Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 28.05.1968 - IV R 65/67

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Erhält der Kaufmann früher gezahlte Schmiergelder zurück, so liegen auch dann steuerpflichtige Betriebseinnahmen vor, wenn die Schmiergelder nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht worden sind.

 

Normenkette

EStG 1961 § 4 Abs. 4, § 5; AO § 205 a

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuer-Veranlagung 1961 die Behandlung eines Betrages als Einlage oder als Betriebseinnahme.

Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) betrieb Import und Export und Großhandel. Seine Hauptlieferanten waren im Ausland.

Nach einer Betriebsprüfung im Jahre 1964 erhöhte das FA den Gewinn um einen als Einlage gebuchten Betrag von 50 000 DM, weil es annahm, der Betrag stamme aus nichtversteuerten Gewinnen. Der Angabe des Steuerpflichtigen, es handele sich um die Rückzahlung von Barzuwendungen, die er einem leitenden Angestellten einer ausländischen Lieferantin in den Jahren 1956 bis 1960 gemacht und nicht als Betriebsausgaben abgezogen habe, schenkte es keinen Glauben.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Aufgrund eines Beweisbeschlusses des FG bestätigte der Empfänger der Gelder dem Steuerpflichtigen auf dessen Anfrage in einem mit notariell beglaubigter Unterschrift versehenen Schreiben, er habe in den Jahren 1957 bis 1960 vom Steuerpflichtigen 12 000 $ als Darlehen erhalten und diese Summe Anfang 1961 ohne Zinsen zurückgezahlt.

Die Vorinstanz führte aus, sie sei aufgrund der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, daß die Darstellung des Sachverhalts durch den Steuerpflichtigen richtig sei und daß die Bezeichnung Darlehen nur den Schmiergeldcharakter der Zahlung habe verdecken sollen.

Schmiergelder seien Betriebsausgaben. Mache sie der Steuerpflichtige nicht als Betriebsausgaben geltend, so ändere dies nichts an dem betrieblichen Charakter der Ausgaben. Vorgänge, die nach ihrer Art notwendig in den betrieblichen oder den privaten Bereich gehörten, könne der Kaufmann nicht nach seinem Willen einem der beiden Bereiche zuordnen. Die Rückzahlung sei also eine steuerpflichtige Betriebseinnahme.

Mit der Revison beantragt der Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 50 000 DM zu kürzen und die Einkommensteuer dementsprechend um 21 630 DM niedriger anzusetzen. Der Vorgang könne nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt nur als Hingabe und Rückzahlung eines betrieblichen Darlehens angesehen werden. Das Darlehen hätte in den Jahren der Hingabe in den Bilanzen aktiviert werden müssen. Es sei die Anfangsbilanz des Streitjahres durch Einsetzen des Darlehens zu berichtigen. Die Rückzahlung dürfe aber auch dann nicht zu einer Erhöhung des Gewinns des Streitjahres führen, wenn man die Zuwendungen nicht als Darlehen, sondern als Schmiergelder ansehe.

Das FA beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des Steuerpflichtigen ist nicht begründet.

Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Daß es der Steuerpflichtige, aus welchen Gründen auch immer, unterließ, die durch den Betrieb veranlaßten Zuwendungen als Betriebsausgaben abzuziehen, änderte nichts an dem betrieblichen Charakter der Aufwendungen. Auch betriebliche Aufwendungen, deren Abzug das FA nach § 205a Abs. 3 AO ablehnte, weil der Steuerpflichtige die verlangten Angaben über den Empfänger nicht machte, bleiben Betriebsausgaben. Daraus ergibt sich zwingend, daß, wenn aus betrieblichem Anlaß aufgewendete Beträge später zurückgezahlt werden, in dem Rückfluß eine Betriebseinnahme liegt.

Diese Einnahme kann nicht deshalb als steuerfrei behandelt werden, weil die sie veranlassende frühere Aufwendung nicht zu einer Gewinnminderung führte. Denn wie der Senat im Urteil IV 113/63 vom 10. Oktober 1963 (HFR 1964, 78) darlegte, gibt es keinen Grundsatz des Einkommensteuerrechts, daß mit nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebseinnahmen bei der Gewinnermittlung außer Ansatz bleiben. Aus dem Grundsatz, daß mit steuerfreien Betriebseinnahmen in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben nicht abgezogen werden dürfen (§ 3c EStG), kann nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß mit nicht zum Abzug zugelassenen oder nicht gewinnmindernd geltend gemachten Betriebsausgaben zusammenhängende Betriebseinnahmen steuerfrei sind. Das Urteil IV 113/63 betraf einen Fall, in dem ein Steuerpflichtiger im Hinblick auf § 205a Abs. 3 AO Schmiergelder als den Gewinn nicht mindernde Privatentnahmen behandelte und später von einem Geschäftspartner eine Entschädigung für diese Schmiergeldzahlungen erhielt. Der Streitfall weicht von dem damals entschiedenen Fall nur insofern ab, als nicht ein Dritter Ersatz für die Schmiergeldzahlungen leistete, sondern der Empfänger der Schmiergelder die erhaltenen Beträge zurückzahlte. Dieser Unterschied ist ohne Bedeutung.

Der Ansicht des Steuerpflichtigen, der Vorgang könne nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt nur als Hingabe und Rückzahlung eines betrieblichen Darlehens angesehen werden, steht seine eigene Darstellung entgegen, daß er bei Hingabe der Beträge nicht mit einer Zurückzahlung gerechnet habe. Eine Aktivierung einer Darlehnsforderung war deshalb nicht möglich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 557505

BStBl II 1968, 581

BFHE 1968, 361

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Zweckbetrieb Krankenhaus i. S. d. § 67 AO
Krankenhaus Pflegeheim Arzt Patienten Gesundheitsimmobilien
Bild: Pixabay

Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 SGB V ermächtigte Ärzte - und demgemäß die diesen Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben - hängen nicht mit dem Zweckbetrieb "Krankenhaus" zusammen, sondern gehören zu den Besteuerungsgrundlagen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind.


Geschenke: Die richtige steuerliche Behandlung: Pauschalversteuerung von Geschenken
Geschenk und Finanzamt
Bild: Haufe Online Redaktion

Es ist keine Seltenheit, dass im Rahmen einer Außenprüfung Sachgeschenke festgestellt werden, die der Beschenkte nicht als Betriebseinnahme erfasst hat. Die Folge: Er muss nachträglich Steuern darauf zahlen. Ein Geschenk kann so den gewünschten Effekt verfehlen. Das können Sie vermeiden, indem Sie pauschal versteuern.


BFH Kommentierung: Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe an Profisportler
Wie Führungskräfte ihre Mitarbeiter ermutigen
Bild: MEV-Verlag, Germany

Liegt bei einem Sportler wegen der Verflechtung der sportlichen Tätigkeit mit der gewerblichen Vermarktung ein einheitlicher Gewerbebetrieb als Sportler vor, stellen finanzielle Unterstützungsmaßnahmen der Sportförderung aufgrund des weiten Verständnisses des Veranlassungsbegriffs Betriebseinnahmen dar.


Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


BFH IV 342/65
BFH IV 342/65

  Leitsatz (amtlich) 1. Der Verlust einer betrieblich veranlaßten Darlehnsforderung kann bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in dem Zeitpunkt gewinnmindernd berücksichtigt werden, in dem der Verlust feststeht. Der Senat hält an seiner abweichenden ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren