Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 19.11.2013 - 4 StR 448/13

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Die durch § 46 Abs. 2 StGB gezogene Grenze zulässiger strafschärfender Berücksichtigung nicht angeklagter, aber prozessordnungsgemäß festgestellter Taten ist jedenfalls dann überschritten, wenn diese mangels enger Beziehung zur angeklagten Tat keine Rückschlüsse auf Schuld oder Gefährlichkeit des Täters zulassen, sondern als sonstiges strafrechtlich relevantes Verhalten ohne gesonderte Anklage und damit außerhalb der Anforderungen eines geordneten Strafverfahrens einer gesonderten Bewertung zugeführt werden sollen.

 

Normenkette

StGB § 46 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 29.05.2013)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. Mai 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 

Tatbestand

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Rz. 2

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Rz. 3

1. Am 21. September 2012 tötete der Angeklagte seine Ehefrau bei einem Streit in der gemeinsamen Wohnung durch einen kraftvoll geführten Stich mit einem Messer in die linke Brust, durch den die rechte Herzkammer eröffnet wurde, so dass das Opfer verblutete. Nachdem der Angeklagte in den folgenden Tagen den Leichnam sowie die Tatspuren beseitigt hatte, wurde er schließlich am 23. Oktober 2012 festgenommen.

Rz. 4

Der weitgehend geständige Angeklagte hat in der Hauptverhandlung, in der eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO nicht erfolgt ist, außerdem zahlreiche von der Anklage nicht umfasste Taten des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil seiner beiden damals etwa zehn bis vierzehn Jahre alten Stieftöchter eingeräumt, bei denen es über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren vor der hier angeklagten Straftat, teilweise aber auch noch danach, regelmäßig zu vaginalem Geschlechtsverkehr kam.

Rz. 5

2. Auf der Grundlage der glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie der beiden Geschädigten, so die Strafkammer, müssten mindestens 215 Taten des sexuellen Missbrauchs im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB als erwiesen angesehen werden, für die das Gesetz eine Mindeststrafe von zwei Jahren androhe. Sie seien – nach entsprechender Belehrung des Angeklagten – aufgeklärt und, obwohl nicht angeklagt, als Teil des Vorlebens im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB zu seinem Nachteil bei der Zumessung der Strafe berücksichtigt worden. Seinem Geständnis komme daher einerseits besonderes Gewicht zu. Andererseits habe er das ihm von den beiden Mädchen entgegengebrachte Vertrauen und seine Stellung als Autoritätsperson zur Tatbegehung missbraucht; die konkrete Tatausführung sei für die Geschädigten in einigen Fällen besonders erniedrigend gewesen. Das Landgericht führt sodann weiter aus:

„Die Kammer hofft unter diesen Umständen, dass es wegen der hier auch aufgrund des Geständnisses des Angeklagten festgestellten Sexualstraftaten der Durchführung eines neuen Strafverfahrens nicht mehr bedarf und den Geschädigten auf diese Weise weitere Vernehmungen erspart bleiben. Was die hier vorzunehmende Strafzumessung betrifft, geht die Kammer davon als sicher aus.”

Rz. 6

Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 7

1. a) Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter bei der Strafzumessung die für und gegen den Täter sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen und dabei namentlich auch sein Vorleben zu berücksichtigen. Dies umfasst die im Urteil festgestellten Vorstrafen. Es ist in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auch anerkannt, dass der Tatrichter bei der Feststellung und Bewertung von Strafzumessungstatsachen durch den Anklagegrundsatz (§§ 155, 264 StPO) nicht beschränkt ist und daher auch strafbare Handlungen ermitteln und würdigen kann, die nicht Gegenstand der Anklage sind, soweit diese für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten bedeutsam sein können und Rückschlüsse auf die Tatschuld des Angeklagten gestatten, sofern sie prozessordnungsgemäß und damit hinreichend bestimmt festgestellt werden (BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 – 1 StR 42/75, MDR 1975, 195 f.; BGH, Urteil vom 6. März 1992 – 2 StR 581/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19; Beschluss vom 22. Mai 2013 – 2 StR 68/13; Beschluss vom 2. Juli 2009 – 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306; Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 16/98, NStZ 1998, 404; Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 StR 359/03, NStZ-RR 2004, 359 mwN).

Rz. 8

Allerdings bedarf es für die gesonderte Bewertung sonstiger strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ohne gesonderte Anklage und damit außerhalb der Anforderungen eines geordneten Strafverfahrens nicht nur der Beachtung des Gewährleistungsgehalts der Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5. April 2010 – 2 BvR 366/10, BVerfGK 17, 223, 225 mwN) und – mangels Verbrauchs der Strafklage – der Vermeidung einer Doppelbestrafung (BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 – 1 StR 42/74, MDR 1975, 195 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 1975 – 1 StR 755/75, NStZ 1981, 99, 100; Urteil vom 17. April 1996 – 2 StR 57/96; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 26; Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 16/98, NStZ 1998, 404 bezüglich späterer Straftaten; Beschluss vom 25. April 2006 – 4 StR 125/06, NStZ 2006, 620). Ein sachlich-rechtlicher Gesichtspunkt kommt hinzu: Es kann in aller Regel nur darum gehen, Umstände festzustellen, die wegen ihrer engen Beziehung zur Tat als Anzeichen für Schuld oder Gefährlichkeit des Täters verwertbar sind. Diese durch Sinn und Zweck von § 46 Abs. 2 StGB gezogene Grenze ist jedenfalls dann überschritten, wenn es an dem notwendigen inneren Zusammenhang mit dem angeklagten Tatvorwurf fehlt (BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 aaO).

Rz. 9

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen lassen die Ausführungen des Landgerichts besorgen, dass es den Taten des Angeklagten zum Nachteil seiner Stieftöchter bei der Zumessung der schuldangemessenen Strafe für die angeklagte Tat ein zu großes Gewicht beigemessen hat. Es hat im vorliegenden Fall die nicht angeklagten Taten zwar unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Angeklagten prozessordnungsgemäß festgestellt. Dabei hat es aber das Erfordernis des inneren Zusammenhangs jedenfalls derjenigen Taten, die vor der verfahrensgegenständlichen Tat begangen wurden, mit dem (zeitlich nachfolgenden) Tatvorwurf aus dem Blick verloren. Denn es handelt sich bei diesen Taten weder um vergleichbare bzw. gleichartige Schuldvorwürfe, aus denen sich unmittelbare Rückschlüsse auf die Tatschuld des Angeklagten ableiten ließen, noch waren die Sexualstraftaten Anlass für die Tötung der Ehefrau oder standen dazu in einem sonstigen inneren Zusammenhang. Allein das verwandtschaftliche Verhältnis der Geschädigten zueinander und das familiäre Beziehungsgeflecht von Opfern und Täter sind dafür nicht ausreichend. Gegen einen solchen Zusammenhang sprechen ferner die große Zahl der festgestellten Einzeltaten und der lange Tatzeitraum.

Rz. 10

Zudem deutet auch die in den Urteilsgründen geäußerte Hoffnung des Landgerichts, dass es wegen aller Sexualstraftaten im Hinblick auf die für das Tötungsdelikt verhängte Strafe nicht zu einem weiteren Strafverfahren kommen werde (UA S. 42), darauf hin, dass die außerhalb der Anklage festgestellten Taten durch das angefochtene Urteil mitbestraft worden sind, was unzulässig wäre (BVerfG, Beschluss vom 5. April 2010 aaO). Da das Urteil keine Feststellungen zu einem die Taten betreffenden Ermittlungs- oder Strafverfahren enthält, bestünde insoweit die konkrete Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung.

Rz. 11

2. Die Sache bedarf deshalb zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.

Rz. 12

Der Senat bemerkt ergänzend, dass der neue Tatrichter entsprechend den unter II. 1 dargelegten Maßstäben nicht gehindert ist, die im Vorfeld des ausgeurteilten Tötungsdelikts zum Nachteil seiner Ehefrau begangene weitere Straftat des Angeklagten (Würgen bis zur Bewusstlosigkeit Ende April 2012), die ebenfalls nicht von der Anklage umfasst ist, strafschärfend zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die nach der abgeurteilten Tat bis zur Festnahme am 23. Oktober 2013 zum Nachteil der Stieftöchter begangenen Sexualdelikte wird eine strafschärfende Berücksichtigung in Betracht kommen, soweit diese Taten nach ihrer Art und den Umständen ihrer Begehung Rückschlüsse auf eine tatbezogene besondere Rechtsfeindlichkeit zulassen (BGH, Beschluss vom 16. September 2009 – 5 StR 348/09, Tz. 3 mwN, NStZ-RR 2010, 8).

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Cierniak, Franke, Bender, Quentin

 

Fundstellen

Haufe-Index 6431938

NJW 2014, 645

EBE/BGH 2014

NStZ 2014, 202

NStZ 2014, 6

Nachschlagewerk BGH

wistra 2014, 180

JZ 2014, 215

NJ 2014, 4

NStZ-RR 2014, 366

StV 2014, 475

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, UmwStG 2002, UmwStG § 4 Auswirkungen au ... / 6 Der Übernahmegewinn bzw. -verlust (§ 4 Abs. 4 und 5 UmwStG)
    2
  • Bedarfsbewertung: Anlage Betriebsvermögen für Anteile an ... / 2.8.9 Schulden im erworbenen Sonderbetriebsvermögen
    1
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 24 Einbringung von Betriebsver ... / 6 Zeitpunkt der Einbringung (§ 24 Abs. 4 Hs. 2 UmwStG)
    1
  • Nießbrauchsgestaltungen bei den Einkünften aus Vermietun ... / 2. Einkünfteerzielung bei entgeltlich bestelltem Zuwendungsnießbrauch (FG Nürnberg v. 3.2.2021 – 3 K 682/20)
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 130 Rücknahme eines rechtswidri ... / 3.3 Rücknahme wegen Anwendung unlauterer Mittel, Nr. 2
    1
  • Cloer/Hagemann, AStG § 9 AStG Freigrenze bei gemischten ... / 1.5.4 Verhältnis zum Verlustausgleich nach § 10 Abs. 3 S. 5 AStG
    0
  • Cloer/Hagemann, AStG § 9 AStG Freigrenze bei gemischten ... / 1.6 Verhältnis zu anderen Gesetzen
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 2.1.5.4 Zuordnung bei zwischengeschalteten Personengesellschaften (S. 5)
    0
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 20 Einbringung von Unternehmen ... / 6.7 Ausschluss der Verlustnutzung bei der übernehmenden Gesellschaft (§ 20 Abs. 6 S. 4 i. V. m. § 2 Abs. 4 S. 2 UmwStG)
    0
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 30.11.2025) / 2.12 § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)
    0
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 30.11.2025) / 3.11 § 15 KStG (Ermittlung des Einkommens bei Organschaft)
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteili ... / 5.7.3 Folgen eines unzulässigen Kontenabrufs
    0
  • Schwarz/Pahlke, FGO § 119 Fälle der Verletzung von Bundesrecht
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32c Auskunftsrecht der betroffe ... / 1 Allgemeines
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 369 Steuerstraftaten / 9 Anwendung des Wehrstrafgesetzes
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Alles zur Abeitnehmerbesteuerung: ABC-Führer Lohnsteuer
ABC-Führer Lohnsteuer
Bild: Haufe Shop

Mit dem ABC-Führer Lohnsteuer bleiben Sie stets aktuell! Die Datenbank bietet Zugriff auf fast 3.000 verknüpfte Begriffe rund um Lohnsteuer und Einkommensbesteuerung. Praxisnah, anschaulich und rechtssicher – inklusive Länderstichworten, Doppelbesteuerungsabkommen und Verwaltungsanweisungen.


Strafgesetzbuch / § 46 Grundsätze der Strafzumessung
Strafgesetzbuch / § 46 Grundsätze der Strafzumessung

  (1) 1Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. 2Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.  (2) 1Bei der Zumessung wägt das Gericht die ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren