Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 20.12.2007 - 5 StR 513/07

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 15.06.2007)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 15. Juni 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos, da der Antragsteller die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt hat.

Rz. 2

1. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Rz. 3

a) Nach den Feststellungen schrieb der Angeklagte im Zeitraum vom 15. Juli 2005 bis zum 4. August 2005 zunächst fünf Briefe an Bremer Gerichte, die mit von ihm betriebenen Zivilrechtsstreitigkeiten befasst waren, sowie an seine Wohnungsvermieterin und das Bundesverfassungsgericht. In diesen Briefen forderte er ihm vermeintlich zustehende Rechte ein und drohte mit der Ermordung von Adressaten und weiteren Personen in ihrem Umfeld, falls man seinen Forderungen nicht nachkommen sollte. Im Zeitraum vom 12. Juni 2006 bis zum 4. Oktober 2006 schrieb der Angeklagte weitere acht Briefe solchen Inhalts an das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen, an das Amtsgericht Bremen, an die Bremer Generalstaatsanwältin sowie die Generalbundesanwältin. In einigen dieser Briefe setzte er Fristen, in denen seine Forderungen erfüllt werden sollten, anderenfalls er seine Drohungen – die Ermordung einer Vielzahl von namentlich benannten Personen, insbesondere Justizbediensteten und anderen Beteiligten ihn betreffender Gerichtsverfahren – wahrmachen wollte. Den letzten dieser Briefe verfasste der Angeklagte während seiner vorläufigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Rz. 4

Die sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoid-querulatorischen Zügen im Sinne einer schweren seelischen Abartigkeit leide. Diese lasse zwar die Unrechtseinsicht „im Wesentlichen” unbeeinträchtigt, führe aber zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Bei ihm habe sich im Laufe der Zeit ein wahnhaft ausuferndes Gedankengebilde aufgebaut (UA S. 26), welches dazu geführt habe, dass er völlig unansprechbar und uneinsichtig geworden sei. Außerdem habe er Größenideen, weshalb er sich zu den in den Briefen erhobenen Forderungen und der Umsetzung der ausgesprochenen Drohungen berechtigt fühle. Zudem empfinde er „krankhafte Genugtuung an der möglichen Wirkung seiner Drohungen” (UA S. 26). Während die Sachverständige eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nur nicht ausschließen konnte, da der Angeklagte auf Fragen in der Hauptverhandlung „noch deutliche Empfindungen und Reaktionen auf Befindlichkeiten seines Gegenübers” gezeigt habe und es deswegen nicht sicher sei, ob sein Verhalten nicht doch noch von der „Intentionalität seiner Absichten” bestimmt sei, hat sich die Strafkammer davon überzeugt, dass der Angeklagte mit „Sicherheit von der Rigidität und Geschlossenheit seines Denkens präokkupiert” sei und deswegen die Steuerungsfähigkeit sicher erheblich vermindert sei (UA S. 25, 26).

Rz. 5

b) Die Beurteilung der Schuldfähigkeit und damit auch die Begründung der Maßregel halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

Rz. 6

aa) Das Vorliegen einer (bloßen) schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB ist nicht tragfähig festgestellt. Das dargelegte Störungsbild, vor allem die Betonung des wahnhaften Erlebens, aber auch die festgestellten krankhaften Anteile des Zustands hätten Anlass zur Erörterung geboten, ob die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung durch die Sachverständige den geistig-seelischen Zustand des Angeklagten zutreffend beschreibt. Eine – auch aufgrund einer noch Anfang 2006 gestellten Verdachtsdiagnose einer paranoiden Psychose bzw. einer wahnhaften Störung (UA S. 22) sich aufdrängende – Auseinandersetzung mit differentialdiagnostisch beachtenswerten anderen Störungsbildern, z. B. der wahnhaften Störung (ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 4. Aufl. F22.0) oder der paranoiden Schizophrenie (ICD-10, aaO F20.0) im Sinne einer krankhaften seelischen Störung lässt sich den Urteilsgründen aber nicht entnehmen. Dies lässt besorgen, dass die Art der Störung und damit auch der Schweregrad und ihr Einfluss auf die Schuldfähigkeit unzutreffend beurteilt worden sind.

Rz. 7

bb) Zudem ist angesichts der beschriebenen Auswirkungen des Störungsbildes die Möglichkeit eines Ausschlusses der Schuldfähigkeit nicht ausreichend erörtert. Zur Einsichtsfähigkeit führt die Strafkammer lediglich aus, dass nach der festen Überzeugung der Sachverständigen diese nicht wesentlich gestört sei. Worauf sich diese Überzeugung stützt, wird nicht dargelegt und steht zudem in einem Spannungsverhältnis zu den mehrfach wiederholten Ausführungen in den Urteilsgründen, dass sich die diagnostizierte Störung des Angeklagten in wahnhaftem Erleben äußere, das zur Uneinsichtigkeit auch in Bezug auf die Taten führe. Zudem hat das Landgericht im Anschluss an die Ausführungen, dass der Angeklagte ganz von dem als wahnhaft beschriebenen Denken eingenommen sei, nicht, wie geboten, dargelegt, inwieweit aufgrund dieses Befundes die Schuldfähigkeit überhaupt noch erhalten gewesen ist.

Rz. 8

2. Das neue Tatgericht hat Gelegenheit, unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen erneut über das Vorliegen der §§ 20, 21 StGB zu entscheiden. Dabei wird darauf zu achten sein, dass es für die Beurteilung der Schuldfähigkeit auf die Tatzeiten und nicht auf die Hauptverhandlung ankommt. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit erst dann von Bedeutung ist, wenn sie dazu führt, dass der Täter das Unerlaubte seines Tuns nicht erkannt hat. Kann ihm das Fehlen dieser Einsicht nicht vorgeworfen werden, liegt ein Fall des § 20 StGB vor (vgl. nur BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2 m.w.N.); § 21 StGB käme nur in Betracht, wenn ihm das Fehlen der Einsicht vorzuwerfen wäre (vgl. nur BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6 m.w.N.).

Rz. 9

Bei der erneuten Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB wird auch die Entwicklung des Angeklagten in der seit fast 16 Monaten andauernden vorläufigen Unterbringung zu erörtern sein. Zudem ist wegen der besonders schwerwiegenden Folgen einer solchen Maßregel eine sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger schwerer Störungen des Rechtsfriedens erforderlich, wobei vor allem der Umstand zu erörtern sein wird, dass der Angeklagte bisher ausschließlich schriftlich gedroht hat.

 

Unterschriften

Basdorf, Gerhardt, Raum, Brause, Jäger

 

Fundstellen

Haufe-Index 2565359

NStZ-RR 2008, 140

NStZ-RR 2008, 162

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    2
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    2
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    1
  • § 24 Internationales Erbrecht / cc) Sachlicher Anwendungsbereich
    1
  • § 4 Pflichtteilsrestanspruch bei geringfügigem Erbteil o ... / II. Annahme des Erbteils
    1
  • § 7 Nachlassgerichtliches Verfahren / a) Grundsätzliches
    1
  • AGS 06/2023, In diesem Heft
    1
  • Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / a) Begriff und Umfang der begünstigten Kapitalgesellschaftsanteile
    1
  • Darf ein Vertriebsmittler Kundendaten für eigene Zwecke verwerten?
    1
  • Internationale Aspekte – Das Haager Erwachsenenschutzübe ... / 3.3.5 Ordre public, Art. 21 ErwSÜ
    1
  • Mitwirkung kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden
    1
  • Teil D: Vergütung und Kosten / 15 Einspruch, Bußgeldverfahren [Rdn 165]
    1
  • ZAP 2/2017, Wettbewerbsverstoß: Telefonwerbung ohne Einwilligung
    1
  • ZAP 7/2016, Schadensersatzanspruch: Zünden eines Knallkörpers bei einem Fußballspiel
    1
  • ZErb 09/2024, Das Recht des pflichtteilsberechtigten Nic ... / 1
    1
  • zerb 6/2017, Ausländische Ehen im deutschen Recht im Lic ... / a) Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / c) Keine Annahmeerklärung durch den Rechtsanwalt
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / (2) Wirksame Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Grundlagen und Anforderungen: Geschäftspartner-Management
Geschäftspartner-Management
Bild: Haufe Shop

Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern bietet Unternehmen Möglichkeiten der Geschäftsentwicklung, birgt aber auch Risiken. Das Buch gibt einen Überblick über die nationalen und internationalen rechtlichen Grundlagen und zeigt praktische Umsetzungsmöglichkeiten eines Compliance-Prozesses auf.


BGH 5 StR 22/17
BGH 5 StR 22/17

  Verfahrensgang LG Berlin (Urteil vom 29.09.2016)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. September 2016 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tat- und Nachtatgeschehen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren