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BGH Beschluss vom 29.03.2012 - IX ZR 26/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung von etwaigen Kenntnissen des Vollziehungsbeamten des ersuchten Hauptzollamts von einem vermeintlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Einzugsstelle für Kranken- und Pflegeversicherung sind bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO Kenntnisse des Vollziehungsbeamten des ersuchten Hauptzollamts nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Gegenstimmen (Jaeger/Henckel, InsO, § 130 Rn. 139; FG Rheinland-Pfalz, EFG 1986, 433 Nr. 483) betreffen den Fall der Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch eigene Vollstreckungsorgane.

 

Normenkette

InsO § 133 Abs. 1; BGB § 166 Abs. 1; AO § 249 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Urteil vom 15.01.2010; Aktenzeichen 1 U 72/09)

LG Hamburg (Entscheidung vom 24.03.2009; Aktenzeichen 303 O 382/08)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Januar 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 26.548,33 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Rz. 2

Bezüglich der in der Zahlung vom 13. Mai 2004 enthaltenen Vollstreckungskosten weicht das Berufungsurteil nicht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats ab. Dieser hat im Urteil vom 12. Februar 2004 (IX ZR 70/03, WM 2004, 899, 901) lediglich über den Fall einer Beauftragung des Gerichtsvollziehers entschieden und nicht über den hier gegebenen Fall einer Vollstreckung durch das Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 4 Buchst. b VwVG, § 249 Abs. 1 Satz 3 AO, § 1 Nr. 4 FVG. Soweit das Berufungsgericht selbst früher eine abweichende Auffassung vertreten hat (OLG Hamburg, ZIP 2002, 1360, 1364 f), hat es diese Ansicht aufgegeben.

Rz. 3

Die Frage, ob die Abführung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstellen diesen gegenüber nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar ist, bedarf keiner Klärung. Sie ist zweifelsfrei zu verneinen, weil die Einzugsstellen insoweit anders als hinsichtlich der Beiträge von Pflichtversicherten (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nicht Insolvenzgläubiger sind. Ob eine Anfechtung in derartigen Fällen auf § 132 InsO gestützt werden kann, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen dieser Norm nicht feststellen konnte.

Rz. 4

Auch die Frage, ob der Einzugsstelle bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO Kenntnisse des Vollziehungsbeamten des Hauptzollamts entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind, ist ohne weiteres zu verneinen und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Die von der Beschwerde angeführten Gegenstimmen (Jaeger/Henckel, InsO, § 130 Rn. 139; FG Rheinland-Pfalz, EFG 1986, 433 Nr. 483) betreffen den Fall der Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch eigene Vollstreckungsorgane. Er kann mit dem hier vorliegenden Fall einer Vollstreckung durch das ersuchte Hauptzollamt nicht gleichgesetzt werden.

Rz. 5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

 

Unterschriften

Kayser, Raebel, Gehrlein, Grupp, Möhring,

 

Fundstellen

BFH/NV 2012, 1406

NZS 2012, 581

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