Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 14.12.2005 - 2 StR 466/05

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 03.08.2005)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 3. August 2005 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt, zwei sichergestellte Handys sowie Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

I.

Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:

Der Angeklagte ist in Ostanatolien geboren, hat dort die Schule besucht und das Abitur abgelegt. Er kam 2003 mit 17 Jahren nach Deutschland und belegte zunächst einen Deutschkurs in W.. Nachdem er die Aufnahmeprüfung für das von ihm angestrebte Jurastudium in G. nicht bestanden hatte, wurde seine Aufenthaltserlaubnis ab Februar 2005 nicht verlängert. Der Angeklagte, der zunächst ausreiste, kehrte mit Unterstützung eines Bekannten illegal in die Bundesrepublik zurück. Dieser Bekannte, den er nach seinen Angaben zufällig in H. wieder getroffen hat, bot ihm an, für 1000 EUR zuzüglich Fahrkosten eine Drogenkurierfahrt zu unternehmen. Der Angeklagte sollte Heroin und Kokain in W. übernehmen, einen Teil davon einer unbekannt gebliebenen Person in F. übergeben und den Rest nach H. bringen. Der Angeklagte war damit einverstanden. Entsprechend der Vereinbarung brachte am 18. April 2005 ein Überbringer 1003,44 g Heroin (Wirkstoffgehalt 34,3 %) und 181,95 g Kokain (Wirkstoffgehalt 52,7 %) auf einen Parkplatz in W., zu dem ihn der Angeklagte telefonisch gelotst hatte. Als sich der Angeklagte mit dem Rauschgift entfernte, wurde er kurz darauf von der Polizei festgenommen, die den Überbringer und das Treffen observiert hatte.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Soweit die Revision allerdings vorträgt, der Angeklagte habe weder von der Art noch von der Menge des zu transportierenden Rauschgifts Kenntnis gehabt, entfernt sie sich von den Urteilsfeststellungen. Danach hatte der Auftraggeber dem Angeklagten mitgeteilt, dass es sich um Heroin und Kokain handeln sollte (UA S. 3). Die Menge konnte dem Angeklagten schon deshalb nicht verborgen geblieben sein, weil ihm die Betäubungsmittel in einer Plastiktüte übergeben worden sind.

2. Zu Recht weist die Revision jedoch daraufhin, dass die Bewertung der Kuriertätigkeit des Angeklagten als täterschaftliches Handeltreiben schon deshalb Bedenken begegnet, weil die Jugendkammer eine hinreichende Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme in den Urteilsgründen nicht vorgenommen hat. Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens versteht sich für die Tätigkeit eines Kuriers, der lediglich Drogen transportiert, nicht von selbst. Zwar kann auch eine eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte den Begriff des (täterschaftlichen) Handeltreibens erfüllen, da der weit auszulegende Begriff des Handeltreibens jede eigennützige, den Umsatz fördernde Tätigkeit umfasst. Dies entbindet den Tatrichter jedoch nicht, nach allgemeinen Grundsätzen auf Grund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung des Täters umfassten Umstände zu entscheiden, ob dieser als Mittäter oder nur als Gehilfe an der Straftat beteiligt war (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 25). Dabei sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft zu berücksichtigen. Soweit die Jugendkammer hier darauf hingewiesen hat, dass der Angeklagte den Transport der Drogen eigenständig durchführen sollte und zwar zunächst über die Zwischenstation F. …, könnte dies zwar als Hinweis auf seine Tatherrschaft verstanden werden, die für eine täterschaftliche Begehung spräche. Dieser Umstand wird aber möglicherweise dadurch relativiert, dass der Angeklagte sich in F. nicht auskannte – die zunächst für F. geplante Übergabe des Rauschgifts an ihn wurde deshalb nach W. verlegt –, so dass eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein ständiger Kontakt zwischen dem Auftraggeber und dem Angeklagten während der Kurierfahrt vorgesehen war. Dies wäre ebenso wie der angesichts des Wertes des zu transportierenden Rauschgifts relativ niedrige Kurierlohn in eine – hier nicht vorgenommene – Gesamtwürdigung einzubeziehen gewesen.

Da die Jugendkammer diese dem Tatrichter obliegende Wertung unterlassen hat, kann das Urteil keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, auch wenn bei abweichender rechtlicher Würdigung als Teilnahme am Handeltreiben zusätzlich der unerlaubte – hier allerdings nur wenige Minuten dauernde – Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abzuurteilen wäre, da das Besitzen nur dann ein unselbstständiger im Handeltreiben aufgehender Teilakt des Geschehens ist, wenn das Handeltreiben in Täterschaft begangen wird.

Im Übrigen hätte die Dauer der verhängten Jugendstrafe einer eingehenderen, an den Zwecken des Jugendstrafrechts nachvollziehbar orientierten Begründung bedurft.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Bode, Otten, Rothfuß, Fischer

 

Fundstellen

Haufe-Index 2554922

NStZ-RR 2006, 88

StV 2006, 184

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / ee) Streitwert
    1
  • ZErb 04/2020, Der Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 S. 2 E ... / I. Einleitung
    1
  • zfs 3/2017, Parallelvollstreckung von Fahrverboten / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / 3. Vertretung des Gegners, eingeschränkte Übernahmebereitschaft
    0
  • § 1 Anwaltsvertrag / bb) Scheinsozietät
    0
  • § 1 Kanzleiorganisation / 2. Persönliche Mandatserteilung
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / g) "Umwandlung" in eine GmbH/Kapitalmaßnahmen bei der UG (haftungsbeschränkt)
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 10 Zustellung des Scheidungsantrags / D. Güterrechtliche Auswirkungen
    0
  • § 11 Erbenhaftung / (2) Muster: Klageerwiderung (Antrag Haftungsbeschränkungsvorbehalt, § 780 ZPO)
    0
  • § 11 Erbenhaftung / bb) Unzulässigkeit der Klauselumschreibung vor Erbschaftsannahme
    0
  • § 11 Heilwesenversicherung / a) Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung
    0
  • § 12 Beteiligung minderjähriger Kinder am Unternehmen / II. Wer vertritt den Minderjährigen?
    0
  • § 12 Erbengemeinschaft / ff) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als ordnungsgemäße Verwaltung
    0
  • § 12 Treuhandvertrag / I. Treuhandverhältnis
    0
  • § 12 Unternehmenskauf / (1) Selbstständige Garantien
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 2. Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO
    0
  • § 13 Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren / 6. Speziell: Entzug der Fahrerlaubnis gegen Beifahrer sowie bei Taten der allgemeinen Kriminalität
    0
  • § 13 Revision, Sprungrevision und Nichtzulassungsbeschwerde / III. Erfolgsaussichten für eine Nichtzulassungsbeschwerde
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


BGH 4 StR 67/12
BGH 4 StR 67/12

  Verfahrensgang LG Magdeburg (Urteil vom 03.11.2011)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 3. November 2011 mit den Feststellungen aufgehoben in den Fällen II. 96, II. 98 bis II. ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren