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BGH Beschluss vom 11.02.2004 - 2 StR 290/01

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Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 22.01.2001)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Januar 2001, soweit das Rechtsmittel nicht bereits durch den Beschluß des Senats vom 25. Juli 2001 erledigt ist, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen elf Taten unter Einbeziehung von Einzelstrafen einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet und eine Sperrfrist von vier Jahren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO folgenden Beschluß erlassen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Januar 2001 in den Fällen II 8 und 9 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das Amtsgericht – Schöffengericht – Friedberg verwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 7. Januar 2004 – 2 BvR 1704/01 – die Entscheidung des Senats aufgehoben, soweit es bei der vom Landgericht verhängten Gesamtstrafe geblieben ist. Der Senat hat nunmehr die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben und die Sache zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus den verbleibenden rechtskräftig feststehenden Einzelstrafen an das Landgericht zurückverwiesen.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Detter, Bode, Rothfuß, Fischer

 

Fundstellen

Haufe-Index 2557760

StraFo 2004, 213

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