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BFH Urteil vom 26.10.1962 - II 42/59 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Darlehen, das von der aufnehmenden Kapitalgesellschaft nicht zu Investitionen im eigenen Unternehmen verwendet, sondern ausschließlich zur Erzielung von Zinsgewinn in einem anderen Unternehmen angelegt wird, ersetzt keine durch die Sachlage gebotene Kapitalzuführung.

 

Normenkette

KVStG § 3 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Darlehen, das ein Dritter der Bgin. gewährt hat, dessen Gläubiger aber später die Gesellschafter geworden sind, eine durch die Sachlage gebotene Kapitalzuführung ersetzt hat.

Die Bgin., die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb bestimmter Waren befaßt, hat auf Grund eines Darlehnsvertrages über ursprünglich 120.000 DM mit Genehmigung der Bank Deutscher Länder in der Zeit von Januar bis Oktober 1952 von einem Devisenausländer Sperrmarkdarlehen im Gesamtbetrag von 81.171,31 DM erhalten. Nach der Vereinbarung war dieser Betrag am 10. Oktober 1956 zurückzuzahlen. Die Mittel waren dazu bestimmt, den Export der Bgin. nach übersee zu steigern. Auf Grund der Bedingungen, die die Bank Deutscher Länder für die Freigabe der Mittel gestellt hatte, sah der Darlehnsvertrag eine Laufzeit von fünf Jahren und eine Verzinsung von 6 v. H. vor. Infolge der Korea-Krise zeigte der Wert des Exportes der Bgin. statt der erhofften wesentlichen Steigerung im Jahre 1952 einen Rückgang um fast 80 v. H. Das Darlehen konnte daher weder für die vorgesehene Umsatzausweitung noch in anderer Weise im Unternehmen der Bgin. eingesetzt, aber infolge des auf Grund der Auflage der Bank Deutscher Länder geschlossenen Vertrages auch nicht zurückgezahlt werden. Die Bgin. suchte nunmehr nach einer anderen Anlagemöglichkeit und beteiligte sich als stille Gesellschafterin bis zum 31. Dezember 1957 an einem branchenfremden Unternehmen, einem Lichtspieltheater, mit einem Betrag von 75.000 DM.

Im Jahre 1954 erwarben die Gesellschafter der Bgin. die Darlehnsforderung gegen die Gesellschaft. Das Finanzamt zog auf Grund dieses Umstandes das gesamte Darlehen von 81.171 DM zur Gesellschaftsteuer heran. Der hiergegen eingelegte Einspruch der Bgin. blieb ohne Erfolg.

Auf die Berufung der Bgin. stellte sie das Finanzgericht von der Steuer frei. Es führte aus, zur Zeit des Forderungserwerbs habe die Bgin. zusätzliches Eigenkapital nicht benötigt. Zwar sei der Darlehnsbetrag seit 1952 in einem fremden Kinounternehmen fest angelegt worden und insofern nicht entbehrlich gewesen. Es müsse aber berücksichtigt werden, daß die Bgin. das Darlehen, als sie es für die vorgesehenen Zwecke nicht benötigte, nicht zurückzahlen konnte und folglich für eine gewinnbringende Anlage verwenden mußte. Zur gedeihlichen Fortführung ihres Geschäftsbetriebes habe die Bgin. am Stichtag des Darlehens nicht bedurft.

Mit der Rb. rügt der Vorsteher des Finanzamts (Bf.), daß das Finanzgericht entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Darlehen, das unstreitig zur Anschaffung eines Gebäudes, von Vorführgeräten und sonstigem Kinoinventar, also für Investitionen verwendet worden sei, für nicht steuerpflichtig gehalten habe, obwohl der Kredit langfristig gewährt worden sei. Für die gesellschaftsteuerliche Würdigung sei die devisenrechtliche Verfügungsbeschränkung unerheblich.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb., deren Entscheidung mit Rücksicht auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängig gewesene Normenkontrollverfahren 2 BvL 1/59 zurückgestellt war, das durch Beschluß vom 10. Oktober 1961 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 13 S. 153, BStBl 1961 I S. 716) abgeschlossen worden ist, kann keinen Erfolg haben.

Nach § 3 Abs. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (KVStG 1934) unterliegt der Gesellschaftsteuer auch die Gewährung von Darlehen an eine inländische Kapitalgesellschaft durch einen Gesellschafter, wenn die Darlehnsgewährung eine durch die Sachlage gebotene Kapitalzuführung ersetzt.

Zu Recht ist das Finanzgericht im Streitfall davon ausgegangen, daß die Gesellschafter durch den Erwerb je eines Teiles der Darlehnsforderung ab 15. Mai 1954 der Bgin. Darlehen gewährt haben (ß 3 Abs. 1 KVStG). Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 KVStG verlangt nur, daß ein besonders geartetes Darlehen gewährt wird und daß Gläubiger der Darlehnsforderung ein Gesellschafter ist. Wie schon der Reichsfinanzhof im Urteil II A 293/27 vom 24. Juni 1927 (Slg. Bd. 21 S. 229; Mrozek-Kartei, Kapitalverkehrsteuergesetz, § 6 zu c, Rechtssprüche 65, 66; RStBl 1927 S. 183 - nur Leitsätze -) ausgesprochen hat, stellt das Gesetz eine Reihenfolge, in der die Voraussetzungen auftreten müssen, nicht auf und verlangt insbesondere nicht, daß der Darlehnsgeber die Eigenschaft als Gesellschafter bereits bei Gewährung des Darlehens gehabt haben müsse. Ein Darlehen ist gewährt, solange es nicht zurückgezahlt ist, und während dieser ganzen Zeit bleibt der Darlehnsgeber Gläubiger der Darlehnsforderung. Umstände, die in seiner Person eintreten, sind daher in der Lage, die steuerliche Natur des Darlehens zu ändern. Diese vom Reichsfinanzhof für den Fall vertretenen Grundsätze, daß der Darlehnsgeber später selbst Gesellschafter wird, haben auch bei einem Gläubigerwechsel zu gelten. Da es der Erwerber der Darlehnsforderung ist, der dem Darlehnsschuldner vom Zeitpunkt des Erwerbs der Forderung an die Kapitalnutzung gestattet, liegt die Gewährung eines Darlehens an eine inländische Kapitalgesellschaft durch einen Gesellschafter im Sinne von § 3 Abs. 1 KVStG 1934 auch dann vor, wenn ein Gesellschafter die Darlehnsforderung eines Dritten gegen die Gesellschaft erwirbt.

Die Entscheidung der Rb. hängt hiernach nur davon ab, ob die Darlehen eine durch die Sachlage gebotene Kapitalzuführung ersetzt haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ersetzt ein Kredit eine durch die Sachlage gebotene Kapitalzuführung in aller Regel dann, wenn der Kredit für Investitionszwecke verwendet wird, es sich bei dem Kredit um einen mittel- oder langfristigen Kredit handelt und die Deckung des Investitionsbedarfs der Gesellschaft aus eigenen Mitteln nicht möglich ist. Im Streitfall dienten nach den Feststellungen des Finanzgerichts die Darlehen nicht zu Investitionen im Unternehmen der Bgin.; sie wurden vielmehr notgedrungen und ausschließlich zur Erzielung von Zinsgewinn in einem anderen Unternehmen angelegt. Diese tatsächlichen Feststellungen sind für den Senat bindend, wenn das Finanzgericht auf Grund der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung ohne Rechtsirrtum, ohne Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und ohne Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zu dem gewonnenen Ergebnis kommen konnte (Urteil des Reichsfinanzhofs VI v A 27/24 vom 29. Oktober 1924, Slg. Bd. 14 S. 350). Zu Unrecht beruft sich der Vorsteher des Finanzamts darauf, daß die Vorentscheidung auf Rechtsirrtum beruhe. Dem Bf. kann schon darin nicht gefolgt werden, daß das Finanzgericht die Darlehen der Gesellschafter als nur kurzfristig gewährt angesehen habe. Die Begründung läßt vielmehr erkennen, daß die Vorinstanz bei ihrer rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zutreffend von zumindest mittelfristigen Gesellschafterkrediten ausgegangen ist. Entgegen der Ansicht des Bf. ist es auch unerheblich, wofür das Lichtspieltheater die empfangenen Darlehen verwendet hat. Maßgebend ist allein, ob die Beteiligung an einem Lichtspieltheater als Investition im Unternehmen der Bgin. zu werten ist. Nach der Vorschrift des § 131 Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes - AktG -, die allgemeiner Natur und daher auch auf die Rechtsverhältnisse bei einer GmbH anzuwenden ist, sind beim Anlagevermögen nur Gegenstände, also auch Beteiligungen, auszuweisen, die am Abschlußtage bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft zu dienen. Wie Godin-Wilhelmi (Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., 1950, § 131, Anm. 11) zutreffend darlegen, stellt eine Anlage flüssiger Mittel daher noch keine Beteiligung im Sinne der Vorschrift des § 131 Abs. 1 AktG dar (vgl. auch Gadow-Heinichen, Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., 1961, § 131, Anm. 13). Daß im Streitfall flüssige Mittel nur vorübergehend angelegt worden sind, kann auch der Vorsteher des Finanzamts nicht bestreiten. Das Finanzgericht hat daher zu Recht die vorübergehende stille Beteiligung der Bgin. an einem branchenfremden Betrieb, an dem die Bgin. keine anderen Interessen als nur die der gewinnbringenden Geldanlage haben konnte, nicht als Investition angesehen.

Nach alledem konnte die Rb. des Vorstehers des Finanzamts keinen Erfolg haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410632

BStBl III 1963, 21

BFHE 1963, 56

BFHE 76, 56

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