Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 26.02.2007 - II R 50/06 (NV) (veröffentlicht am 27.06.2007)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anzeigepflicht für Änderung im Gesellschafterbestand

 

Leitsatz (NV)

1. Die Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG erstreckt sich nicht auf Umstände, die zur Versagung der Steuervergünstigung des § 6 Abs. 3 i.V. mit Abs. 1 GrEStG führen. Eine Anzeigepflicht besteht in Fällen der Änderung im Gesellschafterbestand, die nach § 5 oder § 6 Abs. 3 GrEStG befreiten Einbringungsfällen folgt, erst mit der Einfügung des § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG.

2. Ist der Steuerpflichtige selbst nicht zur Anzeige verpflichtet, kann die Nichtanzeige durch den Notar keine Anlaufhemmung zulasten des Steuerpflichtigen bewirken (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 II R 9/04, BFHE 210, 65, BStBl II 2005, 780).

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 2a, § 6 Abs. 3, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a; AO § 169 Abs. 1 S. 1, § 170 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 09.06.2005; Aktenzeichen IV 70/2005)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist infolge Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der Grundbesitz KG (KG) geworden. Diese erwarb mit Vertrag vom 24. März 1999 von der Grundbesitz Objekt KG Grundstücke zu einem Kaufpreis von … DM. An beiden Gesellschaften waren die gleichen Gesellschafter beteiligt. Mit Vertrag vom 20. Mai 1999 trat die X-AG (AG) als persönlich haftende Gesellschafterin in die KG ein. Sie war am Festkapital der KG mit 80 % beteiligt; die Anteile der bisherigen Gesellschafter reduzierten sich entsprechend auf 20 %. Der Vertrag vom 20. Mai 1999 wurde vom Notar der damals zuständigen Finanzbehörde nicht angezeigt.

Die ursprünglich zuständige Finanzbehörde stellte mit Bescheid vom 4. Mai 1999 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin den Erwerb laut Vertrag vom 24. März 1999 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 6 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerfrei. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 hob der inzwischen zuständig gewordene Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Vorbehalt der Nachprüfung auf und setzte die Grunderwerbsteuer auf 0 € fest.

Am 29. Oktober 2004 erhielt das FA durch eine Kontrollmitteilung Kenntnis vom Vertrag vom 20. Mai 1999 (Eintritt der AG in die KG) und setzte mit nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid vom 20. Dezember 2004 die Grunderwerbsteuer für den Erwerb laut Vertrag vom 24. März 1999 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf … DM fest. Es berücksichtigte hierbei, dass die ursprünglichen Gesellschafter nach dem Beitritt der AG an der KG nur noch zu 20 % beteiligt waren.

Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin u.a. den Ablauf der Festsetzungsfrist geltend machte, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) nahm an, die Klägerin habe nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG den Eintritt der AG in die KG anzeigen müssen; demnach sei keine Festsetzungsverjährung eingetreten.

Mit der Revision rügt die Klägerin fehlerhafte Anwendung von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG.

Sie beantragt, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 20. Dezember 2004, die Einspruchsentscheidung vom 9. März 2005 sowie die Vorentscheidung aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom 9. März 2005 sowie der Steuerbescheid vom 20. Dezember 2004 waren aufzuheben.

Das FG hat zu Unrecht angenommen, die Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG erstrecke sich auch auf Umstände --im Streitfall die Änderung im Gesellschafterbestand durch Gesellschaftsvertrag vom 20. Mai 1999--, die zur Versagung der Steuervergünstigung des § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GrEStG führen. Eine Anzeigepflicht besteht in Fällen der Änderung im Gesellschafterbestand, die nach § 5 und § 6 Abs. 3 GrEStG befreiten Einbringungsfällen folgt, erst mit der Einfügung des § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG.

1. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Abweichend hiervon beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO).

Die Umstände einer auf einem vorgefassten Plan beruhenden Änderung im Gesellschafterbestand in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand, der dazu führt, dass die Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GrEStG zu versagen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2002 II R 13/01, BFHE 200, 426, BStBl II 2003, 358, m.w.N.), sind nicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 3a GrEStG anzuzeigen; der Anlauf der Festsetzungsfrist wird daher nicht gehemmt.

a) Eine ausdrückliche Regelung einer Anzeigepflicht für solche Umstände enthält § 19 GrEStG nicht. Sie ergibt sich auch nicht aus der im Streitjahr geltenden Fassung des § 19 Abs. 1 Nr. 3a GrEStG. Nach dieser Vorschrift müssen Steuerschuldner Anzeige erstatten über "Änderungen des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a)" (zu den verschiedenen Gesetzesfassungen vgl. Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 16. Aufl., § 19 Rn. 1 und 17 ff.).

Aus dem Klammerzusatz "§ 1 Abs. 2a" ergibt sich eindeutig, dass sich die Anzeigepflicht auf Rechtsgeschäfte bezieht, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllen können (vgl. BFH-Beschluss vom 25. August 2004 II B 154/03, juris STRE200451140). Dies entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers. Er wollte durch diese Vorschrift "eine Anzeigepflicht für Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG" einführen (Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses zum Jahressteuergesetz 1997, BRDrucks 804/1/96, S. 15). Die Anzeigepflicht flankiert damit nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers die Neufassung des § 1 Abs. 2a GrEStG, durch die die Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Personengesellschaften der Grunderwerbsteuer unterworfen werden sollte, wenn sie im wirtschaftlichen Ergebnis einer Übertragung des Grundstücks gleich kommt (Finanzausschuss in BRDrucks 804/1/96, S. 14). Ein über diese Absicht hinausreichender Wille des Gesetzgebers ist weder erkennbar noch hat er im Gesetzestext Niederschlag gefunden. Dieses Verständnis entspricht für das Streitjahr auch der Verwaltungsauffassung. Eine Anzeigepflicht besteht danach nur dann, "wenn eine vollständige oder wesentliche Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG eingetreten ist" (abgestimmter Ländererlass Finanzministerium Baden-Württemberg 3-S 4501/6 vom 24. Juni 1998, BStBl I 1998, 925). Eine Verletzung dieser Anzeigepflicht kann nur Folgen für den Erwerbsvorgang haben, auf den sie sich bezieht.

Auch systematische Überlegungen sprechen dagegen, eine Anzeigepflicht für die Umstände einer Versagung der Steuervergünstigung gemäß § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GrEStG aus § 19 Abs. 1 GrEStG (in der im Streitjahr geltenden Fassung) zu folgern. Denn die Vorschrift enthält Anzeigepflichten für Erwerbsvorgänge und bezieht sich damit auf § 1 GrEStG. Demgegenüber geht es bei der auf einem vorgefassten Plan beruhenden Änderung im Gesellschafterbestand in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand nicht um einen Erwerbsvorgang, sondern darum, die Steuervergünstigung gemäß § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GrEStG ganz oder teilweise zu versagen.

b) Aus diesem Grund kann die Anzeigepflicht auch nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG folgen. Nach dieser Vorschrift sind auch "alle übrigen Erwerbsvorgänge anzuzeigen, über die ein Gericht, eine Behörde oder ein Notar eine Anzeige nach § 18 nicht zu erstatten hat". Ein solcher Erwerbsvorgang liegt aber nicht vor, wenn es um die Umstände der Versagung einer Steuervergünstigung gemäß § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GrEStG geht.

c) Die Vorentscheidung entspricht nicht diesen Grundsätzen. Sie war daher aufzuheben.

2. Die Sache ist spruchreif. Der Klage war stattzugeben und die Einspruchsentscheidung vom 9. März 2005 sowie der Steuerbescheid vom 20. Dezember 2004 waren aufzuheben.

Die Änderung der Steuerfestsetzung durch Bescheid vom 20. Dezember 2004 war nicht mehr zulässig (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Da für die Klägerin eine Pflicht, den Vertrag vom 20. Mai 1999 dem FA anzuzeigen, nicht bestand, begann die Festsetzungsfrist nicht gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, sondern gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, also mit Ablauf des Jahres 1999. Der Beginn der Festsetzungsfrist war auch nicht deswegen gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt, weil der Vertrag vom 20. Mai 1999 der Finanzbehörde vom Notar nicht angezeigt worden ist. Die Nichtanzeige durch den Notar kann keine Anlaufhemmung zu Lasten des Steuerpflichtigen bewirken (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 II R 9/04, BFHE 210, 65, BStBl II 2005, 780). Die Festsetzungsfrist ist somit gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO zum 31. Dezember 2003 abgelaufen.

Tatsächliche Feststellungen, die für eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung sprechen könnten, hat das FG nicht getroffen noch das FA vorgetragen. Sie sind auch nicht erkennbar. Es spricht daher nichts für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1766250

BFH/NV 2007, 1535

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Fremdvergleich internationaler Verrechnungspreise
    Fremdvergleich bei internationalen Verrechnungspreisen

    Der Fremdvergleich ist einer der zentralen Grundsätze im internationalen Steuerrecht und bei der Festlegung von konzerninternen Verrechnungspreisen. Das Buch analysiert die betriebswirtschaftlichen, steuerrechtlichen, verfahrensrechtlichen und praktischen Anwendungen des Fremdvergleichsgrundsatzes.


    Grunderwerbsteuergesetz / § 1 Erwerbsvorgänge
    Grunderwerbsteuergesetz / § 1 Erwerbsvorgänge

      (1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:   1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet; ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren