Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 31.07.1990 - I R 13/88

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG; Grundstücksgeschäfte neben Vermögensverwaltung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Voraussetzungen des § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG (erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags) findet nicht auf Unternehmen Anwendung, die Tätigkeiten ausüben, die als solche gewerbesteuerpflichtig sind und nicht zu den unschädlichen Nebentätigkeiten gehören (Anschluß an das BFH-Urteil vom 28.Juni 1973 IV R 97/72, BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688).

2. Errichtet und veräußert ein Steuerpflichtiger neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes Eigentumswohnungen und übt er nur damit der Sache nach eine gewerbliche Tätigkeit aus, wird die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG gewährt.

 

Orientierungssatz

§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags) ist nicht anzuwenden, wenn ein Wohnungsunternehmen eine der Sache nach gewerbliche Tätigkeit ausübt, die nicht nur in der Errichtung und Veräußerung von Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen besteht. Ob der Sache nach eine gewerbliche Tätigkeit gegeben ist, beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eines mehrjährigen Zeitraums (vgl. BFH-Urteil vom 9.10.1974 I R 23/73).

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Seit 1966 führte die damals neu gegründete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die Geschäfte der Einzelfirma A fort. Sie weitete die bisherige Tätigkeit wesentlich aus, indem sie dazu überging, Bauvorhaben in eigener Regie zu erstellen.

Gegenstand der Klägerin war u.a. die Erstellung von Hochbauten für fremde Auftraggeber, die Errichtung und der Verkauf von Eigentumswohnungen sowie von Bauten für eigene Rechnung.

In der Zeit von 1969 bis 1974 wurde Grundbesitz gekauft, umgebaut, errichtet etc. Die Zugänge an Betriebsgrundstücken betrugen rd. 6,1 Mio DM. Für private Zwecke des Gesellschafters A wurden sieben Häuser errichtet.

Ab 1.Januar 1975 wurden die für die Bautätigkeit erforderlichen Wirtschaftsgüter von der Klägerin veräußert. Geschäftszweck der Klägerin war nunmehr die Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Eine dem neuen Gesellschaftszweck entsprechende Tätigkeit hat die Klägerin erst ab 1978 betrieben. Bis dahin fielen noch erhebliche Erträge und Aufwendungen aus der früheren Tätigkeit an.

Die verschiedenen Grundstücksankäufe und -verkäufe der Klägerin ab 1975 gestalteten sich wie folgt: Im Jahre 1976 wurden eine Eigentumswohnung und ein unbebautes Grundstück, im Jahre 1977 zwei Eigentumswohnungen und in den Jahren 1978 und 1979 je eine Eigentumswohnung veräußert.

Im Streitjahr 1981 wurden sechs im Jahre 1973 von der Klägerin erbaute Eigentumswohnungen veräußert. Die Käufer waren vorher nicht Mieter der Wohnungen.

In den folgenden Jahren wurden Grundstücke und Eigentumswohnungen veräußert, die sich über zehn Jahre im Eigentum der Klägerin befanden. Zuletzt wurde im Jahre 1986 ein 1974 errichtetes Teileigentum veräußert.

In den Jahren 1975 bis 1980 erwarb die Klägerin sechs Grundstücke zum Zwecke der Vermietung, die sie bis November 1987 nicht verkauft hatte.

Der Gewinn aus der Veräußerung der sechs Eigentumswohnungen in Höhe von 364 391,49 DM wurde im Streitjahr in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gemäß § 6b Abs.3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingestellt.

Bei der Ermittlung des Gewerbesteuermeßbetrags kürzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) den Ertrag statt um den beantragten Betrag von 640 672 DM lediglich um einen Betrag von 69 852 DM.

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.

Das FA habe es zu Recht abgelehnt, an Stelle der Kürzung nach § 9 Nr.1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) eine Kürzung nach § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG vorzunehmen.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG.

Sie beantragt, das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Gewerbesteuermeßbetrag unter Abänderung des Bescheides vom 15.Juli 1983 auf 220 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das Urteil des FG war aufzuheben. Die Sache war an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Der Senat kann den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden.

Das FA hat es zu Recht abgelehnt, den Gewerbeertrag der Klägerin gemäß § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG zu kürzen. Nach § 9 Nr.1 Satz 1 GewStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung werden die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 v.H. des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitzes gekürzt, soweit er nicht zu Betriebsstätten im Sinne des § 2 Abs.6 Satz 1 GewStG gehört. Anstelle der Kürzung nach § 9 Nr.1 Satz 1 GewStG tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes, auf die Betreuung von Wohnungsbauten und die Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen entfällt (§ 9 Nr.1 Satz 2 GewStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung). Die Voraussetzungen des § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG lagen bei der Klägerin nicht vor. Die Vorschrift findet nicht auf Unternehmen Anwendung, die Tätigkeiten ausüben, die als solche gewerbesteuerpflichtig sind, sofern die Tätigkeiten nicht zu den unschädlichen Nebentätigkeiten gehören (Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 28.Juni 1973 IV R 97/72, BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688). Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit war unabhängig von der Rechtsform der Klägerin als solche eine gewerbliche Tätigkeit. Sie wäre es auch, wenn sie von einer natürlichen Person betrieben worden wäre. Im Streitfall hätte keine private Vermögensverwaltung vorgelegen, wenn die Klägerin eine natürliche Person gewesen wäre. Die Veräußerung der Eigentumswohnungen in dem Streitjahr war bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Geschäftsvorfall eines in der Vergangenheit begründeten und im Streitjahr fortbestehenden Gewerbebetriebs. Die Tätigkeit der Klägerin war jedenfalls bis zum Ende des Jahres 1974 der Sache nach ein gewerblicher Betrieb. Geschäftsgegenstand der Klägerin war bis dahin u.a. die Erstellung von Hochbauten für fremde Auftraggeber, die Errichtung und der Verkauf von Eigentumswohnungen sowie von Bauten für eigene Rechnung. Wäre die Klägerin eine natürliche Person gewesen, hätte im Jahre 1975 keine Betriebsaufgabe vorgelegen, die die gewerbliche Tätigkeit beendet hätte. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin ab Januar 1975 die für die Bautätigkeit erforderlichen Wirtschaftsgüter veräußert hat und ihr Geschäftszweck nurmehr die Verwaltung eigenen Grundbesitzes war. Die Klägerin hat entsprechend ihrer ursprünglichen Absicht noch nach Ende 1974 Eigentumswohnungen veräußert und ihren Gewerbebetrieb jedenfalls insoweit fortgesetzt. Sie hat darüber hinaus unbebaute Grundstücke veräußert, die sie im Zusammenhang mit dem bis zum Ende des Jahres 1974 bestehenden Geschäftszweck erworben hatte.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung berufen, die einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb, Bebauung und Verkauf von Wohnungen für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit verlangt und eine solche jedenfalls dann für gegeben erachtet, wenn die Zeitspanne zwischen der Errichtung und dem Verkauf der Wohnungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt (BFH-Urteil vom 23.Oktober 1987 III R 275/83, BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293). Die Rechtsprechung betrifft nicht den Fall, in dem es darum geht, ob ein auf die Errichtung und den Verkauf von Eigentumswohnungen gerichteter Gewerbebetrieb als aufgegeben anzusehen ist, wenn nach dem Zeitpunkt, für den die Betriebsaufgabe geltend gemacht wird, noch Eigentumswohnungen veräußert werden.

Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, daß hinsichtlich der Errichtung und Veräußerung der Eigentumswohnungen eine unschädliche Nebentätigkeit im Sinne des § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG vorgelegen habe. Gemäß § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG wird die von der Klägerin begehrte Kürzung des Gewerbeertrags auch dann gewährt, wenn neben der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes Eigentumswohnungen errichtet und veräußert werden. Die Klägerin könnte sich auf das Vorliegen einer unschädlichen Nebentätigkeit nur dann mit Erfolg berufen, wenn allein die Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen der Sache nach zu einer gewerblichen Tätigkeit geführt hätte. Zur Tätigkeit der Klägerin gehörte jedoch auch die Veräußerung unbebauter Grundstücke. Diese Auslegung der Vorschrift des § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG ergibt sich aus deren Zweck. Die Ausdehnung der unschädlichen Nebentätigkeiten auf die Errichtung und Veräußerung von Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen war notwendig, weil sonst ein Wohnungsunternehmen, das Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen errichtet, allein wegen dieser Tätigkeiten die Vergünstigungen des § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG nicht hätte in Anspruch nehmen können (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 1958, BTDrucks III/260, S.65, und BFH-Urteil in BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688). Die Nebentätigkeiten wurden vor allem deswegen als unschädlich eingestuft, weil sie der Sache nach gewerbliche Tätigkeiten sind und die Anwendung der Kürzungsvorschrift aus diesem Grunde bereits ausgeschlossen hätten (vgl. Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 1958, a.a.O.). Dementsprechend ist die Anwendung der Kürzungsvorschrift zu verneinen, wenn ein Wohnungsunternehmen eine der Sache nach gewerbliche Tätigkeit ausübt, die nicht nur in der Errichtung und Veräußerung von Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen besteht.

Dem steht nicht entgegen, daß es für die Frage, ob eine Nebentätigkeit von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG vorliegt, auf den jeweiligen Erhebungszeitraum ankommt (BFH-Urteil vom 13.September 1972 I R 185/70, BFHE 106, 546, BStBl II 1972, 887). Auf die Verhältnisse im jeweiligen Erhebungszeitraum kommt es insoweit nur an, als die Voraussetzungen der Kürzungsvorschrift als solche gegeben sind, was gerade nicht der Fall ist, wenn ein Steuerpflichtiger eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die nicht nur in der Errichtung und Veräußerung von Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen besteht. Ob der Sache nach eine gewerbliche Tätigkeit gegeben ist, beurteilt sich nicht nach den Verhältnissen eines einzigen Erhebungszeitraums, sondern nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eines mehrjährigen Zeitraums (BFH-Urteil vom 9.Oktober 1974 I R 23/73, BFHE 113, 463, BStBl II 1975, 44). Auf die Verhältnisse des im Streit befindlichen Erhebungszeitraums wäre zur Bestimmung, ob eine Nebentätigkeit von untergeordneter Bedeutung vorliegt, damit nur abzustellen, wenn die Klägerin eine Tätigkeit ausgeübt hätte, die bei einer natürlichen Person nicht gewerblich gewesen wäre oder die zwar bei einer natürlichen Person gewerblich gewesen wäre, jedoch lediglich in der Errichtung und Veräußerung von Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen bestanden hätte.

Liegen die Voraussetzungen der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG nicht vor, kommt es nicht darauf an, ob die Nebentätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist. Unerheblich ist auch, inwieweit die Inanspruchnahme der Vergünstigung des § 6b EStG Einfluß auf die Prüfung dieser Frage gehabt hätte.

Der Senat kann den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Die durch die Nichtanerkennung der Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG entstehende Gewerbesteuer ist durch eine Rückstellung zu berücksichtigen, die ihrerseits den Gewerbeertrag mindert. Das Urteil des FG enthält insoweit keine Feststellungen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63133

BFH/NV 1990, 85

BStBl II 1990, 1075

BFHE 162, 111

BFHE 1991, 111

BB 1990, 2254 (L)

DB 1990, 2454-2455 (LT1-2)

DStR 1991, 31 (KT)

HFR 1991, 227 (LT)

StE 1990, 423 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.978
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.955
  • Nachforderungszinsen
    1.617
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    1.455
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    1.174
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    1.163
  • Werkzeuge, Abschreibung
    1.061
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    1.059
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    941
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    889
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    868
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    825
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    736
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    670
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    614
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    611
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    597
  • Mietereinbauten, Geschäftsräume
    534
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    530
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    528
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Hohe Anzahl von Verkäufen nach Fünf-Jahresfrist für erweiterte Kürzung nicht zwingend schädlich
Euro, Häuser, Investition, Immobilien
Bild: mauritius images / fotoknips /

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG setzt die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im Rahmen einer Vermögensverwaltung voraus. Keine Vermögensverwaltung liegt bei Vorliegen von gewerblichem Grundstückhandel vor. Erfolgen innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Grundstückserwerb weder Grundstücksveräußerungen noch diese vorbereitende Maßnahmen, kann selbst bei Veräußerung einer zweistelligen Anzahl von Objekten im sechsten Jahr aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen sein.


BFH: Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
Wohnhaus modern Berlin Balkone Beleuchtung
Bild: Getty Images

Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ist bei Grundstücks- und Wohnungsunternehmen überaus bedeutsam. Sie führt in der Regel dazu, dass keine GewSt-Belastung eintritt. Anwendungsvoraussetzung ist eine ausschließliche Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundsitz. Die zeitlich zu verstehende Ausschließlichkeit ist nicht erfüllt, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert hat – im Entscheidungsfall wurde zu Beginn des 31.12. veräußert.


Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
IFRS visuell
Bild: Haufe Shop

Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


BFH I R 30/77
BFH I R 30/77

  Leitsatz (amtlich) Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags steht einem Grundbesitz verwaltenden Unternehmen auch dann zu, wenn das Unternehmen außerdem ohne Gewinnerzielungsabsicht Wohnbauten errichtet und veräußert. Diese Voraussetzung ist indes dann ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren