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BGH Beschluss vom 08.05.2001 - 4 StR 114/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

 

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum – Strafkammer Recklinghausen – vom 20. November 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Beschluß des Landgerichts Bochum vom 12. Februar 2001, durch den die Revision des Angeklagten verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,

  1. soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
  2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 188 Fällen, davon in 46 Fällen gemeinschaftlich handelnd mit dem gesondert verfolgten D., sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat – nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist – mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung und der Gegenerklärung vom 11. April 2001 hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit das Landgericht ihn im Fall II 6 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt hat. Auch soweit das Landgericht von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgesehen hat, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung stand.

2. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 1 bis 5 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 188 Fällen (Kokainverkäufe in den von ihm betriebenen Lokalen „Café Babylon” und „Teestube”) kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft 188 tatmehrheitlich begangene Taten angenommen hat:

Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, sind als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen, weil bereits der Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln, die zum Zweck gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden, den Tatbestand des Handeltreibens in bezug auf die Gesamtmenge erfüllen; zu dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte im Sinne einer Bewertungseinheit auch die späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen (st. Rspr., BGHSt 30, 28, 31; BGH NStZ 1998, 89).

Zwar ist es nicht geboten, festgestellte Einzelverkäufe zur Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen (vgl. BGH NStZ 1998, 89 m.w.N.). Es ist jedoch rechtsfehlerhaft, allein auf die Anzahl der Veräußerungsgeschäfte abzustellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß an sich selbständige Rauschgiftgeschäfte aus derselben Erwerbsmenge getätigt wurden. So liegt es hier:

Nach den Feststellungen „verschaffte sich der Angeklagte von etwa Juni/Juli 1998 bis zu seiner Festnahme im Mai 2000 durch eine Vielzahl von Kokainverkäufen (etwa 2.180 Bubbels) eine regelmäßige und fortlaufende Einnahmequelle” und finanzierte so seinen Lebensunterhalt. Der Angeklagte, der „auf ungeklärte Art und Weise in der Lage (war), in größeren Mengen Kokain” zu beschaffen, portionierte das Kokain in „Bubbels” zu einem oder 0,8 g und verkaufte dies entweder selbst oder durch in seinen Lokalen beschäftigte Mitarbeiter an verschiedene Abnehmer weiter, und zwar in 60 Fällen jeweils 15 „Bubbels” (II 2 der Urteilsgründe) und in den weiteren unter II 1, 3 bis 5 der Urteilsgründe zusammengefaßten Fällen jeweils 10 „Bubbels”. Telefonüberwachungen ergaben, „daß der Angeklagte in einem Monat teilweise bis zu 4000 Telefonate führte, die sich nahezu ausschließlich mit dem An- und Verkauf von Rauschgift beschäftigten” (UA 8). Danach liegt es nahe, daß er Kokain in größeren Mengen vorrätig gehalten hat und daß sich einige der festgestellten 188 Verkaufsakte, jedenfalls soweit sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, auf dieselbe Einkaufsmenge bezogen haben. Dies gilt insbesondere für die 40 Lieferungen an Enver D. im Dezember 1999/Januar 2000 (II 1 der Urteilsgründe) und die Verkäufe durch Stefanie Du. (II 3 der Urteilsgründe) im Dezember 1999 und Carla P. (II 4 der Urteilsgründe) Ende November/Dezember 1999.

Zwar ist die Beurteilung, ob selbständige Rauschgiftgeschäfte zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen sind, in erster Linie Sache des Tatrichters, dessen Wertung vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler hin zu überprüfen ist (vgl. BGH NStZ 1998, 89 m.N.). Da sich das Urteil aber hierzu nicht verhält und sich seinen Gründen zudem nicht entnehmen läßt, ob – und gegebenenfalls wie – sich der hinsichtlich der Einzelverkäufe geständige Angeklagte zur Beschaffung des veräußerten Kokains eingelassen hat, entzieht es sich insoweit der revisionsrechtlichen Überprüfung. Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II 1 bis 5 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

3. Die Urteilsausführungen zur rechtlichen Würdigung geben Anlaß zu dem Hinweis, daß nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die Gründe des Strafurteils das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen müssen. Eine Bezugnahme „auf die Paragraphen-Kette des Tenors” (UA 10) genügt diesen Anforderungen nicht.

Zu der gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO in die Urteilsformel aufzunehmende rechtlichen Bezeichnung der Tat gehören weder das Merkmal „gemeinschaftlich handelnd” noch das Merkmal „gewerbsmäßig” des nur eine Strafzumessungsregelung enthaltenden § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 24 m.N.)

 

Unterschriften

Meyer-Goßner, Kuckein, Athing, Solin-Stojanovie, Ernemann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI599900

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