Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 09.03.1979 - VI R 223/77

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß einer doppelten Haushaltsführung können auch dann beruflich veranlaßt sein, wenn der Arbeitnehmer sich eine Wohnung am Beschäftigungsort nicht bereits bei Antritt der auswärtigen Tätigkeit, sondern erst Jahre danach nimmt.

 

Normenkette

EStG 1975 § 9 Abs. 1 Nr. 5

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Sie wohnen in A. Der Ehemann ist seit 1960 als Richter am Landgericht in B tätig. Seine Ehefrau arbeitet als kaufmännische Angestellte in A. Bis Ende 1974 fuhr der Kläger arbeitstäglich mit dem eigenen PKW von A zu seiner 23 km entfernt liegenden Dienststelle in B. Zu Beginn des Streitjahres 1975 bezog er auf ärztliches Anraten in der Nähe seiner Dienststelle in B zunächst ein möbliertes gemietetes Zimmer, später eine Eigentumswohnung. Nach einer privatärztlichen Bescheinigung war der Kläger infolge einer schweren Erkrankung auf die Einnahme von sechs bis sieben Mahlzeiten täglich angewiesen und der Belastung durch die arbeitstäglichen Fahrten zwischen der Wohnung in A und der Dienststelle nicht gewachsen.

In seiner Einkommensteuererklärung 1975 beantragte der Kläger die Anerkennung von Mehraufwendungen anläßlich einer doppelten Haushaltsführung, und zwar u. a. der Kosten für Familienheimfahrten, der Miete am Dienstort und der Mehraufwendungen für Verpflegung.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte es - auch im Einspruchsverfahren - ab, die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen. Das FA vertrat die Auffassung, die doppelte Haushaltsführung sei nicht beruflich veranlaßt.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage im wesentlichen statt. Es führte aus: Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1975 seien zu bejahen, wenn - wie im Streitfall - die Führung des doppelten Haushalts mit dem Arbeitsverhältnis in einem irgendwie gearteten Zusammenhang stehe. Solange nicht anzunehmen sei, daß der doppelte Haushalt überwiegend aus persönlichen Gründen eingerichtet sei, seien die aus Anlaß der doppelten Haushaltsführung erwachsenen notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Im Streitfall sei es dem Kläger nur durch die Begründung der doppelten Haushaltsführung möglich gewesen, seine Leistungsfähigkeit für die weitere Ausübung seines Berufs zu erhalten.

Das FA rügt mit der Revision die Verletzung von § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß einer doppelten Haushaltsführung seien nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie ausschließlich oder weitaus überwiegend beruflich veranlaßt seien. Das sei nur der Fall, wenn ein Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohn- und Beschäftigungsort antrete. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, da sich weder die Art der Tätigkeit des Klägers noch der Beschäftigungsort geändert hätten. Im Streitfall sei die alleinige Ursache für die Begründung des zweiten Haushalts in dem schlechten Gesundheitszustand des Klägers, mithin in einem privaten Umstand, zu erblicken.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das FG hat die streitigen Aufwendungen zu Recht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen.

Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer aus Anlaß einer doppelten Haushaltsfsührung entstehen, können nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG Werbungskosten sein. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind notwendige Mehraufwendungen infolge einer doppelten Haushaltsführung nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlaßt ist (Urteile des Senats vom 14. Februar 1975 VI R 125/74, BFHE 115, 322, BStBl II 1975, 607; zuletzt vom 2. Februar 1979 VI R 108/75, BFHE 127, 37, BStBl II 1979, 338). Eine berufliche Veranlassung ist - entgegen der Auffassung des FA - nicht nur dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer an einem von seinem bisherigen Wohn- und Beschäftigungsort verschiedenen Ort eine neue Tätigkeit aufnimmt. Sie ist vielmehr ohne Wechsel der Arbeitsstätte stets dann zu bejahen, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an dem vom örtlichen Lebensmittelpunkt entfernt liegenden Beschäftigungsort erstmals wohnt und dadurch eine Aufsplitterung der normalerweise gemeinsamen Haushaltsführung eintritt.

Im Streitfall nahm der Kläger erstmals zu Beginn des Streitjahres 1975 in dem von seinem örtlichen Lebensmittelpunkt A entfernt liegenden Beschäftigungsort B eine Wohnung. Dies geschah nach den nicht angegriffenen, den Senat gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden Feststellungen des FG, um weiterhin seiner Arbeit nachgehen zu können. Im Streitfall waren es mithin berufliche Gründe, die die Aufsplitterung der bis dahin gemeinsamen Haushaltsführung veranlaßten. Der Kläger hätte nämlich im Streitjahr nicht in B gewohnt, wenn er nicht dort gearbeitet hätte. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die doppelte Haushaltsführung nicht bereits im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Berufstätigkeit am auswärtigen Dienstort, sondern erst Jahre danach begründet wurde. Entscheidend ist, daß die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung durch die Tätigkeit selbst veranlaßt worden war und daß durch das hierdurch bedingte Wohnen am auswärtigen Beschäftigungsort die Aufsplitterung der sonst gemeinsamen Haushaltsführung eintrat.

Der Annahme einer beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung stehen schließlich auch die gesundheitlichen Erwägungen des Klägers nicht entgegen. Sie führten nur dazu, daß er nicht mehr die ihrer Natur nach beruflich veranlaßten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tätigte, sondern nunmehr aus beruflichem Anlaß einen doppelten Haushalt führte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73158

BStBl II 1979, 520

BFHE 1979, 524

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Problemfaktor Minderleistung
Problemfaktor Minderleistung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch analysiert die Ursachen von Low Performance und zeigt anhand von Fallbeispielen, wie Sie rechtzeitig handeln und Mitarbeiter:innen neu motivieren können. Mit praxisnahen Strategien und Impulsen bietet es Wege, Minderleistung nachhaltig und effektiv anzugehen. 


BFH VI R 192/77
BFH VI R 192/77

  Leitsatz (amtlich) Ein Arbeitnehmer, der an einem vom Familienhaushalt entfernten Ort beschäftigt ist und dort die Woche über wohnt, begründet keine neue doppelte Haushaltsführung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, wenn er an einem dritten Ort tätig wird ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren