Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 29.10.1963 - VI 290/62 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsrecht Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat tritt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei, daß eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zum Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB verpflichten kann.

Ein Schadensersatz, der seine Grundlage in §§ 823 Abs. 1, 847 BGB hat, ist grundsätzlich einkommensteuerfrei.

Die Steuerfreiheit gilt aber nicht für Schadensersatz, den ein Steuerpflichtiger wegen Verletzung seines Dienstvertrages vom Arbeitgeber erhält.

 

Normenkette

GG Art. 1-2; EStG §§ 19, 24/1/a

 

Tatbestand

Der Bf. erhielt im Jahr 1960 eine Abfindung von 10.000 DM für die vorzeitige Lösung seines Dienstvertrages; darüber hinaus erhielt er seine laufenden Bezüge bis zum nächsten Kündigungstermin. Der Abfindungsvertrag enthielt die Klausel, daß mit der Zahlung die Verluste des Bf. "in seinem persönlichen und fachlichen Prestige" ausgeglichen werden sollten. Der Bf. hält die Abfindung als Schadensersatz für die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts (ß 847 BGB) für einkommensteuerfrei. Das Finanzamt zog ihn voll zur Einkommensteuer heran, weil es die Abfindung für einen Ersatz entgangener Einnahmen hielt (§§ 19, 24 Ziff. 1 a EStG).

Die Sprungberufung hatte insofern zum Teil Erfolg, als das Finanzgericht (1/5 von 10.000 -) 2.000 DM steuerfrei beließ. Es stellte fest, daß durch das ungerechtfertigte Verhalten des Arbeitgebers das Persönlichkeitsrecht des Bf. verletzt worden sei und mit den 10.000 DM zugleich Schäden materieller und immaterieller Art abgegolten werden sollten. Der Bf. hatte vorgetragen, daß durch das vertragswidrige Verhalten des Arbeitgebers sein in dem nur engen Kreis von Fachgenossen wohlbekannter Name an Ansehen verloren habe. Das Finanzgericht hielt das für erwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb., mit der der Steuerpflichtige weiterhin verlangt, die ganze Abfindung von 10.000 DM steuerfrei zu lassen, hatte keinen Erfolg.

Die Rechtsprechung der Steuergerichte hatte sich auf dem Gebiet immaterieller Schäden bisher vorwiegend mit der steuerlichen Behandlung des Schmerzensgelds gemäß § 847 BGB zu befassen (vgl. z. B. die Urteile des Bundesfinanzhofs IV 630/55 U vom 21. Februar 1957, BStBl 1957 III S. 164, Slg. Bd. 64 S. 437; IV 235/58 U vom 29. Oktober 1959, BStBl 1960 III S. 87, Slg. Bd. 70 S. 234). Das Schmerzensgeld ist als echte Schadensersatzleistung in keine der sieben Einkunftsarten des EStG einzuordnen und wird daher nicht mit der Einkommensteuer erfaßt (Littmann, das Einkommensteuer-Recht, 7. Aufl., § 24 Anm. 3).

Im Gegensatz zu der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die es ablehnte, einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus § 823 Abs. 1 BGB abzuleiten, erkennt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nunmehr, vor allem auf der Grundlage von Art. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG), einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts an, besonders in den Urteilen I ZR 211/53 vom 25. Mai 1954 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen - BGHZ - Bd. 13 S. 334); VI ZR 9/56 vom 2. April 1957 (BGHZ Bd. 24 S. 72); VI ZR 104/57 vom 20. Mai 1958 (BGHZ Bd. 27 S. 284); IV ZR 182/58 vom 18. März 1959 (BGHZ Bd. 30 S. 7); VI ZR 72/61 vom 5. Januar 1962 (Neue Juristische Wochenschrift 1962 S. 1004). Diese Rechtsprechung ist zwar nicht ohne Widerspruch geblieben (vgl. z. B. Palandt, Kommentar zum BGB, 22. Aufl., Anm. 6 zu § 823 BGB). Der Senat tritt aber der überzeugend begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei und macht sie zur Grundlage seiner Rechtsfindung. Der Bundesfinanzhof hat mehrfach, zuletzt noch in dem Urteil VI 72/60 U vom 9. August 1963 (BStBl 1963 III S. 454) ausgesprochen, daß die Einkommensbesteuerung an die bürgerlich-rechtliche Gestaltung anzuknüpfen hat.

Der Senat geht deshalb davon aus, daß die Verletzung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter bestimmten Voraussetzungen zum Schadensersatz verpflichten kann. Der Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens hat seine Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 847 BGB (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs I ZR 151/56 vom 14. Februar 1958, BGHZ Bd. 26 S. 349; VI ZR 259/60 vom 19. September 1961, BGHZ Bd. 35 S. 363; VI ZR 72/61, a. a. O.).

Das Finanzgericht hat indessen die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überspannt. Die analoge Anwendung von § 847 BGB setzt voraus, daß die Einbuße auf andere Art nicht ausgeglichen werden kann (Urteil des Bundesgerichtshofs VI ZR 259/60, a. a. O.). Der Schutz des Persönlichkeitsrechts hat sich in engen Grenzen zu halten (Urteil des Bundesgerichtshofs VI ZR 9/56, a. a. O.) und darf nicht überspitzt werden (Urteil des Bundesgerichtshofs VI ZR 129/59 vom 21. Juni 1960, Neue Juristische Wochenschrift 1960 S. 1614). Es kann auch zweifelhaft sein, ob der Eingriff des Arbeitgebers im Streitfall so schwerwiegend war, daß überhaupt ein Anspruch aus § 847 BGB begründet sein konnte. Der Senat braucht jedoch zu dieser Frage nicht abschließend Stellung zu nehmen. Denn in übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt er an, daß § 847 BGB nur eingreift, wenn keine vertraglichen Ansprüche, etwa aus positiver Vertragsverletzung, geltend gemacht werden können. Das ist jedoch hier der Fall. Der Schadensersatzanspruch des Bf. gegen seinen Arbeitgeber beruhte auf dem Anstellungsvertrag und war darum vertraglicher Art. Auf solche Fälle ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den Ersatz eines immateriellen Schadens auf der Grundlage von §§ 823 Abs. 1, 847 BGB nicht anzuwenden. Im Streitfall geht es um einen Schadensersatz wegen Vertragsverletzung und nicht um einen Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung im Sinn von § 823 Abs. 1 BGB.

Die Vorentscheidung hat darum das Recht unrichtig angewandt, wenn sie einen geschätzten Teil der Abfindung steuerfrei ließ. Der volle Betrag von 10.000 DM war als Einnahme aus dem Dienstverhältnis einkommensteuerpflichtig. Das Finanzgericht hätte demnach die Berufung in vollem Umfang als unbegründet zurückweisen müssen.

Die Rb. des Steuerpflichtigen konnte deshalb keinen Erfolg haben. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 243 Abs. 3 AO, die Sache zum Nachteil des Bf. zu verbösern, keinen Gebrauch, weil der Vorsteher des Finanzamts die Entscheidung des Finanzgerichts nicht angefochten und keinen Antrag auf änderung der Entscheidung zum Nachteil des Steuerpflichtigen gestellt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411001

BStBl III 1964, 12

BFHE 1964, 32

BFHE 78, 32

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche / § 2 Form, Zeitpunkt und Muster der vorvertraglichen Informationen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2014 / Zu § 74 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 27b Tarifbegünstigung
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Grundgesetz / Art. 1 [Menschenwürde; Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte]
    Grundgesetz / Art. 1 [Menschenwürde; Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte]

      (1) 1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.  (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren