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BFH Urteil vom 27.04.1951 - II 111/50 S

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Ein lotteriesteuerpflichtiges Preisausschreiben.

Nur ein die Genehmigungspflicht bejahender Bescheid der für die Genehmigung zuständigen Behörde bindet die Steuerbehörde, und auch nur in der Frage der öffentlichkeit.

 

Normenkette

RennwLottG § 17

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) ließ im Frühjahr 1949 an die Haushaltungen "Einladungen" verschicken, die u. a. folgende Aufforderung enthielten:

"Wen führt das Schicksal zusammen? Das wird der Inhalt der vier Fragen sein, die Ihnen das ...blatt stellen wird, nachdem Sie einige Fortsetzungen dieses wirklich spannenden Romans gelesen haben.

Am 25. Mai beginnt das Blatt mit dem Abdruck. Gleichzeitig veröffentlicht es die genauen Bedingungen des Preisausschreibens.

Es lohnt sich also jetzt ganz besonders, das Blatt zu abonnieren ... In diesem Monat sollten auch Sie sich zum Abonnement entschließen! Schicken Sie uns noch heute diesen Bestellschein ein."

Auf der Rückseite der "Einladungen" waren die fünf Hauptpersonen des angekündigten Romans bildlich und in Worten beschrieben. Für die richtige Lösung der vier Preisfragen wurden Preise im Werte von 3.000 DM ausgesetzt. Außer durch öffentlichen Anschlag wurde das Preisausschreiben noch in den Ausgaben des Blattes vom 11., 16., 18. und 23. Mai 1949 in ähnlicher Weise angekündigt. Der Abdruck des Romans begann am 25. Mai 1949 in der Nr. 61 der Zeitung. Auf der gleichen Seite wurde das Preisausschreiben selbst veröffentlicht. Es hat folgenden Wortlaut:

"Preisfragen an unsere Leser Wie werden die Lebenswege der einzelnen Romanfiguren verlaufen?

Wird Dr. A. seine Geliebte B. heiraten? (Ja - nein.)

Wird C. den Dr. D. heiraten? (Ja - nein.)

Wird Dr. A. C. heiraten? (Ja - nein.)

Wird es Dr. X. gelingen, die berufliche Existenz des Dr. A. zu ruinieren? (Ja - nein.)

Für richtige Voraussagen sind Preise im Werte von 3.000 DM

ausgesetzt und zwar: fünf Preise zu je 100 DM in bar, zehn Preise zu je 50 DM in bar und 300 Bücherpreise. Bitte, beachten Sie folgendes:

Heute sollen Sie uns diese Fragen noch nicht beantworten! Erst zu einem späteren Zeitpunkt, und zwar, nachdem eine genügende Anzahl von Fortsetzungen erschienen sind, wird das Blatt Ihre Antwort auf diese Fragen erbitten. Darum verfolgen Sie die einzelnen Schicksale dieser Personen besonders aufmerksam bis zu dem Zeitpunkt, wo wir Sie um die Einsendung Ihres Urteils bitten werden.

Teilnahmeberechtigt an diesem Preisausschreiben ist jedermann mit Ausnahme ..."

Es gingen 21.437 Antworten ein, darunter 13.291 richtige Lösungen (62 %), wie die Bfin. in der Ausgabe vom 20. Juli 1949 bekanntgab.

Das Finanzamt erblickte in dem Preisausschreiben eine lotteriesteuerpflichtige Ausspielung und zog die Bfin. zur Lotteriesteuer heran. Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegründet zurück.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) hat keinen Erfolg.

Nach § 17 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) unterliegen im Inland veranstaltete öffentliche Ausspielungen der Steuer. Eine Ausspielung gilt nach Satz 2 als öffentlich, wenn die für die Genehmigung zuständige Behörde sie als genehmigungspflichtig ansieht.

I. Die Bfin. macht vorab geltend, die Veranstaltung des Preisausschreibens unterliege schon deshalb nicht der Steuer, weil die Genehmigungsbehörde sie nicht als genehmigungspflichtig angesehen habe. Diese Folgerung trifft nicht zu. § 17 Satz 2 bestimmt nur, daß eine Ausspielung unter der genannten Voraussetzung als öffentlich gilt, nicht auch, daß eine Veranstaltung als öffentliche Ausspielung gilt, wenn die Genehmigungsbehörde sie als genehmigungspflichtig ansieht. Die Vorschrift des § 17 Satz 2 behandelt nur die Frage der öffentlichkeit. Hiermit stimmt auch die Begründung der Notverordnung vom 1. Dezember 1930 überein, durch die der Satz 2 in den § 17 eingefügt worden ist (vgl. Mirre-Baumann, Kommentar zum RennwLottG 2. Aufl. S. 49). Die Begründung führt aus, die Verwaltungsübung der für die Genehmigung zuständigen Landesbehörde und der für die Veranlagung zuständigen Finanzbehörde habe hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der öffentlichkeit vielfach unerwünschterweise zu voneinander abweichenden Ergebnissen geführt. Im Interesse der Geschäftsvereinfachung und Rechtssicherheit erscheine es daher angezeigt, diese Schwierigkeiten zu beseitigen, indem der Begriff der öffentlichkeit an die Genehmigungspflichtigkeit anknüpfe. Daß es, wie die Bfin. meint, Billigkeit und Zweckmäßigkeit erfordern sollten, daß sich die Finanzbehörde der Genehmigungsbehörde allgemein anschließt, kann angesichts der getroffenen Regelung zu keiner andern Beurteilung führen. Dementsprechend hat auch die Genehmigungsbehörde in ihrem Bescheid erklärt, daß durch diesen die Frage der Steuerpflicht nicht berührt werde.

II. Eine steuerpflichtige Ausspielung im Sinne des § 17 RennwLottG ist nach feststehender Rechtsprechung eine Veranstaltung, durch welche dem Publikum gegen Entrichtung eines Einsatzes die Hoffnung in Aussicht gestellt wird, je nach dem wesentlich vom Zufall abhängigen Ablauf eines bestimmten Vorgangs einen Gewinn zu erhalten (so schon Entscheidung des Reichsfinanzhofs II A 86/22 vom 6. Oktober 1922, Slg. Bd. 10 S. 218, 222). Die Steuerpflichtigkeit der Ausspielung setzt demnach voraus

die öffentlichkeit,

die Gewährung einer Gewinnaussicht gegen einen Einsatz,

die überwiegende Abhängigkeit des Gewinns vom Zufall.

Zu 1. Daß sich die Bfin. mit ihrer Aufforderung zur Teilnahme an der Veranstaltung an die öffentlichkeit, d. h. an einen unbestimmten Personenkreis gewandt hat, kann keinem Zweifel unterliegen. Sie will den § 17 Satz 2 zwar dahin angewendet wissen, daß die öffentlichkeit zu verneinen ist, wenn die Genehmigungsbehörde die Veranstaltung nicht als genehmigungspflichtig angesehen hat. Das ist aber in Satz 2 nicht ausgesprochen. Dort ist nur positiv bestimmt, daß eine Ausspielung unter der bezeichneten Voraussetzung als öffentlich gilt, nicht aber auch das Umgekehrte. Die Genehmigungsbehörde kann eine Veranstaltung als nicht genehmigungspflichtig ansehen, obwohl sie sie als öffentlich betrachtet. Sie kann eine öffentliche Veranstaltung als nicht genehmigungspflichtig ansehen, weil sie den Einsatz oder die Abhängigkeit des Gewinns vom Zufall verneint.

Zu 2. Daß die Bfin. Gewinne in Aussicht gestellt hat, ist zweifelsfrei und unbestritten. Es frage sich, ob die Teilnehmer einen Einsatz, d. h. ein Entgelt für die Gewährung der Gewinnaussicht, geleistet haben.

Bei der Beantwortung dieser Frage ist das Finanzgericht von folgenden in der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs aufgestellten und stets aufrechterhaltenen Grundsätzen ausgegangen:

Es genügt ein versteckter Einsatz. Ein versteckter Einsatz ist gegeben, wenn die Teilnehmer an einem Preisausschreiben von dem Erwerb eines Gegenstandes, etwa einer Zeitung, abhängig ist, wobei es nicht erforderlich ist, daß der gewöhnliche Preis dieses Gegenstandes im Hinblick auf die durch den Erwerb im Zusammenhang mit dem Preisausschreiben gewährte Gewinnaussicht erhöht wird. Entscheidend ist, ob die Person, die der Veranstalter mit seiner Werbung anspricht, in dem von ihnen für den Gegenstand zu zahlenden Preis zugleich ein Entgelt für den Erwerb der gebotenen Gewinnaussicht erblicken. Das ist davon abhängig, daß die Ankündigung des Preisausschreibens so gehalten ist, daß die von ihm Angesprochenen sich sagen mußten, nur durch den Erwerb der Zeitung an dem Preisausschreiben teilnehmen zu können. Dies wiederum trifft nicht nur dann zu, wenn der Erwerb der Zeitung ausdrücklich zur Bedingung der Teilnahme an dem Preisausschreiben gemacht wird, sondern schon dann, wenn eine ernsthafte Beteiligung den Besitz der betreffenden Ausgabe oder Ausgaben der Zeitung voraussetzt. Die Steuerpflicht einer Ausspielung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich ein Teil der Teilnehmer unentgeltlich an ihr beteiligen kann.

Auf dieser Rechtsprechung fußend, hat das Finanzgericht das Vorliegen eines Einsatzes bejaht. Es ist zu der überzeugung gelangt, daß die Teilnehmer an dem Preisausschreiben eine Gewinnaussicht nur hatten, wenn sie einmal den Inhalt des Preisausschreibens selbst (Ausgabe 61 vom 25. Mai 1949) kannten und zum anderen den von der Bfin. fortlaufend veröffentlichten Roman mindestens bis Anfang Juli 1949 regelmäßig lasen, und wenn sie zu diesem Zweck die fraglichen Ausgaben der Zeitung erwarben. Der eine oder der andere Teilnehmer hätte wohl die Ausgabe 61 und die Romanfortsetzung im Cafe oder beim Friseur lesen oder sich von einem Bekannten ausleihen können; dieser Mühe würden sich aber nur wenige Teilnehmer unterzogen haben; außerdem komme es nur auf den Durchschnitt der Teilnehmer an und dieser hätte sich an dem Preisausschreiben ohne den Besitz der genannten Ausgaben nicht ernsthaft beteiligen können. Wenn das Finanzgericht noch darauf hinweist, die Steuerpflicht einer Ausspielung werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich ein Teil der Spieler unentgeltlich an ihr beteiligen könne, so meint es damit offenbar, und zwar zu Recht, daß die Teilnehmer bisheriger Abonnenten der Leistung eines Einsatzes durch andere Teilnehmer nicht entgegensteht.

Es kann zweifelhaft sein, ob es für die Teilnehmer an dem Preisausschreiben erforderlich war, auch die Ausgabe 61 zu erwerben; denn man könnte annehmen, daß sie sich die Kenntnis des nur kurzen Inhalts des Preisausschreibens auch auf andere Weise hätten verschaffen können. Jedenfalls fällt dem Finanzgericht kein Rechtsirrtum und kein Verstoß gegen den Akteninhalt oder die Denkgesetze zur Last, wenn es auf Grund der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung zu der überzeugung gelangte, daß ernsthafte Teilnehmer an dem Preisausschreiben die Romanfortsetzungen und damit bestimmte Ausgaben der Zeitung erwerben mußten. Diese tatsächliche Feststellung ist für den Senat bindend. Sie entspricht aber auch der Auffassung des Senats. Wer sich ernsthaft an dem Preisausschreiben beteiligen wollte, mußte den Roman lesen; denn nur bei fortlaufender Lektüre und der ihm angeratenen aufmerksamen Verfolgung der Schicksale der Personen des Romans konnte er mit Aussicht auf Richtigkeit die Antwort auf die gestellten Fragen geben. Den Roman fortlaufend lesen konnte im Regelfall aber nur der, der im Besitz der Fortsetzungen war. Dazu mußten sich diejenigen, die nicht schon Abonnenten der Zeitung waren, den Besitz verschaffen, sei es, daß sie die Zeitung abonnierten oder die Nummern mit den Fortsetzungen kauften. Es kommt nicht einmal auf den Durchschnitt der Teilnehmer, sondern nur darauf an, daß ein nennenswerter Teil, eine mehr oder weniger große Zahl der Teilnehmer (Entscheidung des Reichsfinanzhofs II A 571/30 vom 12. November 1930, Mrozeks Kartei, Abt. III Rechtspr. 1 zu § 17) den Erwerb der Romanfortsetzungen als erforderlich ansah. Dieser Teil jedenfalls leistete in dem Erwerbspreis zugleich einen Einsatz.

Der Streitfall stimmt in dem hier maßgeblichen Punkt entgegen der Ansicht der Bfin. mit dem Fall des Urteils des Reichsfinanzhofs II A 405/31 vom 24. Januar 1933, Mrozeks Kartei, Abt. III Rechtspr. 7 und 8 zu § 17, überein. Dort war der Erwerb der Zeitung (durch die Nichtabonnenten) für die Teilnahme an dem am Vorabend angekündigten Preisausschreiben erforderlich, weil sich die Abwicklung des Preisausschreibens unmittelbar an das Erscheinen des Preisausschreibens anschloß, das Erkennen der drei aufzufindenden Personen auch kaum möglich war, wenn der Teilnehmer nicht die Ausgabe mit deren Abbildungen bei sich trug. Im Streitfall hatte nur der Teilnehmer die Möglichkeit der richtigen Lösung, der, wie erwähnt, den Roman fortlaufend las und dazu die Zeitung erwarb. Wenn die Bfin. geltend macht, Zeitungsromane würden oft ausgeschnitten und Bekannten zum Lesen zur Verfügung gestellt, so sind diese Fälle so selten, daß sie nicht ins Gewicht fallen und die Beurteilung nicht beeinflussen können.

Die Bfin. rügt als Mangel des Verfahrens, daß das Finanzgericht nicht die Teilnehmer über ihre subjektive Einstellung gegenüber dem Erwerb der Gewinnhoffnung befragt hat. Dieser Befragung bedurfte es nicht, nachdem das Finanzgericht auf Grund der Eigenart des vorliegenden Preisausschreibens zu der überzeugung gelangt war, die Lösung des Preisausschreibens sei nur durch Lesen und Erwerb der Zeitungsfortsetzungen möglich gewesen. Daraus folgt von selbst, daß die Teilnehmer, die die Fortsetzungen des Romans des Preisausschreibens wegen erwarben, in dem Preis für das neu genommene Abonnement oder in den Preisen für die Einzelnummern ein Entgelt für die Zeitung und die Gewinnhoffnung leisteten. Wurde aber so ein Entgelt für die Gewinnaussicht in dem Gesamtpreis, der nicht erhöht zu werden brauchte, geleistet, so kommt es im Gegensatz zu der Auffassung der Bfin., die einen Unterschied zwischen der Einzelausgabe und der Gesamtauflage macht, nicht darauf an, ob der Veranstalter die Einzelausgabe mit Gewinn kalkuliert hatte oder nicht. Es steht der Steuerpflicht einer Ausspielung oder Lotterie sogar nicht entgegen, daß der Veranstalter mit Verlust abschneidet.

Die Bfin. macht noch geltend, die ausgesetzten Preise seien nicht hoch genug gewesen, um Nichtabonnenten zum Erwerb der Zeitung zwecks Teilnahme an dem Preisausschreiben anzuregen. Das widerspricht der in der Ankündigung selbst zum Ausdruck gekommenen Auffassung. In der "Einladung" ist gesagt, es lohne sich also jetzt ganz besonders, die Zeitung zu abonnieren. Damit ist gemeint, daß sich das Abonnement mit Rücksicht auf das Preisausschreiben besonders lohne. Die Feststellung des Finanzgerichts, daß Teilnehmer an dem Preisausschreiben die Romanfortsetzungen des Preisausschreibens wegen erworben haben, entspricht somit nicht nur dem objektiven Sachverhalt, sondern auch den von der Veranstalterin gehegten Absichten. Es wird überdies auch Teilnehmer gegeben haben, die auf Grund des Preisausschreibens die Zeitung früher abonnierten, als sie es sonst getan hätten, und solche, die die Kündigung ihres schon laufenden Abonnements bis zum Abschluß des Preisausschreibens hinausschoben (Entscheidung des Reichsfinanzhofs II A 420/30 vom 7. Oktober 1930, Mrozeks Kartei, Abt. III Rechtspr. 3 zu § 17).

Zu 3. Das Finanzgericht hat das Erfordernis des Zufalls mit der Begründung als erfüllt angesehen, daß die Lösung der Aufgabe - wie aus der richtigen Beantwortung der Frage durch 62 v. H. der Einsender hervorgehe - jedem Teilnehmer von durchschnittlicher Begabung möglich gewesen sei, und daß zwischen den 13.291 richtigen Einsendungen allein das Los, also der Zufall, entschieden habe.

Die Bfin. tritt der Beurteilung der zur Lösung der Aufgabe nur erforderlich gewesenen geistigen Fähigkeiten entgegen und meint, weil überhaupt die Lösung das Ergebnis einer geistigen Anstrengung gewesen sei, sei die nachfolgende Ermittlung der Preisträger durch das Los unbeachtlich, so daß eine Auslosung im Sinne der §§ 657 ff. BGB vorliege. Sie erblickt einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten darin, daß das Finanzgericht nur die richtigen, nicht auch die 8.146 falschen Lösungen berücksichtigt habe.

Wie schon am Anfang des Abschnitts II bemerkt wurde, ist die dritte Voraussetzung einer steuerpflichtigen Ausspielung die Abhängigkeit des Gewinns vom Zufall. Darin liegt, daß die Beurteilung nicht darauf zu beschränken ist, ob die richtige Lösung der Aufgabe überwiegend vom Zufall oder von einer Gedankenarbeit der Teilnehmer abhängig war. Es gibt gewiß Grenzfälle, in denen die Entscheidung nicht einfach ist, im Streitfall mit seinen über 13.000 richtigen Lösungen sieht der Senat aber keinerlei Anlaß, die Auffassung des Finanzgerichts zu beanstanden. Es brauchte dabei nicht untersucht zu werden, welches Maß von Kombinationsgabe und Gedankenarbeit für die richtige Lösung erforderlich war. Es liegt hier so wie bei den meisten ähnlichen Preisausschreiben, daß nämlich die Zahl der richtigen Lösungen die der falschen weit übersteigt und auch viel größer ist als die Zahl der ausgesetzten Gewinne, so daß für den Einsender einer richtigen Lösung von vornherein feststeht, daß über den Erfolg seiner geistigen Tätigkeit durch die Verlosung entschieden wird, daß maßgebend also vorwiegend der Zufall ist. Auf den Ausnahmefall besonders schwer zu lösender Aufgaben brauchte nicht eingegangen zu werden, weil dieser Ausnahmefall nicht vorliegt. Wenn die Bfin. meint, nur dann, wenn die gestellte Aufgabe so leicht sei, daß nur verschwindend wenige falsche Lösungen eingingen, könne das Erfordernis des Zufalls erfüllt sein, so trifft das nicht zu. Der Reichsfinanzhof spricht in dem Urteil II A 253/25 vom 7. Juli 1925, Slg. Bd. 17 S. 33, nur "insbesondere" von dem Fall, daß die Aufgabe so leicht sei, daß sie von jedermann gelöst werden könne.

Eine Auslobung, als die die Bfin. das Preisausschreiben angesehen wissen will, liegt schon deshalb nicht vor, weil ein Einsatz geleistet worden ist (Entscheidung des Reichsfinanzhofs II A 414/26 vom 21. Januar 1927, Slg. Bd. 20 S. 185). Es ist deshalb nicht mehr darauf einzugehen, ob die Beantwortung einer in ihrer Lösung feststehenden Frage überhaupt eine "Handlung" darstellt, für die eine "Belohnung" ausgesetzt werden kann (ß 657 BGB) und ob unter die Preisbewerbungen im Sinne des § 661 BGB nicht mit Planck, Anm. 1, und Staudinger, Anm. 1 I c, nur solche Veranstaltungen zu rechnen sind, bei denen die gestellte Aufgabe mehrere Lösungen zuläßt, und einen Wettbewerb ermöglicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407228

BStBl III 1951, 112

BFHE 1952, 289

BFHE 55, 289

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