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BFH Urteil vom 27.01.1983 - V R 94/78

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Leitsatz (amtlich)

Bei Abgabe von Mensaessen in den Räumen einer Hochschule durch eine Großküche, die das Essen in Kübeln heranschafft und in den Räumen der Hochschule portioniert, liegt eine Lieferung zum Verzehr an Ort und Stelle i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967 vor.

 

Normenkette

UStG 1967 § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt eine Großküche. Er verköstigt aufgrund eines mit der Stadt H. abgeschlossenen Vertrages die Studenten, Lehrkräfte und übrigen Bediensteten einer Fachhochschule mit Essen. Die Stadt H. hat dem Kläger kostenlos einen Raum der Fachhochschule für die Ausgabe des Essens zur Verfügung gestellt sowie die Kosten der Errichtung und Erstausstattung des Mensabetriebs, insbesondere der Gerätschaften (unter anderem Geschirr, Besteck) und Einrichtungsgegenstände (unter anderem Tische, Stühle, Ausgabetisch) getragen. Der Kläger läßt das Essen in seinem Betrieb kochen, mit Kübeln in die Räume der Fachhochschule bringen und dort von seinen Angestellten portionsweise ausgeben. Die Essensteilnehmer nehmen das Essen vom Ausgaberaum in die angrenzende Eingangshalle der Fachhochschule mit; dort ermöglichen Tische und Stühle den Verzehr der Speisen. Nach dem Verzehr sammeln die Angestellten des Klägers das Geschirr wieder ein und reinigen die Tische.

Das Finanzamt (Beklagter) hat den Verkauf dieser Speisen als Lieferungen zum Verzehr an Ort und Stelle beurteilt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG 1967 -- in Verbindung mit § 5 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) -- 3. UStDV --) und dem allgemeinen Steuersatz (11 v. H.) unterworfen.

Mit der unmittelbar zum Finanzgericht erhobenen Klage hat der Kläger für diese Lieferungen erfolglos die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (5,5 v. H.) begehrt. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Tische und Stühle seien besondere Vorrichtungen; doch würden sie nicht im wirtschaftlichen Interesse des Klägers, sondern im Interesse der Angehörigen der Fachhochschule bereitgehalten.

Der Bundesminister der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

a) Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967 schließt für die Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes aus. In Ergänzung der gesetzlichen Vorschrift hatte der Verordnungsgeber in § 5 der 3. UStDV geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Lieferung zum Verzehr an Ort und Stelle anzunehmen ist. § 5 der 3. UStDV ist rechtsunwirksam. Infolgedessen ist der von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967 gesetzte Begünstigungsrahmen allein durch Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung der finanzpolitischen Zielsetzung und der Entstehungsgeschichte zu ermitteln.

Eine Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967 liegt vor, wenn der Unternehmer den bestimmungsgemäßen Verzehr von Speisen und Getränken durch Zubereitung und/oder die Art und Weise der Darreichung, mithin durch Dienstleistungen ermöglicht, die über die übliche Verteilerfunktion im Lebensmittelhandel und -handwerk hinausgehen. Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe seines Urteils V R 81/78 vom 16. Dezember 1982 Bezug (BStBl II 1983, 349).

b) Der Kläger liefert mit der Abgabe von Mittagessen Speisen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967. Diese Speisen werden eßfertig zum Verzehr an Ort und Stelle in vereinfachter Form (Selbstbedienung) abgegeben. Das Mensaessen ist dazu bestimmt, von den Studenten und Beschäftigten im Bereich der Fachhochschule eingenommen zu werden. Unbeachtlich ist, daß die Studenten und Beschäftigten das Essen in einem anderen Raum der Fachhochschule als dem der Speisenabgabe verzehren. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Kläger die abgegebenen Speisen an einem anderen Ort zubereitet. Weiter kommt es nicht darauf an, daß ein Dritter (die Fachhochschule) durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten sowie von Eß- und Sitzgelegenheiten den Essensverzehr durch die Studenten und Beschäftigten ermöglicht oder erleichtert.

 

Fundstellen

BStBl II 1983, 353

BFHE 1982, 515

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