Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 27.05.1971 - V R 109/70

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Anfechtungsklage ist auch dann gegeben, wenn ein Kürzungsanspruch nach den Berlinhilfegesetzen die "geschuldete Umsatzsteuer" im Sinne der Berlinhilfegesetze übersteigt. Sie ist in diesem Fall auf Festsetzung der erstrebten negativen "verbleibenden Umsatzsteuer" zu richten. Einer Verpflichtungsklage auf Erlaß eines Vergütungsbescheids bedarf es nicht.

2. Der besondere Kürzungsanspruch nach § 13 BHG 1968 kann über die "geschuldete Umsatzsteuer" hinaus geltend gemacht werden.

 

Normenkette

BHG 1968 §§ 11, 13; UStG 1967 §§ 18-19; FGO § 45 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige (Kläger, Revisionskläger) ist Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Berlin (West). Er hatte 1968 Einnahmen aus einer freiberuflichen Nebentätigkeit in Höhe von ... DM. Er beantragte in der Umsatzsteuererklärung 1968, ihm einen Freibetrag von ... DM gemäß § 19 Abs. 2 UStG 1967 zu gewähren und die danach auf 0 DM festzusetzende Umsatzsteuerschuld gemäß § 13 des BHG 1968 um ... DM (4 v. H. von ... DM) zu kürzen. Das FA (Beklagter, Revisionsbeklagter) setzte die Umsatzsteuer für 1968 auf 0 DM fest und lehnte die Kürzung ab.

Der Steuerpflichtige erhob Sprungklage mit den Anträgen, den Umsatzsteuerbescheid aufzuheben und das FA zu verpflichten, "gemäß § 13 BHG einen Vergütungsbescheid über DM ... zu erlassen". Das FA stimmte der Sprungklage zu. Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt: Dem Steuerpflichtigen stehe kein Erstattungsanspruch zu. Schulde ein Unternehmer keine Umsatzsteuer, entfalle der Kürzungsanspruch nach § 13 BHG 1968. Das ergebe auch ein Umkehrschluß aus § 11 BHG 1968. Diese Vorschrift nehme - anders als § 13 BHG 1968 - ausdrücklich Bezug auf die Erstattungsvorschriften des § 18 UStG 1967.

Der Steuerpflichtige rügt mit der Revision Verletzung des § 13 BHG 1968 und des § 19 UStG 1967. Er macht unter Wiederholung seiner bisherigen Anträge geltend: Das FG habe zu Unrecht eine Analogie zu § 11 Abs. 1 Satz 2 BHG 1968 abgelehnt. Die Bezugnahme auf § 18 UStG 1967 sei in § 13 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Förderung der Berliner Wirtschaft in der Fassung vom 29. Oktober 1970 - Berlin FG - (BGBl I 1970, 1481, BStBl I 1970, 1016) nachgeholt worden.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist begründet.

1. Das FG hat nicht geprüft, ob die vom Steuerpflichtigen erhobene Sprungklage zulässig ist. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO ist eine Klage ohne Vorverfahren gegen einen in § 229 AO bezeichneten Verwaltungsakt auch bei Zustimmung des FA nur bei Anfechtungsklagen zulässig. Obwohl der Steuerpflichtige auch die Verpflichtung des FA zum Erlaß eines Vergütungsbescheids beantragt hat, ist hier eine zulässige Sprunganfechtungsklage gegeben.

Die der Antragsformulierung des Steuerpflichtigen zugrunde liegende Auffassung, die begehrte Erstattung sei nur durch Erlaß eines gesonderten Vergütungsbescheids zu erreichen, ist unzutreffend. Der Senat hat bereits für die Umsatzsteuerkürzungsansprüche nach den älteren Berlinhilfegesetzen ausgesprochen, daß sie mit den Umsatzsteuerveranlagungsverfahren verknüpft sind (Urteil des BFH V 312/58 U vom 5. Oktober 1961, BFH 73, 811, BStBl III 1961, 562) und auch im Falle einer Erstattung kein selbständiges Vergütungsverfahren stattfindet (BFH-Urteil V 138/59 U vom 25. Januar 1962, BFH 74, 311, BStBl III 1962, 120). Daran wird für die Kürzungsansprüche nach dem BHG 1968 festgehalten. Art. I BHG 1968 ist ebenso wie die entsprechenden Vorschriften in den früheren Berlinhilfegesetzen mit "Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer" überschrieben. Es heißt in den §§ 1, 2, 13 BHG 1968, der Unternehmer dürfe die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um bestimmte Beträge kürzen. § 11 BHG 1968 regelt das Verfahren für die Kürzungen nach §§ 1, 2 BHG 1968 dahin, daß die Kürzungsbeträge mit der Umsatzsteuer zu verrechnen und die Erstattungsvorschriften des § 18 UStG 1967 anzuwenden sind. Daraus ist zu schließen, daß das Kürzungsverfahren Teil des Umsatzsteuerveranlagungsverfahrens ist, und zwar auch im Falle eines Überschusses der Kürzungsbeträge gegenüber der "geschuldeten Umsatzsteuer". Im letzten Fall ergibt sich eine verbleibende Umsatzsteuerschuld, die negativ ist. Setzt das FA die Schuld auf einen positiven Betrag oder auf 0 DM fest und erstrebt der Steuerpflichtige Festsetzung eines negativen Betrags, kann er dies nur über eine Anfechtungsklage erreichen; für eine Verpflichtungsklage auf Erlaß eines Vergütungsbescheids ist kein Raum.

Der Senat sieht den Aufhebungsantrag des Steuerpflichtigen als klagebestimmend an. Der "Verpflichtungsantrag" ist nach den obigen Darlegungen überflüssig. Die in ihm enthaltene Bezifferung gibt aber das Ausmaß der Abänderung an, die der Steuerpflichtige erreichen möchte.

2. Das Abänderungsverlangen des Steuerpflichtigen ist sachlich gerechtfertigt. Nach § 13 BHG 1968 sind Unternehmer, für deren Besteuerung ein FA in Berlin (West) zuständig ist und deren Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG 1967 im laufenden Kalenderjahr 200 000 DM nicht übersteigt, berechtigt, die für den Veranlagungszeitraum geschuldete Umsatzsteuer um 4 v. H. des Entgelts für ihre im gleichen Zeitraum bewirkten steuerpflichtigen Umsätze zu kürzen. Danach steht dem Steuerpflichtigen ein Kürzungsanspruch zu. Die Freibetragsregelung in § 19 Abs. 2 UStG 1967 ist keine Steuerbefreiungsvorschrift. Der Freibetrag ist erst absetzbar, wenn steuerpflichtige Umsätze vorliegen (§ 19 Abs. 3 UStG 1967) und bezieht sich - anders als eine Steuerbefreiung - nicht auf bestimmte Umsätze.

Der Senat folgt nicht der Auffassung des FG, eine Kürzung der Umsatzsteuer sei nur bis 0 DM möglich. Die Bezeichnung "kürzen" enthält eine solche Beschränkung nicht. Wird eine Rechnungsgröße (geschuldete Umsatzsteuer) um eine andere Rechnungsgröße (Kürzungsbetrag) gekürzt, so kann die Differenz positiv oder negativ sein. Dem entspricht, vom Steuergläubiger her gesehen, ein Steueranspruch (positiv) oder eine Erstattungsverpflichtung (negativ), die auch als negativer Steueranspruch bezeichnet werden mag. Es würde Sinn und Zweck der Berlinhilfegesetze widersprechen, die Kürzungsansprüche durch die Höhe der geschuldeten Umsatzsteuer zu beschränken. Die Kürzungsansprüche bemessen sich nach den Umsätzen, die unter Beteiligung von Unternehmern in Berlin (West) zustande gekommen sind und sollen die Wirtschaft in Berlin (West) fördern. Eine ungleichmäßige Förderung nach umsatzsteuerlichen Besonderheiten des kürzungsberechtigten Unternehmers ist nicht beabsichtigt.

Die Kürzungsberechtigung über 0 DM hinaus ergibt sich sonach bereits aus der materiell-rechtlichen Einräumung des Kürzungsanspruchs. Soweit in früheren Berlinhilfegesetzen (§ 3 Abs. 4 BHG 1950, § 7 Abs. 2 Satz 4 BHG 1952, § 3 Abs. 6 BHG 1962, § 1 Abs. 2 Satz 4 BHG 1964) und in § 11 Abs. 1 Satz 2 BHG 1968 eine Erstattung ausdrücklich geregelt ist, handelt es sich lediglich um eine verfahrensmäßige Ausgestaltung des die geschuldete Umsatzsteuer übersteigenden Kürzungsanspruchs. In § 13 Abs. 1 BHG 1968 fehlt eine solche Verfahrensvorschrift. Das berechtigt jedoch nicht zur Annahme, die Erstattung sei zu versagen. Die Erstattungsverpflichtung des FA folgt vielmehr schon aus der Verknüpfung des Kürzungsanspruchs mit der Umsatzsteuerfestsetzung. Auch ohne Bezugnahme auf § 18 Abs. 4 Satz 4 UStG 1967 gilt der in dieser Vorschrift enthaltene Grundsatz, daß ein Überschuß zugunsten des Unternehmers zurückzuzahlen ist. § 13 Berlin FG, der § 13 BHG 1968 fortführt, enthält nunmehr in Abs. 1 Satz 4 ebenfalls eine Bezugnahme auf die Erstattungsvorschriften des § 18 UStG 1967. Die Gesetzesbegründung stellt in Übereinstimmung mit der Auffassung des Senats fest, daß der angefügte Satz keine Änderung der Rechtslage bewirkt, sondern lediglich der Klarstellung gedient hat (Bundestags-Drucksache VI/614 S. 18).

3. Danach ist die Vorentscheidung aufzuheben. Die Umsatzsteuer ist unter Abänderung des angegriffenen Bescheids um ... DM zu ermäßigen.

 

Fundstellen

BStBl II 1971, 649

BFHE 1971, 440

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche / § 2 Form, Zeitpunkt und Muster der vorvertraglichen Informationen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2014 / Zu § 74 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 27b Tarifbegünstigung
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Umsatzsteuergesetz / § 18 Besteuerungsverfahren
    Umsatzsteuergesetz / § 18 Besteuerungsverfahren

      (1) 1Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4, des § 18k Absatz 4 und des § 19 Absatz 1 Satz 2 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren