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BGH Beschluss vom 18.11.1999 - III ZR 87/99

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Leitsatz (amtlich)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch zur Nachholung von Verfahrensrügen gewährt werden, sofern die Revisionsbegründungsschrift infolge eines Büroversehens nicht vollständig rechtzeitig an das Revisionsgericht gelangt ist (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95 - NJW 1997, 1309).

 

Normenkette

ZPO § 233

 

Verfahrensgang

OLG München (Aktenzeichen 13 U 3535/96)

LG München I (Aktenzeichen 12 O 9643/91)

 

Tenor

Der Klägerin wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Seite 5 bis 8 ihrer Revisionsbegründungsschrift vom 9. September 1999 angeführten Verfahrensrügen gewährt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der M. KG auf Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 845.320 DM nebst Zinsen sowie auf Auskunft über den von der Beklagten für die erworbene Wohnanlage gezahlten Kaufpreis in Anspruch. Sie hat den Abschluß eines „Makler-Rahmenvertrags” sowie einen stillschweigenden Vertragsschluß in bezug auf das streitige Objekt behauptet; hilfsweise hat die Klägerin sich auf § 354 HGB berufen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Abschluß eines Maklervertrags sei nicht nachgewiesen. Zu § 354 HGB enthält das landgerichtliche Urteil, auf das das Berufungsgericht Bezug nimmt, lediglich die Bemerkung, mangels Zustandekommens eines Maklervertrags könne die beanspruchte Provision auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 354 HGB verlangt werden (Hinweis auf BGH, Urteil vom 31. März 1982 - IVa ZR 4/81 - NJW 1982, 1523 und OLG Koblenz NJW 1985, 2771, 2772).

Gegen das Berufungsurteil hat die Klägerin rechtzeitig Revision eingelegt und nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 9. September 1999 das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom selben Tage begründet. Die Revisionsbegründungsschrift ist beim Bundesgerichtshof unvollständig eingegangen; von dem zehnseitigen Schriftsatz fehlen die Seiten 5 bis 8. In den eingereichten und auf der letzten Seite auch von der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unterzeichneten Teilen wird im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin verfolge ihren Anspruch, gestützt auf § 354 HGB, weiter. Bei dieser Norm handele es sich nicht um einen vertraglich begründeten Anspruch, sondern um eine eigene gesetzliche Anspruchsgrundlage, die dann greife, wenn vertragliche Beziehungen fehlten (Hinweis auf RGZ 122, 229, 232; BGHZ 95, 393, 398; BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 222/90 - NJW-RR 1993, 802; Wagner in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB, § 354 Rn. 4, 5). Die M. KG sei Kaufmann und ihre Tätigkeit sei kausal gewesen für den Erwerb der Wohnanlage durch die Beklagte.

Mit Schriftsatz vom 14. September 1999 hat die Klägerin die fehlenden Seiten 5 bis 8 der Revisionsbegründungsschrift – mit weiteren Darlegungen zum Tatbestand des § 354 HGB einschließlich mehrerer Verfahrensrügen – nachgereicht und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gebeten. Dazu hat sie vorgetragen und glaubhaft gemacht: Am Nachmittag des 9. September 1999 habe ihre Prozeßbevollmächtigte die Revisionsbegründung nach der Einarbeitung von Korrekturen vollständig auf Konzeptpapier ausgedruckt und den Schriftsatz insgesamt überprüft, dabei noch einige kleinere Verbesserungen vorgenommen und diese selbst in den PC eingegeben. Anschließend habe die langjährige, zuverlässige und überprüfte Mitarbeiterin ihrer Prozeßbevollmächtigten, R., den Schriftsatz ausgedruckt und hierbei festgestellt, daß die Seiten 1 bis 4, 9 und 10 schief eingezogen waren. Diese Seiten habe Frau R. erneut ausdrucken lassen, kopiert, geheftet und mit den aufgeschlagenen Schlußseiten der Rechtsanwältin zur Unterschrift vorgelegt. Infolge von Störungen durch Telefonanrufe, den Postboten und einen Handwerker habe die Mitarbeiterin vergessen, die einwandfreien Seiten 5 bis 8 einzufügen sowie die Urschrift auf Vollständigkeit zu kontrollieren.

II.

Der Wiedereinsetzungsantrag hat insoweit Erfolg (§ 233 ZPO), als es um die Nachholung der auf den Seiten 5 bis 8 der Revisionsbegründungsschrift enthaltenen Verfahrensrügen geht. Hinsichtlich der Sachrügen bedarf es keiner Wiedereinsetzung, weil bereits durch die rechtzeitig übermittelten Teile des Schriftsatzes vom 9. September 1999 die Frist zur Revisionsbegründung gewahrt ist und neue Rügen zur Verletzung materiellen Rechts daher auch nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist noch nachgeschoben werden können (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 554 Rn. 16; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 554 Rn. 21).

1. Die vor Fristende eingereichten Ausführungen Seite 1 bis 4, 9 und 10 des Schriftsatzes vom 9. September 1999 genügen den Mindestanforderungen an eine Revisionsbegründung. Nach § 554 Abs. 3 ZPO muß die Revisionsbegründung neben den Revisionsanträgen (Nr. 1) die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm enthalten (Nr. 3 Buchst. a). Das setzt zwar auch eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils voraus (BGH, Urteil vom 11. Juli 1974 - IX ZR 24/73, MDR 1974, 1015; BAG NJW 1998, 2470). Deren Mindestgehalt hängt indes vom Inhalt der angegriffenen Urteilsbegründung ab. Beschränkt sich diese – wie hier zu der alternativ in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 354 HGB – in einem knappen Satz auf einen einzigen Gesichtspunkt (Fehlen eines Maklervertrags), so reicht es hin, wenn die Revisionsbegründung eine solche Rechtsauffassung bekämpft und lediglich ähnlich kurz darlegt, warum diese Ansicht unrichtig sein soll. Von daher war die Revision der Klägerin schon durch die mit Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem neueren Schrifttum belegten Rüge, bei § 354 HGB handele es sich um eine eigene gesetzliche Anspruchsgrundlage, die dann greife, wenn vertragliche Beziehungen fehlten, ordnungsgemäß begründet, ohne daß es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels noch einer Auseinandersetzung mit dem Tatbestand der Vorschrift im übrigen bedurft hätte, wie sie auf den folgenden – bei Fristablauf noch fehlenden – Seiten 5 bis 8 der Revisionsbegründungsschrift beabsichtigt war.

2. Ist – wie im Streitfall – innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine wirksame, jedoch inhaltlich unvollständige Revisionsbegründung eingereicht worden, so kommt allerdings eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Geltendmachung einzelner Verfahrensrügen nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung im Zivil- und Verwaltungsprozeßrecht, auch des Senats, grundsätzlich nicht in Betracht (RGZ 121, 5, 6; Senatsurteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/96 - NJW 1997, 1309, 1310 = VersR 1997, 643, 644 = LM § 233 [A] ZPO Nr. 9 m. abl. Anm. Wax; BAG AP Nr. 18, 20 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision; NJW 1962, 2030; BVerwGE 28, 18, 21 f.; s. auch BFHE 122, 34, 35 [anders nach erfolgreicher Ablehnung eines Richters im Beschwerdeverfahren: BFHE 134, 525, 531 f.; BFH/NV 1996, 234, 235]; ebenso etwa Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 233 Rn. 9; a.A. Stein/Jonas/Grunsky, § 554 Rn. 22 m.w.N.). Das ist als Regel – mit freilich nicht wenigen Ausnahmen bei besonderen Verfahrenslagen – in der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs auch für das Strafverfahrensrecht anerkannt (vgl. BGHSt 1, 44, 46 f.; 14, 330, 332 f.; 31, 161; Beschluß vom 7. September 1993 - 5 StR 162/93 - wistra 1993, 347; vom 25. April 1996 - 1 StR 6/96 - NStZ-RR 1996, 233, 234; vom 3. Dezember 1997 - 3 StR 514/97 - BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 12) und basiert – neben dem Wortlaut der §§ 233 ZPO, 44 StPO (Versäumung der Frist, nicht einzelner Prozeßhandlungen; vgl. RGZ 121, 5, 6) – auf dem Gedanken, das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht dazu bestimmt, die inhaltliche Unvollständigkeit einer an sich fristgerecht eingelegten Rechtsmittelbegründung durch Nachschieben von Rügen zu heilen (Senatsurteil vom 13. Februar 1997 aaO; BAG NJW 1962, 2030; BVerwGE 28, 18, 21 f.).

Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte unterscheiden sich indessen wesentlich von der hier maßgebenden Fallgestaltung. Im Streitfall geht es nicht um die nachträgliche Ergänzung einer abgeschlossenen und vom Rechtsmittelführer ursprünglich selbst als vollständig angesehenen Rechtsmittelbegründung, sondern um die Korrektur eines Übermittlungsfehlers, als Folge dessen Teile der bereits konzipierten und im Entwurf fertiggestellten Revisionsbegründungsschrift nicht an das Revisionsgericht gelangt sind. Insofern kann es nicht auf den zufälligen Umstand ankommen, ob der fristgerecht eingegangene Rest des Schriftsatzes (vielleicht gerade noch) die Mindestanforderungen an eine Rechtsmittelbegründung wahrt; der verfassungsrechtliche Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), als dessen Ausprägung auch das Wiedereinsetzungsrecht zu sehen ist, verlangt vielmehr – mangelndes Verschulden vorausgesetzt – in beiden Alternativen eine Berücksichtigung des vollständigen Schriftsatzes. Andernfalls stände der Revisionskläger bei einer weniger gravierenden Lücke schlechter, als wenn er eine gänzlich unzureichende Revisionsbegründung eingereicht hätte, bei der eine Wiedereinsetzung fraglos zulässig gewesen wäre. Aus diesen Gründen gewähren zu Recht auch die Strafsenate des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen es lediglich an einer fristgerechten Übersendung von Teilen einer einheitlichen Revisionsbegründung (oder einer von mehreren gleichzeitigen Revisionsbegründungsschriften) fehlt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGHSt 14, 330, 333 f.; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1980 - 1 StR 235/80 - NStZ 1981, 110; Beschluß vom 28. September 1982 - 1 StR 425/82 - NStZ 1983, 34; vom 20. August 1996 - 1 StR 378/96 - BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 11 = NStZ 1997, 46; s. auch BGHSt 31, 161, 162 f.). Für den Zivilprozeß kann insoweit nichts anderes gelten.

Mit dieser Beurteilung weicht der Senat im Hinblick auf die in maßgebenden Teilen unterschiedlich gelagerten Sachverhalte nicht von den angeführten Entscheidungen der anderen obersten Bundesgerichte ab. Einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat gemäß § 2 des Gesetzes zur Wahrung der Rechtseinheit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes bedarf es deswegen nicht.

3. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 233 ZPO sind hier gegeben. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, daß sie ohne ein ihr zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten gehindert war, die auf den Seiten 5 bis 8 ihrer Revisionsbegründungsschrift enthaltenen Verfahrensrügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist anzubringen. Der Rechtsanwalt muß die Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften zwar auch persönlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Mai 1992 - XII ZB 39/92 - VersR 1993, 79; vom 20. Februar 1995 - II ZB 16/94 - NJW 1995, 1499; Zöller/Greger, § 233 Rn. 23 „Ausgangskontrolle” m.w.N.). Er ist aber nicht gehalten, den dem äußeren Ansehen nach fehlerfreien Schriftsatz von Anfang bis Ende durchzublättern und auf fehlende Seiten zu kontrollieren. Derart einfache Tätigkeiten darf er seinem entsprechend angewiesenen und überprüften Büropersonal überlassen. Vorliegend hat die Klägerin aber durch den Sachvortrag ihrer Prozeßbevollmächtigten sowie die eidesstattliche Versicherung deren Mitarbeiterin glaubhaft gemacht, daß die Rechtsanwältin die notwendige Ausgangskontrolle allgemein angeordnet hatte und sie dabei ihrer sonst zuverlässigen Angestellten vertrauen durfte.

 

Unterschriften

Wurm, Streck, Schlick, Kapsa, Galke

 

Fundstellen

BB 2000, 68

HFR 2000, 850

NJW 2000, 364

BGHR

EBE/BGH 2000, 2

NJW-RR 2000, 726

Nachschlagewerk BGH

ZAP 2000, 461

DAR 2000, 526

MDR 2000, 235

SGb 2000, 214

VersR 2000, 1127

MittRKKöln 2000, 56

BRAK-Mitt. 2000, 76

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