Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 06.04.2021 - 1 StR 60/21

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerhinterziehung

Leitsatz (redaktionell)

Bei Veranlagungsteuern wie der Körperschaft- und Gewerbesteuer ist die Steuerhinterziehung durch aktives Tun vollendet, wenn aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu niedrige Festsetzungen vorgenommen werden. Im Fall der Steuerhinterziehung durch Unterlassen ist die Tat in dem Zeitpunkt vollendet, in dem ein Schätzungsbescheid mit zu niedrigen Festsetzungen bekannt gegeben wird oder wenn zuvor die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen werden (Ausführungen zu den notwendigen Urteilsfeststellungen).

Normenkette

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 267

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 18.11.2020; Aktenzeichen 600 Js 46282/18 18 KLs)

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. November 2020 aufgehoben

  1. in den Fällen II. Nrn. 4., 5., 7., 8., 10. und 11. der Urteilsgründe;
  2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 27 Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf eine unausgeführte und damit unzulässige Verfahrensrüge sowie die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

Die Verurteilung wegen Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuern in den Jahren 2011, 2012 und 2013 (Taten in den Fällen II. Nrn. 4., 5., 7., 8., 10. und 11. der Urteilsgründe) hält der auf die Sachrüge gebotenen rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil es dem Urteil an Feststellungen fehlt, aus denen sich eine Tatvollendung in den genannten Fällen ableiten lässt.

Rz. 3

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 10. März 2021 zutreffend Folgendes ausgeführt:

Rz. 4

…„Bei Veranlagungssteuern wie der Körperschaft- und Gewerbesteuer ist die Steuerhinterziehung durch aktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) vollendet, wenn aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu niedrige Festsetzungen vorgenommen werden (vgl. Jäger in Klein, AO, 15. Auflage, § 370 Rn. 90 mwN). Im Fall der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) ist die Tat in dem Zeitpunkt vollendet, in dem ein Schätzungsbescheid mit zu niedrigen Festsetzungen bekannt gegeben wird (vgl. Senat, Beschluss vom 22. August 2012 – 1 StR 317/12 –, juris Rn. 14) oder wenn zuvor die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2010 – 1 StR 544/09 –, juris Rn. 77 mwN).

Rz. 5

b) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer (§ 35 AO) in den Veranlagungszeiträumen 2011, 2012 und 2013 zu den jeweiligen Abgabeterminen (31. Mai des Folgejahres) keine Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen für die C. UG abgegeben. Erst nach Bekanntgabe des sich gegen ihn richtenden Ermittlungsverfahrens und seiner Bestellung zum Geschäftsführer der C. UG gab er unter dem 8. Juni 2016 entsprechende Erklärungen ab, in denen er unrichtige Angaben zu den Betriebsausgaben tätigte (UA S. 8 ff.). Diese Feststellungen allein tragen die Annahme jeweils vollendeter Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehungen zugunsten der C. UG in den Jahren 2011, 2012 und 2013 nicht.

Rz. 6

Soweit mit Blick auf die jeweils unterlassene fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) in Frage kommt, kann den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden, ob … gegen den Angeklagten Schätzungsbescheide gegen die C. UG ergangen waren … und – wenn dies nicht erfolgt sein sollte – wann die Veranlagungsarbeiten beim zuständigen Finanzamt D. für die Körperschaft- und Gewerbesteuern in den Jahren 2011, 2012 und 2013 jeweils im Großen und Ganzen abgeschlossen waren. Letztgenannte Lücke kann dabei nicht über die Feststellung des rund ein Jahr nach dem gesetzlichen Abgabetermin erfolgten Abschlusses der Veranlagungsarbeiten beim Finanzamt D. bezüglich der Körperschaft- und Gewerbesteuern für das Jahr 2009 (UA S. 5) geschlossen werden. Für eine Übertragung jenes Wertes auf spätere Zeiträume ermangelt es bereits an einer verlässlichen Grundlage. Überdies könnte dies nicht über die vordringliche Beantwortung der Frage hinweghelfen, ob und wenn ja mit welchem Inhalt vor dem Abschluss der Veranlagungsarbeiten Schätzungsbescheide erlassen worden waren.

Rz. 7

Die Verurteilung wegen vollendeter Steuerhinterziehung wird auch nicht durch die verspätet unter dem 8. Juni 2016 erfolgte Abgabe der jeweiligen Steuererklärungen getragen. Soweit der Angeklagte in diesen Erklärungen unrichtige Angaben zu den Betriebsausgaben gemacht hatte, lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen, dass diese zu niedrige Steuerfestsetzungen bewirkt hatten. Der Zusammenhang der Urteilsgründe streitet vielmehr für die Bewertung, jene wahrheitswidrig erklärten Betriebsausgaben waren (auch) steuerlich nicht anerkannt worden und hatten sich demzufolge nicht steuermindernd bei der Festsetzung ausgewirkt (UA S. 9 und 29).

Rz. 8

c) Der vorgenannte Rechtsfehler hat die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen der Taten 4, 5, 7, 8, 10 und 11 und der zugehörigen Einzelstrafen zur Folge und zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Eine Aufhebung von Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) bedarf es nicht, da diese von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Das neue Tatgericht wird jedoch zu dem Erlass und Inhalt von Schätzungs-/Festsetzungsbescheiden sowie dem Abschluss der Veranlagungsarbeiten ergänzende Feststellungen zu treffen haben, welches Auswirkungen auf die Höhe der verkürzten Steuern im Falle vollendeter Steuerhinterziehungen haben kann.”

Dem schließt sich der Senat an.

Unterschriften

Raum, Jäger, Bellay, Leplow, Pernice

Fundstellen

  • Haufe-Index 14484659
  • NJW 2022, 99
  • NStZ-RR 2021, 5
  • ZWH 2022, 72
  • NZWiSt 2021, 307
  • StRR 2021, 24
  • StV 2021, 735

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
EStG-Kommentar Nr. 1 : Das Einkommensteuerrecht
Einkommensteuerrecht

Der Littmann online: Das meistgenutzte Standardwerk im Einkommensteuerrecht – jetzt topaktuell mit Kommentierungen zu §§ 1, 2a und 15 EStG. Urteile, Verwaltungserlasse und Gestaltungshinweise auf einen Blick. Für Steuerberatende, die keine Kompromisse machen. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


Strafprozeßordnung / § 267 Urteilsgründe
Strafprozeßordnung / § 267 Urteilsgründe

  (1) 1Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. 2Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese ...

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren