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BGH Beschluss vom 05.06.2008 - 1 StR 126/08

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Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 14.09.2007)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. September 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 15. April 2008 bemerkt der Senat:

Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) in den Fällen 11 bis 51 der Feststellungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach diesen wollte der Angeklagte durch die Betrugstaten zwar der „V. Bauträgergesellschaft mbH” und der „G. Hausverwaltungs- und Vermietungsgesellschaft mbH” eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen. Für Gewerbsmäßigkeit reicht es aber aus, wenn der Täter sich mittelbare Vorteile aus den Tathandlungen verspricht, insbesondere wenn die Vermögensvorteile an eine von ihm beherrschte Gesellschaft fließen (vgl. BGH NStZ 1998, 622). Insoweit ist erforderlich, dass der Täter ohne weiteres auf diese Vorteile zugreifen kann (vgl. BGH, Beschl. vom 16. April 2008 – 5 StR 615/07). Dies versteht sich für den Angeklagten, der nach den Feststellungen beide Gesellschaften als faktischer Geschäftsführer allein beherrschte, von selbst.

 

Unterschriften

Nack, Boetticher, Kolz, Elf, Sander

 

Fundstellen

Haufe-Index 2564168

wistra 2008, 379

NStZ-RR 2008, 282

StraFo 2008, 388

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