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BFH Urteil vom 31.07.1990 - VII R 3/89 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Luftfahrtbetriebsstoffe und Mineralölsteuer

 

Leitsatz (NV)

Zur Bedeutung der Erlaubnis für die Vergünstigung zur Verwendung von unversteuertem Mineralöl als Luftfahrtbetriebsstoff nach früherem Recht.

 

Normenkette

MinöStG § 8 Abs. 5; MinöStG a.F. § 8 Abs. 3 Nr. 4; MinöStDV a.F. § 23 Abs. 3 Nr. 2

 

Tatbestand

Der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war ein Erlaubnisschein für die begünstigte Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoff für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen im fluglinienähnlichen und grenzüberschreitenden Luftverkehr erteilt worden. Mit Steuerbescheid . . . setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) gegen die Klägerin Mineralölsteuer fest, weil eine Außenprüfung bei der Klägerin ergeben hatte, daß diese 1981/1982 für Inlandsflüge unversteuert bezogenes Mineralöl verwendet hatte. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung folgendes aus: Die Mineralölsteuer für das streitbefangene Mineralöl sei nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStDV) a. F. (i. d. F. der 15. Verordnung zur Änderung der MinöStDV vom 16. Dezember 1974, BGBl I 1974, 3521) unbedingt geworden, da das Mineralöl (Flugbenzin) zum Betrieb von Luftfahrzeugen auf Inlandsflügen im Gelegenheitsverkehr und damit für einen nicht erlaubten Zweck verwendet worden sei. Die Klägerin habe keine Erlaubnis für eine steuerbegünstigte Verwendung von Flugbenzin zum Betrieb von Flugzeugen auf Inlandsflügen im Gelegenheitsverkehr gehabt. Der ihr erteilte Erlaubnisschein habe die steuerbegünstigte Verwendung ausdrücklich auf den fluglinienähnlichen und grenzüberschreitenden Luftverkehr beschränkt. Nach § 8 Abs. 5 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) sei die Erlaubnis tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung. Im übrigen enthalte das Gesetz auch keinen Tatbestand, nach dem eine Steuervergünstigung für die Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen im inländischen Gelegenheitsverkehr gewährt werde. Maßgebend sei insoweit § 8 Abs. 3 Nr. 4 MinöStG i. d. F. des Subventionsabbaugesetzes (Art. 4 Nr. 1) vom 26. Juni 1981 (BGBl I 1981, 537) - MinöStG a. F. -. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift habe die Klägerin unstreitig nicht erfüllt.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin im wesentlichen geltend, für die nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 MinöStG a. F. erforderliche Unterscheidung zwischen Linien- und Bedarfsflugverkehr seien sachliche Differenzierungsgründe nicht gegeben. Sie sei aufgrund dieser Vorschrift in ihren Grundrechten nach Art. 3, 12 und 14 des Grundgesetzes (GG) verletzt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Das FG hat ohne Rechtsfehler entschieden, daß die Mineralölsteuer für das streitbefangene Mineralöl nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 MinöStDV a. F. deshalb unbedingt geworden ist, weil die Klägerin für die vom FG festgestellte Verwendung des Mineralöls keine Erlaubnis hatte. Eine solche war aber erforderlich, um das Unbedingtwerden der Mineralölsteuer nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 MinöStDV a. F. zu vermeiden. Eine Verwendung zu einem anderen als dem erlaubten Zweck im Sinne dieser Vorschrift ist jede Verwendung, die vom Erlaubnisschein nicht gedeckt wird (vgl. Schädel / Langer/ Gotterbarm, Mineralölsteuer, Mineralölzoll, 5. Aufl., § 8 MinöStG Rz. 271).

Danach ist es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids ohne Bedeutung, ob für die Zwecke, zu denen die Klägerin das Mineralöl tatsächlich verwandt hat, eine Steuerbegünstigung vorgesehen war und ob die Gesetzeslage, sofern das nicht zutraf, die Klägerin in ihren von ihr aufgezeigten Grundrechten verletzte. Um das Mineralöl für ihre Zwecke steuerbegünstigt verwenden zu können, hätte die Klägerin sich einen Erlaubnisschein mit einem entsprechenden Inhalt verschaffen müssen. Wäre ihr ein solcher Erlaubnisschein mit der Begründung versagt worden, das Gesetz sehe eine Begünstigung der Mineralölverwendung zu den von der Klägerin angestrebten Zwecken nicht vor, so hätte nur in einem deswegen eingeleiteten Rechtsstreit geklärt werden können, ob die Klägerin durch die Gesetzeslage in ihren Grundrechten nach Art. 3, 12, 14 GG verletzt worden wäre. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids kommt es auf diese Rechtsfragen nicht an.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417269

BFH/NV 1991, 487

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