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BGH Beschluss vom 05.04.2017 - XII ZB 547/16

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Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 21.10.2016; Aktenzeichen 87 T XIV 185/16 L)

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Entscheidung vom 05.10.2016; Aktenzeichen 51 XIV 365/16 L)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 87 des LG Berlin vom 21.10.2016 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der 33-jährige Betroffene leidet langjährig an einer bipolaren Störung. Am 6.8.2016 ordnete das AG seine vorläufige Unterbringung nach dem PsychKG an, nachdem er unter Äußerung größenwahnsinniger Ideen im Hausflur seiner früheren Lebensgefährtin randaliert und einer Aufnahmeärztin mit Schlägen gedroht hatte.

Rz. 2

Nachdem der Betroffene am 2.9.2016 aus der Unterbringung entlassen worden war, kam es am 4.9.2016 zu einer erneuten körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner früheren Lebensgefährtin; außerdem zerkratzte der Betroffene ein Auto und ließ Luft aus den Reifen. Am 5.9.2016 ordnete das AG erneut seine vorläufige Unterbringung nach dem Berliner Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) an und verlängerte diese durch Beschluss vom 26.9.2016 bis zum 10.10.2016.

Rz. 3

Am 5.10.2016 hat das AG im Hauptsacheverfahren unter Aufhebung seines Beschlusses vom 26.9.2016 die Unterbringung des Betroffenen nach dem PsychKG bis zum Ablauf des 2.11.2016 angeordnet und einen Antrag der Klinik auf Zustimmung zur Zwangsbehandlung zurückgewiesen. Das LG hat die gegen die Unterbringung gerichtete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde, mit der er die Feststellung beantragt, dass die beiden letztgenannten Beschlüsse ihn in seinen Rechten verletzt hätten.

II.

Rz. 4

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

Rz. 5

1. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der - hier vorliegenden - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (BGH, Beschl. v. 29.1.2014 - XII ZB 330/13, FamRZ 2014, 649 Rz. 7 m.w.N.). Da es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um eine einstweilige Anordnung handelt, steht § 70 Abs. 4 FamFG der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.

Rz. 6

2. Die Entscheidungen von AG und LG haben den Betroffenen jedoch nicht in seinen Rechten verletzt.

Rz. 7

Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, das AG habe verabsäumt, dem Betroffenen das Sachverständigengutachten rechtzeitig vor seiner persönlichen Anhörung vollständig zu übermitteln. Das Gutachten war dem mit Zustellungsvollmacht versehenen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen bereits durch das LG am 29.9.2016 per Telefax übermittelt worden, rechtzeitig bevor das AG die Anhörung im Hauptsacheverfahren am 5.10.2016 durchgeführt hat.

Rz. 8

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10803752

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  • § 15 Vermächtniserfüllung / b) Muster: Annahme eines Vermächtnisses
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