Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 10.09.1997 - XII ZB 191/94

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Der Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts eines zum zweiten Mal geschiedenen Beamten errechnet sich aus der vollen Versorgung i.S. des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine Kürzung gem. § 57 BeamtVG aufgrund eines bereits durchgeführten Versorgungsausgleichs bleibt dabei außer Betracht.

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 2; BeamtVG § 57

 

Verfahrensgang

AG Bad Iburg

OLG Oldenburg (Oldenburg)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. September 1994 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.396,56 DM.

 

Gründe

I.

Der am 24. April 1927 geborene Antragsteller war Lebenszeitbeamter bei der Bundesanstalt für Arbeit (im folgenden BAA). Seit Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 31. August 1989 bezieht er Pension. Er war bereits in erster Ehe verheiratet. Bei Scheidung dieser Ehe mit seit 31. August 1984 rechtskräftigem Urteil wurden – bezogen auf die Ehezeit vom 1. August 1959 bis 30. September 1983 – für seine erste Ehefrau zu Lasten seiner beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften 1.342,09 DM monatliche Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Seine geschiedene Frau bezieht seit 1. April 1994 Rente. Seine Pension wird seither um einen gemäß § 57 BeamtVG dynamisierten Betrag gekürzt.

Am 28. Mai 1985 hatte er mit der Antragsgegnerin die zweite Ehe geschlossen. Sein Scheidungsantrag wurde ihr am 12. April 1988 zugestellt. In der Ehezeit vom 1. Mai 1985 bis 31. März 1988 (§ 1587 Abs. 2 BGB) hat er – unter Berücksichtigung seiner vorzeitigen Pensionierung – monatliche Versorgungsanwartschaften von 394,44 DM erworben. Würde die aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs bei der ersten Ehescheidung eintretende Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG berücksichtigt, beliefe sich der Ehezeitanteil seiner Versorgungsanwartschaft nur auf monatlich 283,79 DM.

Die Antragsgegnerin hat während der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 49,30 DM und Anwartschaften auf die statische Versicherungsrente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Höhe von monatlich 15,22 DM, dynamisiert 1,73 DM, erworben.

Das Amtsgericht hat die Ehe durch seit 27. Februar 1990 rechtskräftiges Urteil vorab geschieden. Der später durchgeführten Regelung des Versorgungsausgleichs hat es die ungekürzte ehezeitanteilige Versorgung des Antragstellers in Höhe von monatlich 3104,44 DM zugrunde gelegt und für die Antragsgegnerin gemäß § 1587b Abs. 2 BGB gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 161,80 DM, bezogen auf die Ehezeit, begründet. Dies entspricht dem für die Antragsgegnerin zulässigen Höchstbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wegen des restlichen Ausgleichsbetrags von monatlich 9,91 DM hat es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich angeordnet.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers, mit der er im wesentlichen einen geringeren Ausgleich auf der Grundlage der gemäß § 57 BeamtVG gekürzten Beamtenversorgung erreichen wollte, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1995, 298 veröffentlicht ist, hat die Auffassung vertreten, daß dem Versorgungsausgleich jedenfalls dann nicht der gemäß § 57 BeamtVG gekürzte Versorgungsbetrag zugrunde gelegt werden könne, wenn während der Ehezeit die Voraussetzungen für eine ungekürzte Versorgungsanwartschaft vorgelegen hätten. Das sei hier wegen § 5 VAHRG der Fall gewesen, da der Antragsteller seiner ersten Ehefrau unterhaltspflichtig gewesen sei und diese aus dem Versorgungsausgleich noch keine Rente habe beziehen können. Daher habe trotz der Regelung des § 57 BeamtVG während der zweiten Ehe eine ungekürzte Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bestanden. Auch eine zukünftige Kürzung sei ungewiß gewesen, da sie gegebenenfalls aufgrund der Regelung des § 4 VAHRG bei vorzeitigem Tod der ausgleichsberechtigten ersten Ehefrau entfallen wäre. Im übrigen werde der Verpflichtete nicht schlechter behandelt als ein Beamter, der während der Zeit der gesamten Ehejahre nur einmal verheiratet gewesen sei.

2. Dem ist im Ergebnis, wenn auch nicht in allen Punkten der Begründung, zu folgen. Der Ehezeitanteil der Versorgung eines mehrfach verheirateten und geschiedenen Beamten errechnet sich ohne Berücksichtigung der Kürzung gemäß § 57 BeamtVG aufgrund eines bereits durchgeführten Versorgungsausgleichs.

a) Dem Versorgungsausgleich unterliegt nur die in der jeweiligen Ehezeit erworbene Versorgung oder Versorgungsanwartschaft (§ 1587 Abs. 1 BGB). Zur Ermittlung des Ehezeitanteils sieht § 1587a Abs. 2 BGB für die einzelnen Versorgungsarten verschiedene, ihrer jeweiligen Systematik entsprechende Berechnungsmodalitäten vor. Bei Anrechten aus der Beamtenversorgung gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB wird von demjenigen Betrag ausgegangen, der sich bei Hochrechnung des bis zur jeweils maßgebenden Altersgrenze erreichbaren Ruhegehaltssatzes als Versorgung ergäbe. Deren maßgebender Ehezeitanteil errechnet sich aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit zur insgesamt möglichen Dienstzeit (Gesamtzeit).

Diese zeitratierliche Berechnungsmethode trägt dem Umstand Rechnung, daß nach § 14 a.F. BeamtVG, der grundsätzlich für Beamte weiter gilt, die – wie hier der Antragsteller – am 1. Januar 1992 bereits im Ruhestand waren oder vor dem 1. Januar 2002 in den Ruhestand treten (vgl. die Übergangsregelungen der §§ 69a, 85 BeamtVG), der Ruhegehaltssatz in den zurückgelegten Dienstjahren in unterschiedlicher Höhe ansteigt, bis nach 35 Jahren der Höchstsatz von 75 % erreicht wird. Außerdem wird die Versorgung erst mit dem Erreichen der Altersgrenze endgültig erdient. Letzteres gilt auch für die künftigen Fälle der ab 1. Januar 1992 linear ausgestalteten Ruhegehaltsskala mit dem gleichmäßigen Steigerungssatz von 1,875 % pro Dienstjahr (§ 14 n.F. BeamtVG). Die zeitratierliche Berechnung gewährleistet in beiden Fällen, daß dem Ausgleichsberechtigten ein dem Halbteilungsgrundsatz entsprechender, gleichmäßiger Anteil an der Beamtenversorgung zukommt, gleichgültig, ob die Ehe zu Zeiten eines höheren oder niedrigeren Steigerungssatzes oder gar erst zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als der Höchstsatz von 75 % bereits erreicht war und die Versorgung nur noch aufrechterhalten wurde (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 2. Aufl. § 1587a BGB Rdn. 44).

War der Beamte mehrfach verheiratet und werden die Ehen geschieden, so muß ebenfalls gewährleistet sein, daß die ausgleichsberechtigten Ehegatten jeweils ihrer Ehezeit entsprechende, gleichmäßige Anteile an der gesamten Versorgung erhalten. Daher muß der Ehezeitanteil der Versorgung, der auf eine spätere Ehe entfällt, ebenfalls auf der Grundlage der gesamten, auf die Zeit bis zur Altersgrenze (Gesamtzeit) hochgerechneten Versorgung ermittelt werden, und zwar ohne daß diese zuvor, aufgrund des Versorgungsausgleichs aus erster Ehe gekürzt wurde. Andernfalls käme man zu einem verzerrten Ergebnis, da sich die in die zeitratierliche Berechnung einzustellende Versorgung und die Gesamtzeit nicht mehr entsprächen. Dies veranschaulicht auch folgender Vergleich:

War der Beamte nur einmal verheiratet und fällt seine gesamte Dienstzeit in die Ehezeit, so daß die ganze Pension in dieser Ehe erworben wurde, steht dem Ausgleichsberechtigten die Hälfte der Pension zu. War der Beamte zweimal verheiratet und fällt (theoretisch) die erste Ehe exakt in die erste Hälfte seiner Dienstzeit und die zweite Ehe in die zweite Hälfte, so muß den beiden Ausgleichsberechtigten jeweils 1/4 der Pension zustehen. Gleichgültig, wieviel Ehen im Erwerbszeitraum lagen, kann das dem Ausgleich zugrundezulegende Anrecht nicht anders sein, als wenn der Beamte durchgehend verheiratet gewesen wäre. Aus dem Umstand, daß er zweimal verheiratet war und geschieden wurde, darf ihm kein Vorteil erwachsen. Dies wäre aber der Fall, wollte man den Ehezeitanteil aus der zweiten Ehe aus einer bereits aufgrund eines vorausgegangenen Versorgungsausgleichs gekürzten Versorgung errechnen (ebenso Anm. Kemnade, FamRZ 1995, 298 und OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1082).

Daher hat die später nach Erhalt der Versorgung eintretende Kürzung auf die Berechnung des Ehezeitanteils keinen Einfluß. Nur so kann auch erreicht werden, daß bei einem aufgrund von mehreren Ehescheidungen ausgleichspflichtigen Beamten die Summe der einzelnen Kürzungsbeträge aus § 57 BeamtVG grundsätzlich demjenigen Kürzungsbetrag entspricht, der sich ergeben würde, wenn der Beamte während der Zeit der gesamten Ehejahre nur einmal verheiratet gewesen wäre, abgesehen von Abweichungen, die sich in der Praxis aufgrund unterschiedlicher Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen zum jeweiligen Ehezeitende ergeben können (so zutreffend Schnellbrief des Bundesministers des Inneren vom 29. September 1988 – D III 4-223 145/25).

b) Dies gilt – insofern abweichend von der Auffassung des Oberlandesgerichts – unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine ungekürzte Versorgungsanwartschaft nach §§ 4 oder 5 VAHRG während der zweiten Ehe vorgelegen haben. Abgesehen davon, daß ohnehin nicht die Anwartschaft, sondern nur die Versorgung einer Kürzung unterliegt (vgl. §§ 4 und 5 VAHRG sowie § 57 Abs. 1 BeamtVG), so daß nicht darauf abgestellt werden kann, daß „trotz der Regelung in § 57 BeamtVG tatsächlich während der Ehezeit der Parteien eine ungekürzte Anwartschaft des Antragstellers bestanden” habe, ist der Wegfall der Kürzung nach § 5 VAHRG nur temporär und derjenige nach § 4 VAHRG ungewiß. Sie können schon deshalb die Berechnung des Ehezeitanteils nicht beeinflussen.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Krohn, Zysk, Hahne, Weber-Monecke

 

Fundstellen

Haufe-Index 609849

NJW-RR 1998, 73

ZBR 1998, 214

DÖD 1998, 142

MDR 1998, 109

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    2
  • AGS 7/2016, Keine Mutwilligkeit, wenn Rechtswahrnehmung ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 3 Testamentsgestaltung / ee) Behinderungen
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
  • § 8 Das Unterhaltsverfahrensrecht / dd) Abtrennungsbeschluss
    1
  • AGS 04/2024, Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren
    1
  • AGS 11/2021, Fragen und Lösungen
    1
  • AGS 2/2013, Terminsgebühr im selbstständigen Beweisverfahren
    1
  • AGS Nr.12/2012, Kein Verjährungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren
    1
  • Betriebskosten richtig zuordnen / 3.2.4 Kosten des Betriebs der hauseigenen Wasserversorgungsanlage
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


Beamtenversorgungsgesetz / § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
Beamtenversorgungsgesetz / § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung

  (1) 1Sind durch Entscheidung des Familiengerichts   1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder   2. ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren