Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 31.08.1977 - II R 92/72

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Leitsatz (amtlich)

Ein Wohngebäude, das im Eigentum mehrerer Personen steht, die nicht in einem in § 8 Abs. 2 des II. WoBauG beschriebenen Angehörigkeitsverhältnis zueinander stehen, ist kein Eigenheim im Sinne des § 2 Nr. 1 GrESBWG-Schleswig-Holstein 1962.

Normenkette

GrESBWG-Schleswig-Holstein 1962 § 2 Nr. 1; GrESBWG-Schleswig-Holstein 1962 § 3 Abs. 2; II. WoBauG § 9

Tatbestand

Die fünf Kläger hatten zu Bruchteilen ein bebautes Grundstück (einschließlich einer Garage) erworben, und zwar die Klägerin zu 1. zu 3/10, der Kläger zu 2. zu 1/10, der Kläger zu 3. zu 1/10, die Klägerin zu 4. zu 1/10 und der Kläger zu 5. zu 4/10.

In dem Haus wohnen die Kläger zu 1. bis 3. und 5., der Ehemann der Klägerin zu 4. und der Vater des Klägers zu 5., und zwar ständig die Klägerin zu 1., der Kläger zu 5. und dessen Vater.

Das zweigeschossige Haus besteht nach seinem Ausbau aus sieben Zimmern sowie je einer Küche und je einem Bad im Unter- und Obergeschoß. Die Kläger haben die Benutzung in der Weise unter sich aufgeteilt, daß jedem von ihnen ein Zimmer zusteht, die beiden Küchen und Bäder, ein Eßzimmer sowie ein gemeinsamer Aufenthaltsraum gemeinsam benutzt werden.

Das FA zog die Kläger mit Steuerbescheiden vom 6. Oktober 1969 zur Grunderwerbsteuer heran, weil das Gebäude nicht als Eigenheim diene.

Die Einsprüche blieben ohne Erfolg.

Das FG hat die Steuerbescheide aufgehoben. Die Erwerbe seien steuerfrei.

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet und führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der gemeinschaftlich erhobenen Klage.

Bereits aus dem eigenen Vorbringen der Kläger ergibt sich, daß die Voraussetzungen der erstrebten Grunderwerbsteuervergünstigung nicht vorliegen.

Die Erwerbe der Kläger waren steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) und nicht etwa gemäß § 2 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaues und bei Maßnahmen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes i. d. F. vom 28. Juni 1962 (GVBl 1962, 265, BStBl II 1962, 163) - GrESBWG-Schl.-H. 1962 - steuerfrei.

Von der Besteuerung ausgenommen ist nach der zuletzt genannten Vorschrift der Erwerb eines steuerbegünstigten Eigenheims ... durch natürliche Personen, die das Hausgrundstück zur eigenwohnlichen Nutzung oder zur Nutzung durch Angehörige übernehmen, wenn das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung erworben wird. Die Begriffsbestimmung "Eigenheim" ist dem Zweiten Wohnungsbau- und Familienheimgesetz (II. WoBauG) in seiner jeweils geltenden Fassung zu entnehmen (§ 3 Abs. 2 GrESBWG-Schl.-H.). Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, von denen eine Wohnung zum Bewohnen durch den Eigentümer oder seine Angehörigen bestimmt ist (§ 9 Abs. 1 des II. WoBauG).

Die Bestimmung des Begriffs "Eigenheim" durch § 9 Abs. 1 des II. WoBauG schließt mit den Worten "im Eigentum einer natürlichen Person" juristische Personen und grundsätzlich auch Personenmehrheiten als Eigentümer eines Eigenheims aus. Aus dem weiteren Merkmal, daß eine Wohnung zum Bewohnen durch den Eigentümer oder seine Angehörigen bestimmt sein muß, folgt die Gebundenheit des Begriffs "Eigenheim" an diesen Personenkreis. Das Gesetz enthält zwar seinem Wortlaut nach nicht die Aussage, das Eigenheim könne auch im Eigentum mehrerer natürlicher Personen stehen, wenn diese in einem Angehörigkeitsverhältnis zueinander stehen (z. B. Eheleute). Eine solche Auslegung, die hier nicht entscheidungserheblich und deshalb in diesem Fall auch nicht zu treffen ist, stünde zumindest nicht im Widerspruch zum Merkmal der Gebundenheit des Begriffs "Eigenheim".

Unvereinbar mit dem Charakter eines Wohngebäudes als Eigenheim aber ist jedenfalls, daß es im Eigentum mehrerer Personen steht, die nicht in dem in § 8 Abs. 2 des II. WoBauG beschriebenen Angehörigkeitsverhältnis zueinander stehen.

Der Senat hat diese Erkenntnis bereits in dem Beschluß vom 13. November 1974 II B 51/74 (BFHE 113, 548, BStBl II 1975, 94) in einem Fall ausgesprochen, in dem ein Miteigentumsanteil an einem Einfamilienhaus an eine familienfremde Person veräußert wurde ("Dient ein Einfamilienhaus den Wohnzwecken mehrerer Miteigentümer, die nicht Familienmitglieder sind ... so ist das Einfamilienhaus ... kein Eigenheim" im Sinne des § 2 Nr. 1 GrESBWG-Schl.-H. i. V. m. §§ 7 und 9 des II. WoBauG).

Es kommt infolgedessen nicht mehr darauf an, daß auch die - im Sinne der Gesetzgebung für den sozialen Wohnungsbau - für ein steuerbegünstigtes Eigenheim zulässige Wohnungsgröße überschritten ist (vgl. §§ 39, 82 des II. WoBauG).

Das von den Klägern erworbene Grundstück ist auch kein Familienheim.

Familienheim ist ein Eigenheim ..., das nach Größe und Grundriß ganz oder teilweise vom Bauherrn dazu bestimmt sein muß, entweder dem Eigentümer oder seiner Familie oder einem seiner Angehörigen und dessen Familie als Heim zu dienen (vgl. Fischer-Dieskau, Pergande, Schwender, Wohnungsbaurecht, Bd. 1 des II. WoBauG, § 7 Anm. 1).

Die Kläger können - abgesehen davon, daß ein Alleinstehender kein Familienheim, sondern nur ein Eigenheim haben kann (vgl. Fischer-Dieskau, Pergande, Schwender, Wohnungsbaurecht, Bd. 1 des II. WoBauG, § 7 Anm. 6) - das Wohnhaus auch schon deshalb nicht als Familienheim erworben haben, weil es - wie bereits dargelegt - kein Eigenheim ist.

Die Vorentscheidung war aufzuheben, weil in ihr verkannt wurde, daß durch die Veräußerung des Grundstücks das Wohngebäude seinen Charakter als Eigenheim verloren hat.

Auch das weitere Vorbringen der Kläger vermag nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen.

Träfe zu, daß jeder Kläger (jede Klägerin) eine Wohnung erworben hat, käme eine Grunderwerbsteuerbegünstigung nicht in Betracht, weil das Haus dann fünf Wohnungen enthielte. Ein Eigenheim ist aber ein Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält.

Ginge man gedanklich von dem Modell aus, die Kläger hätten zusammen ein "Eigenheim" erworben und ließe man das Erfordernis der Gebundenheit an den Personenkreis der Angehörigen außer Betracht, so scheiterte die Grunderwerbsteuervergünstigung daran, daß der von dem einzelnen Kläger (der einzelnen Klägerin) erworbene Eigentumsanteil keine "Wohnung" im Sinne der Grunderwerbsteuerbegünstigungsvorschrift wäre.

Als steuerbegünstigt im Sinne dieses Gesetzes gelten Wohnungen, Wohnräume und Wohnheime, die nach dem Ersten oder Zweiten Wohnungsbaugesetz in der jeweils geltenden Fassung öffentlich gefördert und als steuerbegünstigt anzuerkennen sind (§ 3 Abs. 1 GrESBWG-Schl.-H.).

Der Begriff "Wohnung" ist im Zweiten Wohnungsbaugesetz selbst nicht näher bestimmt.

Durch die Rechtsprechung ist der Begriff in Übereinstimmung mit den im Normblatt DIN 283 des Deutschen Wohnungsausschusses (GMBl 1951, 79) niedergelegten Merkmalen dahin bestimmt worden, daß eine "Wohnung" die Summe der Räume ist, welche die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen. Die Räume müssen, um eine Wohnung zu bilden, stets Kochgelegenheit, Wasserversorgung, Ausguß und Abort aufweisen. Die Summe dieser Räume muß geeignet sein, auf die Dauer der Wohnraumversorgung zu dienen.

Im öffentlich geförderten Wohnungsbau ist die besondere Toilette auch für Einliegerwohnungen ausnahmslos vorgeschrieben. Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. August 1971 VIII C 44/70, Bundesbaublatt 1974 S. 525) gefolgert, für den steuerbegünstigten Wohnungsbau könne infolgedessen nichts anderes gelten; eine Mehrheit von Räumen kann mit anderen Worten nur dann eine Einliegerwohnung bilden, wenn auch eine Toilette vorhanden ist. Dem stimmt der erkennende Senat zu. Das bedeutet: zum Begriff "Wohnung" im Sinne von § 3 Abs. 1 GrESBWG-Schl.-H. gehört, daß die Summe der Räume, die eine "Wohnung" bilden sollen, auch eine eigene Toilette besitzen muß. Der Raum innerhalb des hier erworbenen Hauses, der dem einzelnen Kläger (der einzelnen Klägerin) zur alleinigen Eigennutzung überlassen wurde und der jeweils von dem jeweiligen Kläger (der jeweiligen Klägerin) als zur Führung eines selbständigen Haushalts geeignet angesehen wird, erfüllt nicht die Merkmale einer "Wohnung" im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes. Denn dem einzelnen Kläger (der einzelnen Klägerin) steht - abgesehen davon, daß keine besondere Küche vorhanden ist - auch keine besondere Toilette zur Verfügung. Die beiden Küchen wie die beiden Toiletten sind zur Benutzung für alle Hausbewohner bestimmt. Damit aber erfüllt auch insoweit der Erwerb bei keinem der Kläger (keiner der Klägerinnen) das Merkmal, daß von ihm (ihr) ein Eigenheim erworben wurde.

Hinsichtlich der Hilfsanträge der Kläger zu 2. und 3. verweist der Senat auf das Urteil des BFH vom 12. August 1959 II 229/58 U (BFHE 69, 457, BStBl III 1959, 431).

Fundstellen

  • Haufe-Index 72597
  • BStBl II 1978, 39
  • BFHE 1978, 374

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Wohnungsbau- und Familienhe... / § 9 Eigenheime und Kaufeigenheime
    Wohnungsbau- und Familienhe... / § 9 Eigenheime und Kaufeigenheime

      (1) Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, von denen eine Wohnung zum Bewohnen durch den Eigentümer oder seine Angehörigen bestimmt ist.  (2) Ein ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren