Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 09.04.2009 - III ZR 89/08

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlerhafte Anlageberatung. Objektgerechte Anlageberatung. Prospektfehler. Zulassung der Revision. Schadensberechnung. Versteuerung der Schadensersatzleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist einem Anlageberater bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar, dass die Hinweise in einem Prospekt Anlass zu Zweifeln bieten, muss er im Rahmen seiner Beratung darauf hinweisen.

2. Ist – wie hier nach § 15 EStG – auch die Schadensersatzleistung zu versteuern, ist unter dem Gesichtspunkt, dass das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden hat und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, eine nähere Berechnung nur dann rechtlich geboten, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger – auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung – außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat.

 

Normenkette

ZPO § 287 Abs. 1; BGB § 249; EStG § 15

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 04.03.2008; Aktenzeichen 5 U 4081/05)

LG München I (Entscheidung vom 30.06.2005; Aktenzeichen 32 O 6302/04)

 

Tenor

Die Beschwerden der Beklagten zu 1 und 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. März 2008 – 5 U 4081/05 – werden zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte zu tragen.

Beschwerdewert: bis 65.000 EUR

 

Gründe

Rz. 1

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Rz. 2

1. Soweit es um die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1 geht, hat das Berufungsgericht unter Heranziehung der Grundsätze des Senatsurteils vom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06 – WM 2007, 1503) die erhobenen Beweise dahin gewürdigt, dass der Beklagten zu 1 im Hinblick auf die Herstellung des Emissionsprospekts und die wirtschaftliche Initiierung des Projekts eine – sich aus dem Prospekt und bei der Vermittlung der Anleger nicht unmittelbar ergebende – Schlüsselfunktion zugekommen ist, die ihre Prospektverantwortlichkeit begründet. Die Einwände der Beschwerde, die sich hiergegen richten und darüber hinaus auf Fragen des Verschuldens und der Kausalität beziehen, führen zu keiner anderen Beurteilung. Insoweit nimmt der Senat im Einzelnen auf seine, der Beklagten zu 1 bekannten Beschlüsse vom 19. Februar 2009 (III ZR 154/08 – BeckRS 2009, 08039, III ZR 167/08 – BeckRS 2009, 07719 und III ZR 168/08 – BeckRS 2009, 07720) zur näheren Begründung Bezug.

Rz. 3

2. Auch in Bezug auf die Beklagte zu 3 ist eine Zulassung nicht veranlasst.

Rz. 4

a) Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlerfrei angenommen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3 stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Dass sich der Kläger an die Beklagte zu 3 mit der Vorstellung gewandt hat, Vorschläge für eine steueroptimierte Investition zu erhalten, und zusätzlich einen Steuerberater zu Rate gezogen hat, steht der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen.

Rz. 5

Hiernach war die Beklagte zu 3 zu einer objekt- und anlegergerechten Beratung verpflichtet. Die unter Verwendung des fehlerhaften Emissionsprospekts durchgeführte Anlageberatung der Beklagten zu 3, die sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Wesentlichen darauf beschränkte, dass sich der Berater die Prospektaussagen zu Eigen machte, war nicht objektgerecht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 123, 126, 129 f; Senatsurteil vom 6. März 2008 – III ZR 298/05 – NJW-RR 2008, 1365, 1368 Rn. 22, 24).

Rz. 6

b) Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, war der Beklagten zu 3 bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar, dass die Risikohinweise in dem Prospekt Anlass zu Zweifeln boten und dass der Prospekt bei einer Gesamtschau hinsichtlich des Risikos eines Totalverlustes einen unrichtigen Eindruck vermittelte. Das steht, soweit es den angesprochenen Fehler angeht, mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteile vom 14. Juni 2007 aaO S. 1504 f Rn. 15; vom 6. März 2008 aaO S. 1366 Rn. 10) in Einklang, die insoweit – trotz des nicht aufgegebenen Anspruchs, dass die Prospektverantwortlichen eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1992 – XI ZR 70/91 – NJW-RR 1992, 879, 881) – auf den hinreichend sorgfältigen und kritischen Leser des Prospekts abgestellt hat.

Rz. 7

Es bedeutet – entgegen der Auffassung der Beschwerde – auch keine Überspannung von Sorgfaltsanforderungen oder gar einen Verstoß gegen die Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG, dass das Berufungsgericht der Beklagten zu 3 insoweit ein Verschulden zugemessen hat. Von einer Bank, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger bedeutet hat, sie habe den Fonds geprüft und mit der Beteiligungsgesellschaft oder ihrer Komplementärin schon länger zusammengearbeitet, darf erwartet werden, dass sie den der Beratung zugrunde gelegten Prospekt in seinen zentralen Aussagen prüft und dass sie es bemerkt, wenn eine besonders werbewirksame und daher als Verkaufsargument ins Auge springende Restrisikobetrachtung in Wirklichkeit die tatsächliche Risikosituation beschönigt. Wenn sie diese von ihr im Rahmen einer Anlageberatung erwartete Aufgabe nicht übernehmen wollte oder hierzu im Hinblick auf die Vertriebsvereinbarung und die in ihr enthaltene Freistellung von Ansprüchen durch die Beklagte zu 1 keinen Anlass gesehen haben sollte, musste sie dies dem Anleger offenlegen. Mit einer – so gesetzlich nicht vorgesehenen – Garantiehaftung hat dies nichts zu tun. Insoweit kann sich die Beschwerde auch nicht auf das Urteil des XI. Zivilsenats vom 31. März 1992 (aaO) beziehen, weil es dort um die Frage ging, welche Pflichten eine die Beteiligung finanzierende Bank trifft, während hier Pflichten aus einem Beratungsverhältnis in Rede stehen, dem maßgebend ein (fehlerhafter) Prospekt und die Aussage zugrunde gelegt wurden, der Fonds sei von ihr geprüft worden.

Rz. 8

c) Das angefochtene Urteil ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil es angenommen hat, der Prospektfehler sei für die Anlageentscheidung des Klägers kausal geworden. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt dem Anleger eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung zugute, dass er sich bei einer deutlichen Aufdeckung des Risikos eines Totalverlustes gegen eine Beteiligung entschieden hätte (vgl. Urteil vom 14. Juni 2007 – III ZR 300/05 – NJW-RR 2007, 1329, 1332 Rn. 21; Beschlüsse vom 19. Februar 2009 aaO Rn 5; vgl. auch Urteil vom 6. November 2008 – III ZR 290/07 – BeckRS 2008, 23805 Rn. 18). Die Beschwerde weist auf kein Vorbringen hin, das das Berufungsgericht zur Frage übergangen hätte, ob die für die Kausalität sprechende Vermutung widerlegt sein könnte. Der Umstand, dass der Kläger eine steueroptimierte Anlage wünschte und wohl auch erhielt, vermag die Kausalitätsvermutung für sich gesehen nicht zu erschüttern.

Rz. 9

d) Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht bei der Berechnung des Schadens die Anrechnung von Steuervorteilen des Klägers außer Betracht gelassen hat.

Rz. 10

Ist – wie hier nach § 15 EStG – auch die Schadensersatzleistung zu versteuern, ist unter dem Gesichtspunkt, dass das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden hat (§ 287 Abs. 1 ZPO) und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, eine nähere Berechnung nur dann rechtlich geboten, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger – auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung – außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat (vgl. Senatsurteile vom 17. November 2005 – III ZR 350/04 – NJW 2006, 499 Rn. 8; vom 6. März 2008 aaO S. 1369 Rn. 28). Solche Umstände, für die die Beklagte zu 3, die sich auf eine Ausgleichung von Vorteilen beruft, die Beweislast hat, werden von der Beschwerde nicht als übergangen gerügt. Auch wenn man von den behaupteten Steuervorteilen des Klägers aus Verlustzuweisungen in den Jahren 2000 und 2001 ausgeht, bleibt es doch dabei, dass sich im Hinblick auf die nur geringen Ausschüttungen die zu versteuernde Ersatzleistung auf eine dem Beteiligungsbetrag nahezu entsprechende Summe beläuft. Das Berufungsgericht hatte daher keinen Anlass, insoweit von einem – wie die Beschwerde meint – „weit überkompensierenden Erträgnis” auszugehen. Dabei mag offen bleiben, ob in einem von der Beschwerde veranschlagten Vermögensvorteil von 4.000 EUR bezogen auf den Gesamtbetrag der verlangten Ersatzleistung ein außergewöhnlicher Steuervorteil im Sinn der zitierten Rechtsprechung liegen würde; denn die Beschwerde bezieht sich insoweit nicht auf ein entsprechendes Vorbringen in den Tatsacheninstanzen.

Rz. 11

e) Auch im Übrigen sind zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2178596

BFH/NV 2009, 1584

HFR 2010, 75

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Richtig vorgehen: Rückstellungen bilden, auflösen und buchen
Rückstellungen
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch stellt den richtigen Umgang mit Rückstellungen sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht übersichtlich dar. Es zeigt anhand von zahlreichen Beispielen und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung, wie Sie bei Rückstellungen alles richtig machen.


BGH III ZR 337/08
BGH III ZR 337/08

  Entscheidungsstichwort (Thema) Informationspflicht einer als Treuhandkommanditistin tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bezüglich Prospektmängeln einer Medienbeteiligungsgesellschaft  Leitsatz (redaktionell) 1. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren