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BFH Urteil vom 28.04.1971 - I R 55/66

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Leitsatz (amtlich)

Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Gewerbebetrieb aus dem Inland in das Ausland, so ist dieser Vorgang als Aufgabe des Gewerbebetriebs nach § 16 Abs. 3 EStG zu beurteilen, wenn der Gewinn aus dem in das Ausland verlegten Gewerbebetrieb auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht der inländischen Besteuerung unterliegt.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3; DBA SWE Art. 3

 

Tatbestand

Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) betreibt ein Schiffahrtsunternehmen auf dem Rhein. Im März des Streitjahres 1961 verlegte er seinen Wohnsitz und seinen Betrieb von B. - Inland - nach R. - Schweiz -. In B. behielt er vorübergehend eine Zweigniederlassung bei. Diese löste er im August 1964 auf.

Der Revisionsbeklagte (FA) sah in der Verlegung des Betriebs in die Schweiz eine Aufgabe des Gewerbebetriebs (§ 16 Abs. 3 EStG) und setzte bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer für das Streitjahr einen Veräußerungsgewinn von 174 228 DM an, auf den es den ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG anwandte.

Die Sprungberufung blieb ohne Erfolg.

Das FG hat in seinem Urteil, das in Entscheidungen der FG 1966 S. 271 veröffentlicht ist, ausgeführt: Der Steuerpflichtige sei dadurch, daß er seinen Wohnsitz und seinen Betrieb in die Schweiz verlegt habe, aus der deutschen Besteuerung ausgeschieden. Das gelte auch insoweit, als er in B. zunächst noch eine Zweigniederlassung betrieben habe. Denn nach Art. 3 Abs. 5 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern vom 15. Juli 1931 in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 20. März 1959 - DBAS - (BStBl I 1959, 1006) würden Betriebe der Binnenschiffahrt nur in dem Staat besteuert, in dem sich der Ort der Leitung des Unternehmens befinde. Das sei hier seit März 1961 unstreitig die Schweiz gewesen.

Im Streitfall liege allerdings keine Veräußerung und keine Aufgabe des Gewerbebetriebs (§ 16 EStG), sondern eine Verlegung des Gewerbebetriebs vor. Denn der Steuerpflichtige habe die wesentlichen Teile seines Betriebsvermögens, nämlich seine Schiffe und sein Inventar, mit in die Schweiz genommen. Seine Auftraggeber seien schon bisher in der Hauptsache Schweizer Firmen gewesen. Der Betrieb des Steuerpflichtigen sei während der Sitzverlegung weitergegangen.

Die steuerrechtliche Folge einer Betriebsverlegung in das Ausland sei bei der gebotenen analogen Anwendung allgemeiner Grundsätze des Einkommensteuerrechts (§§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG), daß die bisher noch nicht versteuerten Gewinne der Steuer unterworfen würden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Steuerpflichtigen.

Der Steuerpflichtige rügt unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts und einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Er weist darauf hin, daß das EStG eine dem § 16 KStG entsprechende Vorschrift nicht enthalte. Folglich sei die Annahme eines Veräußerungsgewinns im Streitfall mangels einer gesetzlichen Bestimmung nicht haltbar. § 16 EStG rechtfertige, wie das FG selbst festgestellt habe, die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns im Streitfall nicht. Das FG habe die in Art. 20 Abs. 3 GG gesetzten Grenzen für die Auslegung des gesetzten Rechts überschritten und in den Bereich des Gesetzgebers eingegriffen.

Der Steuerpflichtige beantragt, das Urteil des FG aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unbegründet. Die Verlegung des Betriebs des Steuerpflichtigen in die Schweiz ist als Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG zu beurteilen.

Der Senat hat durch Urteil I 266/65 vom 16. Juli 1969 (BFH 97, 342, BStBl II 1970, 175) entschieden, daß die Überführung von Wirtschaftsgütern aus einem inländischen Betrieb in eine ausländische Betriebstätte eine Entnahme darstellt, wenn der Gewinn der ausländischen Betriebstätte auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht der inländischen Besteuerung unterliegt. Der Senat hat bei der Auslegung des Begriffs "Entnahme" nach § 4 Abs. 1 Sätze 1, 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG den Zweck der gesetzlichen Vorschriften, die Versteuerung der stillen Reserven sicherzustellen, in den Vordergrund gerückt und eine Entnahme für den Regelfall auch dann bejaht, wenn die stillen Reserven andernfalls endgültig der Besteuerung entgehen würden.

Die gleichen Überlegungen führen dazu, eine Aufgabe des Gewerbebetriebs nach § 16 Abs. 3 EStG dann anzunehmen, wenn der Gewerbebetrieb aus dem Inland in das Ausland verlegt wird und damit nach den Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens - im Streitfall Art. 3 DBAS - aus der inländischen Besteuerung ausscheidet. Denn die Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe nach § 16 EStG ist ebenso wie der Ansatz des Teilwerts bei Entnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG von dem Gedanken beherrscht, daß die stillen Reserven, die in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ruhen, nicht endgültig der Besteuerung entgehen dürfen.

Bei dieser Rechtslage braucht der Senat nicht zu prüfen, ob im Streitfall - abgesehen von dem Gesichtspunkt des Ausscheidens des Betriebs aus der deutschen Besteuerung - eine Betriebsverlegung oder eine Betriebsaufgabe vorläge.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69517

BStBl II 1971, 630

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