM 2000, 1443

WuB 2000, 1003

ZAP 2000, 952

ZIP 2000, 1208

MDR 2000, 1020

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    Handelsgesetzbuch / § 161 [Begriff der KG; Anwendung der OHG-Vorschriften]
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