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BGH Beschluss vom 25.02.2016 - 3 StR 6/16

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Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 07.10.2015)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 7. Oktober 2015 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist; diese entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten, dem unter anderem gefährliche Körperverletzung und schwere Brandstiftung vorgeworfen worden waren, freigesprochen; zugleich hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug der Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet. Außerdem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat auf die Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

Während die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, hält die daneben angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Rz. 3

Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat die sachverständig beratene Kammer rechtsfehlerfrei damit begründet, dass dieser an einer wahnhaften Psychose leide und beide ihm zur Last gelegten Taten im Zustand krankheitsbedingter Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen habe; tatauslösend seien jeweils akute wahnhafte Vorstellungen des Angeklagten gewesen, die möglicherweise schon seine Unrechtseinsichtsfähigkeit, in jedem Fall aber seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben hätten. Die daneben angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat die Kammer darauf gestützt, dass der Angeklagte zudem den Hang habe, berauschende Mittel, insbesondere Alkohol, Cannabis und Amphetamine, im Übermaß zu sich zu nehmen, und beide Taten im Rausch begangen habe. Das trägt die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht.

Rz. 4

Hat der Täter den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, so kommt die Anordnung der Maßregel nach § 64 Satz 1 StGB nur in Betracht, wenn er eine rechtswidrige Tat im Rausch begangen hat oder sie auf seinen Hang zurückgeht. Dabei ist die erste Alternative nur ein Unterfall der zweiten, so dass diese den Oberbegriff darstellt. In beiden Fällen muss zwischen der Tat und dem Hang ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang liegt vor, wenn die Tat in dem Hang ihre Wurzel findet. Sie muss also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Rauschmitteln haben, indem sich in ihr seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert (BGH, Urteil vom 11. September 1990 – 1 StR 293/90, NStZ 1991, 128; Beschluss vom 9. März 2006 – 4 StR 472/05, NStZ-RR 2006, 204). Daran fehlt es hier.

Rz. 5

Nach den Feststellungen waren jeweils die akuten wahnhaften Vorstellungen des Angeklagten tatauslösend, während weder seine Betäubungsmittel- bzw. Alkoholabhängigkeit noch seine – mehr oder weniger tragfähig festgestellte – aktuelle Intoxikation zu den Tatzeiten als konstellativer Faktor für die Aufhebung seiner Schuldfähigkeit bedeutsam waren. Die Taten fanden ihre Wurzel jeweils in der Psychose des Angeklagten, die unabhängig vom Betäubungsmittel- und Alkoholmissbrauch besteht, sich vielmehr losgelöst vom Drogen- und Alkoholkonsum verselbständigt oder sogar bereits vor dem Beginn des Konsums vorgelegen und ihrerseits die Drogensucht zur Folge gehabt hat.

Rz. 6

Auch die vom Landgericht angenommene hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen (§ 64 Satz 2 StGB), findet in den Feststellungen keine Grundlage. Der Sachverständige vermochte die konkreten Erfolgsaussichten einer Entziehungsbehandlung nicht einzuschätzen. Demgegenüber erschöpfen sich die Erwägungen, auf die das Landgericht seine positive Prognose gründet, darin, dass der marokkanische Angeklagte mehrfach seine Therapiebereitschaft geäußert habe und „bei optimalem Verlauf” binnen zwei Jahren in der Entziehungsanstalt verbesserte Kenntnisse der deutschen Sprache erlangen und stärker sozialisiert werden könne. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, wie der Therapieerfolg trotz der psychotischen Erkrankung des Angeklagten erreichbar sein könnte, lassen die Urteilsgründe in diesem Zusammenhang vermissen.

Rz. 7

Letztlich geht die Strafkammer selbst nicht davon aus, dass sich die Gefährlichkeit des Angeklagten allein durch seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beseitigen lässt, sondern stützt die kumulative Anordnung der Maßregeln nach § 63 StGB und § 64 StGB auf die Erwägung, dass der Angeklagte dadurch weniger belastet werde als durch die alleinige Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB. Dabei verkennt sie indes, dass die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB neben derjenigen nach § 63 StGB eine zusätzliche Beschwer für den Angeklagten bedeutet.

Rz. 8

Da nicht ersichtlich ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen möglich sind, die die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt rechtfertigen könnten, lässt der Senat diese Anordnung entfallen (§ 354 Abs. 1 analog StPO). Die Alkohol- und Betäubungsmittelsucht des Angeklagten ist in der Unterbringung nach § 63 StGB mitzubehandeln.

Rz. 9

Der verhältnismäßig geringe Teilerfolg des unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels gebietet es nicht, den Angeklagten aus Billigkeitsgründen auch nur teilweise von der Belastung mit Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

 

Unterschriften

Becker, Hubert, Mayer, Gericke, Tiemann

 

Fundstellen

Haufe-Index 9178613

NStZ-RR 2016, 169

RPsych 2016, 392

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