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BFH Urteil vom 26.10.1962 - III 229/62 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonstiges Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Rechtsbeschwerde an den Bundesfinanzhof zur Beschleunigung des finanzgerichtlichen Verfahrens (Untätigkeitsklage) ist unzulässig.

Die Untätigkeitsklage wird unabhängig von dem Berufungsverfahren, dessen Stillstand gerügt wird, erst mit der Geltendmachung der Untätigkeit anhängig.

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4; AO § 252 Abs. 1, § 239; FGO § 124; AO § 286 Abs. 1; FGO § 115/1

 

Tatbestand

Der Bf. erhob durch Schriftsatz vom 1. August 1962 "Rechtsbeschwerde gegen die stillschweigende Entscheidung der I. Kammer des ..... Finanzgerichts ....., die darin besteht, daß besagte Kammer über die Berufung vom 27. Juni 1961 in der Vermögensteuersache nicht entscheiden will". Das Finanzgericht habe sich seit Ende August 1961 "in völliges Stillschweigen gehüllt" und ihn dadurch gezwungen, eine ungesetzliche Steuer laufend weiterzubezahlen. Er beantragte, "das Finanzgericht anzuweisen, das Urteil zu geben und zu prüfen, inwieweit Gesetzesverletzungen seitens des Finanzgerichts oder seiner Mitglieder vorliegen und ihm darüber Nachricht zu geben".

Mit mehreren weiteren Schriftsätzen beantragte er erneut ein Urteil des Bundesfinanzhofs über seine Rb. Er gab in seinem Schriftsatz vom 17. August 1962 den Streitwert für die Untätigkeitsklage mit 270 DM an.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist als unzulässig zu verwerfen.

Als Rechtsgrundlage für die beim Bundesfinanzhof erhobene Klage wegen Nichttätigwerdens des Finanzgerichts kommt nur Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) in Betracht (sogenannte Untätigkeitsklage), da ein Urteil des Finanzgerichts, das sonst nach §§ 285, 286 AO die Grundlage für eine Rb. bildet, nicht vorliegt.

Die Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 GG liegt darin, daß kein Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, rechtlicher Nachprüfung entzogen wird (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1960 1 BvL 17/59, Neue Juristische Wochenschrift 1960 S. 331). In diesem Sinne ist "Verletzung durch die öffentliche Gewalt" zu verstehen. Nicht zur öffentlichen Gewalt gehört die Rechtsprechung, denn Art. 19 Abs. 4 GG gewährt Schutz durch den Richter, nicht gegen den Richter (vgl. Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 19 Abs. 4, Abschn. III, 1 c; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs II 97/53 S vom 7. April 1954, BStBl 1954 III S. 165, Slg. Bd. 58 S. 664). Die Untätigkeitsklage wendet sich gegen ein Verhalten des Finanzgerichts; der Bf. begehrt also unzulässigerweise über Art. 19 Abs. 4 GG rechtlichen Schutz gegen ein Gericht. Die eingelegt Rb. ist daher nach § 252 AO unzulässig.

Daneben ist die erhobene Klage auch wegen Nichterreichens der für die Rb. beim Bundesfinanzhof notwendigen Streitwertgrenze unzulässig.

Eine nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährte Klage setzt nicht die herkömmlichen Grundsätze des Prozeßrechtes, die rechtlich oder tatsächlich eine Erschwerung des Zuganges zu den Gerichten bewirken, außer Kraft. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet den Rechtsweg nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozeßordnungen (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1960 a. a. O.). Zu dieser zu beachtenden Prozeßordnung gehört bei einer Anrufung des Bundesfinanzhofs auch die nach § 286 Abs. 1 AO für Rbn. erforderliche Höhe des Wertes des Streitgegenstandes; die weitere im § 286 Abs. 1 AO gegebene Möglichkeit der Zulassung der Rb. durch das Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache ist nicht gegeben. Diese Begrenzung verhindert eine überflutung des obersten Steuergerichtes und dient dadurch der geordneten Rechtspflege. Dementsprechend ist auch in einem auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützten Berufungsverfahren die Rb. nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes die allgemein für Rbn. erforderliche Höhe erreicht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VI 163/55 S vom 17. Januar 1958, BStBl 1958 III S. 121, Slg. Bd. 66 S. 314). Dieser Grundsatz gilt auch für eine unmittelbar beim Bundesfinanzhof eingereichte Klage auf Grund des Art. 19 Abs. 4 GG, um auch insoweit den Bundesfinanzhof nicht mit Fällen von geringerer Bedeutung zu belasten. Es handelt sich um dasselbe Prinzip wie bei der Rb. im Anschluß eines auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützten Berufungsverfahrens.

Nach § 286 Abs. 1 AO in der Fassung des Art. 17 Nr. 14 des Steueränderungsgesetzes 1961 (StändG 1961) - BStBl 1961 I S. 444 - ist die Rb. unzulässig, wenn der Streitwert nicht höher als 1.000 DM ist. Nach Art. 18 StändG 1961 ist diese Vorschrift auf Fälle anzuwenden, in denen der Rechtsstreit nach dem letzten Tage des auf die Verkündung des StändG 1961 folgenden Kalendermonats bei Gericht anhängig wird. Das Gesetz ist im RGBl vom 20. Juli 1961 (Teil I S. 981) verkündet worden. Die Untätigkeitsklage des Bf. ist durch den Schriftsatz vom 1. August 1962, beim Bundesfinanzhof eingegangen am 4. August 1962, erhoben worden. Die 1.000-DM-Grenze gilt für den vorliegenden Fall unabhängig davon, wann die Berufung, gegen deren Nichtentscheidung durch das Finanzgericht sich der Bf. wendet, beim Finanzgericht anhängig wurde; es handelt sich insoweit um zwei selbständige Verfahren.

Der Bf. gibt den Streitwert mit 270 DM an. Nach § 320 Abs. 4 AO gilt für die Entscheidung, wie hoch der Wert des Streitgegenstandes festzustellen ist, freies Ermessen. Der Senat erkennt den vom Bf. selbst angegebenen Streitwert an, der weit unter der erforderlichen 1.000-DM-Grenze liegt. Die beim Bundesfinanzhof erhobene Untätigkeitsklage ist daher auch aus diesem Grunde unzulässig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410630

BStBl III 1963, 47

BFHE 1963, 131

BFHE 76, 131

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