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BFH Urteil vom 30.10.1987 - VI R 76/84

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Leitsatz (amtlich)

Hat ein Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch Beschäftigungsort ist, wegverlegt und zunächst keinen doppelten Haushalt geführt, kann die spätere Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort beruflich veranlaßt sein, wenn zwischen der Aufgabe der Familienwohnung am Beschäftigungsort und der späteren Errichtung des zweiten Haushalts kein enger Zusammenhang besteht.

 

Orientierungssatz

Bei einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren kann nicht mehr von bloß vorübergehender Aufgabe einer Wohnung am Beschäftigungsort gesprochen werden. Im übrigen bleibt offen, bis zu welchem zeitlichen Abstand i.d.R. von einer nur vorübergehenden Aufgabe einer Wohnung am Beschäftigungsort ausgegangen werden muß.

 

Normenkette

EStG 1975 § 9 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Journalist. Er ist seit Jahren als Redakteur bei einer Zeitung in A tätig. Der Familienwohnsitz befand sich im Jahre 1971 zunächst in A; in diesem Jahr kauften der Kläger und seine Ehefrau eine Einfamilienhaus in B und zogen dorthin um. Ihre Wohnung in A gaben sie im gleichen Jahre auf.

In der Einkommensteuererklärung für 1977 machte der Kläger erstmals Aufwendungen von 8 153 DM für ein Zimmer am Arbeitsort, Mehrverpflegung und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend. Die Anmietung des Zimmers in A begründete er damit, daß seine Arbeitszeit als Redakteur von 15 Uhr bis 1 Uhr gedauert habe und er nachts nicht übermüdet die relativ weite Strecke nach B habe fahren wollen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte die Anerkennung einer steuerlich zu berücksichtigenden doppelten Haushaltsführung ab, zog jedoch im Einkommensteuerbescheid für jeden Arbeitstag Aufwendungen für Fahrten mit dem PKW von B zur Arbeitsstätte als Werbungskosten ab, wobei er von einer einfachen Entfernung von 41 km ausging.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit der Begründung ab, daß der Kläger den Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort wegverlegt habe. Die Tätigkeit des Klägers im Streitjahr unterscheide sich hinsichtlich der Art und Weise, des Ortes und der Dauer nicht wesentlich von seiner Tätigkeit im Jahre 1971. Insbesondere befinde sich seine Arbeitsstätte noch immer in A. Die doppelte Haushaltsführung hänge deshalb in erster Linie mit der aus privaten Gründen erfolgten Wegverlegung des Familienwohnsitzes zusammen. Die Tatsache, daß der Kläger 1971 seine Wohnung in A aufgegeben und zunächst keinen zweiten Wohnsitz unterhalten habe, rechtfertige keine andere Beurteilung im Streitjahr, da der bloße Zeitablauf die Tatsache des Wegzugs als Ursache für die doppelte Haushaltsführung nicht beseitige.

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das Urteil des FG verstoße gegen das Prinzip der Abschnittsbesteuerung und gegen § 9 Abs.1 Nr.5 des Einkommensteuergesetzes 1975 (EStG). Er erfülle alle Voraussetzungen, die nach dieser Vorschrift für eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung erforderlich seien. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen dürften nur die Vorgänge im Streitjahr zugrunde gelegt werden. Wenn das FG in seinem Urteil auf die Vorgänge im Jahre 1971 zurückgreife, bedeute dieses eine Überspitzung, die vom Gesetz nicht gedeckt sei. Die doppelte Haushaltsführung sei im Streitjahr aus beruflicher Veranlassung entstanden. Er, der Kläger, unterhalte einen eigenen Hausstand außerhalb seines Beschäftigungsortes und sei, weil die Arbeit dies erforderlich gemacht habe, an den Beschäftigungsort gezogen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Es macht geltend, es bestehe ein Zusammenhang zwischen der privat veranlaßten Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Begründung der doppelten Haushaltsführung, der durch den bloßen Zeitablauf von 1971 bis 1977 nicht beseitigt sei. Der Streitfall müsse ebenso behandelt werden, wie der durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.November 1978 VI R 21/76 (BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219) entschiedene Fall, da es nicht darauf ankomme, ob der zweite Haushalt schon bei Wegzug bestehe oder erst später eingerichtet werde.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG hat zu Unrecht die Aufwendungen nicht als Werbungskosten im Rahmen einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung angesehen.

1. Zu den Werbungskosten gehören nach § 9 Abs.1 Nr.5 EStG auch notwendige Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer aus Anlaß einer doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort wohnt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur bis zum 31.Dezember 1977 geltenden, im Streitfall maßgeblichen Fassung des EStG ist die Vorschrift des § 9 Abs.1 Nr.5 EStG wegen des Zusammenhangs mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs.1 Nr.1 EStG dahin zu interpretieren, daß nur die Aufwendungen aus Anlaß einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung erfaßt werden (vgl. BFH-Urteil vom 2.Dezember 1981 VI R 167/79, BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297, m.w.N.). Nach dieser Rechtsprechung kommt es dabei auf die Umstände an, die zur Gründung des zweiten Hausstandes geführt haben. Deshalb hat der Senat keine beruflich veranlaßte doppelte Haushaltsführung angenommen, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hat und er von der am Beschäftigungsort begründeten oder beibehaltenen Zweitwohnung seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht (BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219; BFH-Urteil vom 10.November 1978 VI R 112/75, BFHE 126, 518, BStBl II 1979, 222; BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297). Andererseits liegt eine beruflich veranlaßte doppelte Haushaltsführung nicht nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer an einem von seinem bisherigen Wohn- und Beschäftigungsort verschiedenen Ort eine neue Tätigkeit aufnimmt. Auch ohne Wechsel der Arbeitsstätte kann die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlaßt sein, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an dem vom örtlichen Lebensmittelpunkt entfernt liegenden Beschäftigungsort eine Zweitwohnung bezieht und dadurch eine Aufsplitterung der normalerweise gemeinsamen Haushaltsführung eintritt. Dies hat der Senat entschieden für den Fall, daß der Arbeitnehmer erstmals an den Beschäftigungsort zieht (BFH-Urteil vom 9.März 1979 VI R 223/77, BFHE 127, 524, BStBl II 1979, 520). Nicht grundsätzlich anders kann der Fall beurteilt werden, wenn, wie hier, der Steuerpflichtige bereits früher einmal am Beschäftigungsort gewohnt hat. Für die Beurteilung der beruflichen Veranlassung ist auf die Gründe für die Errichtung des zweiten Wohnsitzes abzustellen. Es sind danach die Umstände zu prüfen, die zur Errichtung des zweiten Haushalts geführt haben. Dabei kann der Tatsache, daß der Steuerpflichtige seinen Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort früher aus privaten Gründen wegverlegt hat, dann Bedeutung zukommen, wenn ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Errichtung oder Beibehaltung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsorts besteht (gleicher Ansicht Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 6.Aufl., 1987, § 9 Anm.9 d; Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 14.Aufl., § 9 EStG Rdnr.309). Dann kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß der Steuerpflichtige bereits bei Wegzug vom Beschäftigungsort beabsichtigte, eine doppelte Haushaltsführung aufzunehmen, die deshalb als privat veranlaßt anzusehen ist.

2. Nach diesen Grundsätzen ist die doppelte Haushaltsführung im Streitfall beruflich veranlaßt.

Im Streitjahr 1977, in dem der Kläger seine doppelte Haushaltsführung begründete, bestand nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG kein enger Zusammenhang mit der bereits 1971 erfolgten Wegverlegung des Familienwohnsitzes von A nach B. Bei einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren kann nicht mehr von bloß vorübergehender Aufgabe einer Wohnung am Beschäftigungsort gesprochen werden. Dabei kann im Streitfall offenbleiben, bis zu welchem zeitlichen Abstand in der Regel von einer nur vorübergehenden Aufgabe einer Wohnung am Beschäftigungsort ausgegangen werden muß.

Bei den Aufwendungen für die Wohnung am Arbeitsort handelt es sich auch um notwendige Mehraufwendungen i.S. von § 9 Abs.1 Nr.5 EStG. Nach den Feststellungen des FG war der Kläger als Schlußredakteur einer Tageszeitung in A bis mindestens 24 Uhr tätig. Bei dieser Sachlage und der Entfernung zwischen B und A kann anerkannt werden, daß sich der Kläger die Wohnung am Arbeitsort aus beruflichen Gründen genommen hat.

3. Die Vorentscheidung, die der Rechtsauffassung des Senats nicht entspricht, ist aufzuheben. Die Sache ist an das FG zurückzuverweisen, damit dieses Feststellungen zur Höhe der gemäß § 9 Abs.1 Nr.5 EStG abziehbaren Mehraufwendungen trifft.

 

Fundstellen

BStBl II 1988, 358

BFHE 152, 78

BFHE 1988, 78

BB 1988, 1307-1307 (L1)

WPg 1988, 373-373

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