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BFH Urteil vom 25.08.1961 - VI 99/59 S

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen eines Beamten in einem Dienststrafverfahren, z. B. die Gerichtskosten und Anwaltskosten, sind Werbungskosten; nicht aber eine Geldbuße.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 12 Nr. 1; LStDV § 20

 

Tatbestand

Der Bf. ist Verwaltungsinspektor. Mit seiner Rb. wendet er sich dagegen, daß das Finanzgericht Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Jahres 1952 nicht berücksichtigt hat.

Gegen den Bf. wurde im Jahre 1949 ein Dienststrafverfahren eingeleitet, in dem er vom Bezirksverwaltungsgericht durch Urteil vom 7. Mai 1952 wegen Dienstvergehens mit einer Geldbuße von 100 DM bestraft wurde und ihm 1/3 der Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Der Bf. machte seine Kosten, nämlich 100 DM Buße, 487,60 DM Anwaltskosten, 101,63 DM Gerichtskosten und 30 DM Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug.

Auch die Berufung blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht führte aus, Geldstrafen und die Kosten eines Strafverfahrens, die Nebenstrafen seien, dürften steuerlich nicht berücksichtigt werden, weil sonst im Ergebnis eine Ermäßigung der Strafe eintreten würde. Die dem Bf. entstandenen Kosten seien, auch wenn dieser sich gegen einige Anschuldigungen mit Erfolg verteidigt habe, weder Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG noch außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG.

Mit der Rb. macht der Bf. erneut geltend, er habe die Kosten aufwenden müssen, um weiterhin seinen Beruf ausüben zu können und seine Ehre wiederherzustellen. Er habe wegen der kleinen Geldbuße gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kein Rechtsmittel einlegen wollen, weil dadurch die Auszahlung seiner bis dahin zur Hälfte einbehaltenen Dienstbezüge noch weiter hinausgeschoben worden wäre und weitere Kosten entstanden wären.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist teilweise begründet.

Das Finanzgericht hat zutreffend angenommen, daß Geldstrafen steuerlich nicht abgesetzt werden können. Dasselbe gilt in der Regel für die Kosten eines Strafverfahrens, wenn dieses mit einer Verurteilung des Steuerpflichtigen endete (Urteile des Bundesfinanzhofs VI 279/56 U vom 15. November 1957, BStBl 1958 III S. 105, Slg. Bd. 66 S. 267; IV 63/59 S vom 13. Oktober 1960, BStBl 1961 III S. 18).

Dieselben Grundsätze können aber nicht ohne weiteres auf die Kosten eines Dienststrafverfahrens übertragen werden. Das Dienststrafverfahren ist ein Verfahren besonderer Art, das nur für Beamte gilt. Es kann neben einem Strafverfahren durchgeführt werden und hat auch bestimmte Elemente des Strafverfahrens. Es ist aber auch einem Verfahren vor den Arbeitsgerichten ähnlich, in dem bei Angestellten z. B. über die Rechtsmäßigkeit einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis entschieden wird. Ein ordentliches Strafverfahren berührt das Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers nicht unmittelbar. Bei einem auf die Entlassung aus dem Dienst gerichteten förmlichen Dienststrafverfahren geht es dagegen von vornherein und unmittelbar um den Verlust oder die Erhaltung des Arbeitsplatzes. Kosten, die einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit einem gegen ihn eingeleiteten Dienststrafverfahren entstehen, sind daher Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Arbeitslohn und damit Werbungskosten im Sinne des § 9 Satz 1 EStG. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob das Verfahren zu einer Dienststrafe führt oder nicht.

Im Streitfall sind die Anwaltskosten, die Fahrtkosten und die dem Bf. entstandenen Gerichtskosten Werbungskosten. Die Geldbuße selbst kann allerdings nicht berücksichtigt werden; denn hier tritt der Strafcharakter so in den Vordergrund, daß sie nicht anders wie eine von einem Strafgericht verhängte Geldstrafe behandelt werden kann. Bei einer steuerlichen Berücksichtigung von Geldbußen im Dienststrafverfahren würde der Sühnegedanke verwischt und der Zweck der Geldbuße damit teilweise vereitelt (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs IV 373/54 U vom 21. Juli 1955, BStBl 1955 III S. 338, Slg. Bd. 61 S. 361; I 322/56 S vom 10. September 1957, BStBl 1957 III S. 415, Slg. Bd. 65 S. 471). Bei Geldbußen im Dienststrafverfahren darf ebensowenig wie bei Geldstrafen im ordentlichen Strafverfahren auf dem Umweg über eine steuerliche Berücksichtigung die Strafe im Ergebnis gemildert werden.

Die dem Bf. auferlegte Geldbuße kann daher weder nach § 9 EStG noch nach § 33 EStG zu einer Ermäßigung der Steuer führen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410207

BStBl III 1961, 482

BFHE 1962, 591

BFHE 73, 591

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