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BFH Urteil vom 26.03.1992 - IV R 34/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungsfreibetrag für nebenberufliche Unterrichtstätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Der nebenberuflich erteilte Unterricht, den ein Krankenhausarzt an einer dem Krankenhaus angeschlossenen Pflegeschule erteilt, ist auch dann nach § 3 Nr.26 EStG begünstigt, wenn er sich auf den Kreis der Pflegeschüler dieses Krankenhauses beschränkt.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 26; LStR Abschn. 17 Abs. 3

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Arzt in einem als gemeinnützig anerkannten Krankenhaus tätig. Im Streitjahr 1989 unterrichtete er die Pflegeschüler der dem Krankenhaus angeschlossenen Pflegeschule. Die dafür erhaltene Vergütung von 1 597 DM erfaßte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) bei der Einkommensteuerveranlagung in voller Höhe bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit der Begründung statt, die Aufwandsentschädigung sei steuerfrei, weil der Kläger zu gemeinnützigen Zwecken tätig geworden sei; angesichts der Bedeutung eines funktionierenden Krankenhauswesens und der Ausbildung des entsprechenden Pflegepersonals sei der Nutzen des Unterrichts für die Allgemeinheit evident.

Mit seiner vom FG zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Die Vorschrift des § 3 Nr.26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setze voraus, daß die Ausbildertätigkeit selbst unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken erfolge. Dazu sei Voraussetzung, daß der Unterricht nicht nur --wie bei einer innerbetrieblichen oder innerbehördlichen Bildungsmaßnahme-- einem abgeschlossenen Personenkreis zugute komme. Dieser Auffassung, die auch der Bundesminister der Finanzen --BMF-- (Schreiben vom 19.Juni 1981, BStBl I 1981, 502) vertrete, sei auch nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.Juni 1988 IV R 21/86 (BFHE 154, 81, BStBl II 1988, 890) zu folgen (Oberfinanzdirektion --OFD-- Münster vom 6.November 1989, Der Betrieb --DB-- 1989, 2574).

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG hat zu Recht entschieden, daß die Einnahmen des Klägers aus seiner nebenberuflichen Ausbildungstätigkeit als Aufwandsentschädigung i.S. des § 3 Nr.26 EStG zu behandeln sind.

Nach dieser Vorschrift sind Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung --AO 1977--) im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fallenden Einrichtung steuerfrei (§ 3 Nr.26 Satz 1 EStG), soweit es sich um Einnahmen bis zur Höhe von insgesamt 2 400 DM handelt (§ 3 Nr.26 Satz 2 EStG).

Der Kläger war im Streitjahr nebenberuflich als Ausbilder von Pflegeschülern an der Krankenpflegeschule des als gemeinnützig anerkannten Krankenhauses tätig, an welchem er auch hauptberuflich angestellt war. Daß es sich bei dieser Beschäftigung im Dienst einer unter § 5 Abs.1 Nr.9 KStG fallenden Einrichtung, einem Zweckbetrieb nach § 67 AO 1977, um eine nebenberufliche Tätigkeit i.S. des § 3 Nr.26 EStG gehandelt hat, ist unstreitig.

Entgegen der Auffassung des FA dient eine solche Ausbildungstätigkeit auch gemeinnützigen Zwecken i.S. von § 52 Abs.2 Nr.1 AO 1977, denn sie fördert Bildung und Erziehung im Sinne dieser Vorschrift. Unter Bildung in diesem Sinne ist nicht nur die Allgemeinbildung, sondern auch die berufliche Bildung zu verstehen (BFH-Urteil vom 23.Juni 1988 IV R 21/86, BFHE 154, 81, BStBl II 1988, 890). Dem steht nicht entgegen, daß nur Auszubildende aus einem abgeschlossenen Personenkreis unterrichtet werden, sofern die Ausbildung selbst --wie hier-- im Interesse der Allgemeinheit liegt. Im Streitfall diente sie der Gesundheitspflege, einem der i.S. des § 10b Abs.1 EStG als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke (vgl. auch Anlage 7 Nr.1 der Einkommensteuer-Richtlinien. Zumindest mittelbar kommt daher die Tätigkeit eines Ausbilders von Krankenpflegern der Allgemeinheit zugute (BFH in BFHE 154, 81, BStBl II 1988, 890, und Urteil vom 13.Dezember 1978 I R 39/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482).

Soweit die Finanzverwaltung hierzu eine abweichende Auffassung vertritt (vgl. BMF-Schreiben vom 19.Juni 1981 IV B 4 - 2121 - 53/81, BStBl I 1981, 502 Tz.4; Abschn.17 Abs.3 der Lohnsteuer-Richtlinien), vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Danach soll eine Förderung der Allgemeinheit zwar zu verneinen sein, wenn ein fest abgeschlossener Personenkreis unterrichtet wird, wie z.B. bei der Aus- und Fortbildung innerhalb eines Unternehmens oder einer Dienststelle; dagegen liege kein abgeschlossener Personenkreis vor, wenn Bedienstete verschiedener Dienststellen zentral ausgebildet und geprüft werden. Diese Auffassung widerspricht dem Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes); denn eine derartige Unterscheidung ist sachlich nicht gerechtfertigt (gleicher Ansicht Kuhlmann in Frotscher, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 3 Rdnr.173). Die genannten Verwaltungsanordnungen enthalten somit eine unzutreffende Auslegung des § 3 Nr.26 EStG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64202

BFH/NV 1992, 59

BStBl II 1993, 20

BFHE 167, 513

BFHE 1992, 513

BB 1992, 1480 (L)

DB 1993, 412 (L)

DStZ 1992, 572 (KT)

HFR 1992, 446 (LT)

StE 1992, 422 (K)

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