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BGH Beschluss vom 09.05.2007 - 1 StR 199/07

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Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 06.11.2006)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat dem Angeklagten eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren versagt. Es hat das Vorliegen besonderer Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) u.a. mit der Begründung verneint, der Angeklagte, der die Taten in der Hauptverhandlung bestritt, habe „weder Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt noch Reue erkennen lassen” und „sich auch nicht darum bemüht, den von ihm angerichteten Schaden … wiedergutzumachen.” Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft, denn dem Angeklagten durften nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlende Reue und fehlende Bemühungen um Schadenswiedergutmachung nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er sich mit dem vom Landgericht vermissten Verhalten in Widerspruch zu seiner Verteidigungsstrategie hätte setzen müssen (vgl. BGH StV 1993, 591; wistra 2001, 96 m.w.N.).

Gleichwohl hat der Strafausspruch Bestand. Der Senat kann offen lassen, ob das Landgericht mit der Erwägung, der Angeklagte habe bei den Taten „in einer Art rechtsfreiem Raum ohne Bindung an gesetzliche Regelungen nach eigenem Gutdünken” gehandelt, die Strafaussetzung zusätzlich unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) versagen konnte. Jedenfalls ist die verhängte Rechtsfolge unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände, insbesondere auch sämtlicher zu Gunsten des Angeklagten zu bedenkender Gesichtspunkte, angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Dabei fällt vor allem auch ins Gewicht, dass das Landgericht den Angeklagten, der bei der räuberischen Erpressung einen Schlagstock bei sich führte, zu Unrecht nicht aus dem Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB – Mindeststrafe drei Jahre – bestraft hat; dass der Angeklagte sich als Türsteher betätigt hatte, kann ihn insoweit nicht entlasten.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Kolz, Hebenstreit, Graf

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2553193

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